Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, zumal diese Kollektivvertragsbestimmung sowie andere ähnliche für zahlreiche Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage anwendbar sind, weshalb die Auslegung dieser Kollektivvertragsbestimmung eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG bildet.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, zumal diese Kollektivvertragsbestimmung sowie andere ähnliche für zahlreiche Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage anwendbar sind, weshalb die Auslegung dieser Kollektivvertragsbestimmung eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG bildet.
Die Revision ist auch berechtigt.
Bei der Auslegung eines Kollektivvertrages nach seinem objektiven Sinn ist anzunehmen, daß die Kollektivvertragspartner sich der allgemein üblichen Sprache und Begriffe bedienen. Damit allein wäre noch keine eindeutige Aussage möglich, ob der zweite Satz der auszulegenden Kollektivvertragsregelung dahin zu verstehen ist, daß schon eine reale, dh vom beiderseitigen Leistungsaustausch erfüllte Dauer des Dienstverhältnisses von 26 Monaten oder von 36 Monaten für die zusätzliche Anrechnung von 10 Monaten eines Karenzurlaubes vorausgesetzt wird. Eine an der Sachgerechtigkeit orientierte Auslegung eines Kollektivvertrages (RdW 1996, 489 zur Anrechnung ausländischer Studien und Berufszeiten für die Einstufung) muß auch die Absicht der Kollektivvertragspartner berücksichtigen, den Standard des Gesetzes (vgl § 15 Abs 2 letzter Satz MSchG idF von Art II Z 16 des arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes, BGBl 833/1992) im Sinne der sozialpolitischen Ziele des "Frauenpaketes" zu verbessern. Insoweit ist anzunehmen, daß die Kollektivvertragspartner über die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und des Urlaubsausmaßes hinausgehend auch bezüglich der Abfertigung einen nach dem 1.5.1989 angetretenen Karenzurlaub berücksichtigen wollten, um die realen Benachteiligungen der Frauen mit Doppelbelastung durch Beruf und Kinderbetreuung (vgl die anderen Maßnahmen des arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes insb die Verbesserung der Pflegefreistellung gemäß § 16 UrlG) zu vermindern. Eine vergleichbare Regelung über die Anrechnung des Karenzurlaubes enthält der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs in Punkt XIII mit der Abweichung, daß eine fünfjährige Dauer des Dienstverhältnisses vorausgesetzt wird. Im Zusammenhalt mit der Neufassung des § 23 Abs 1 AngG durch das Arbeiterabfertigungsgesetz (berücksichtigend die vorausgehenden Zeiten als Arbeiter oder Lehrling) ist davon auszugehen, daß die anzurechnende Zeit des Karenzurlaubes in die jeweils vorausgesetzte Gesamtdienstzeit einzurechnen ist, sodaß die Abfertigungsanwartschaft unter Heranziehung des Karenzurlaubes schon nach 26 bzw 50 Monaten eines realen Dienstverhältnisses erworben werden soll. Der sozialpolitische Zweck, der bei der Teleologie und Sachgerechtigkeit zu berücksichtigen ist, geht dahin, gerade die Arbeitnehmerinnen zu begünstigen, die bei einer Dienstzeit von weniger als 36, 60 usw Monaten andernfalls keine oder nur eine geringere Abfertigung erhielten (vgl dazu auch § 23 a Abs 3 AngG). Eine Begünstigung wäre nämlich bei Hinzurechnung von 10 Monaten eines Karenzurlaubes erst bei einer Gesamtdienstzeit zwischen 36 bis 49 Monaten nicht gegeben (ebenso zwischen 60 und 110 Monaten bis erst dann wieder die nächsthöhere Abfertigungsstufe eines zehnjährigen Dienstverhältnisses erreicht würde). Wenn schon die Abfertigung gemäß § 23 Abs 1 AngG sprunghaft nach unterschiedlichen Perioden in unterschiedlichem Ausmaß anwächst, fügt sich die jeweilige Hinzurechnung von 10 Monaten schon in der ersten Abfertigungsstufe weitaus harmonischer in die Gesamtentwicklung der Abfertigung ein, während es anderenfalls zu einem unharmonischen Verlauf der Abfertigung käme.Bei der Auslegung eines Kollektivvertrages nach seinem objektiven Sinn ist anzunehmen, daß die Kollektivvertragspartner sich der allgemein üblichen Sprache und Begriffe bedienen. Damit allein wäre noch keine eindeutige Aussage möglich, ob der zweite Satz der auszulegenden Kollektivvertragsregelung dahin zu verstehen ist, daß schon eine reale, dh vom beiderseitigen Leistungsaustausch erfüllte Dauer des Dienstverhältnisses von 26 Monaten oder von 36 Monaten für die zusätzliche Anrechnung von 10 Monaten eines Karenzurlaubes vorausgesetzt wird. Eine an der Sachgerechtigkeit orientierte Auslegung eines Kollektivvertrages (RdW 1996, 489 zur Anrechnung ausländischer Studien und Berufszeiten für die Einstufung) muß auch die Absicht der Kollektivvertragspartner berücksichtigen, den Standard des Gesetzes vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz MSchG in der Fassung von Artikel römisch zwei, Ziffer 16, des arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt 833 aus 1992,) im Sinne der sozialpolitischen Ziele des "Frauenpaketes" zu verbessern. Insoweit ist anzunehmen, daß die Kollektivvertragspartner über die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und des Urlaubsausmaßes hinausgehend auch bezüglich der Abfertigung einen nach dem 1.5.1989 angetretenen Karenzurlaub berücksichtigen wollten, um die realen Benachteiligungen der Frauen mit Doppelbelastung durch Beruf und Kinderbetreuung vergleiche die anderen Maßnahmen des arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes insb die Verbesserung der Pflegefreistellung gemäß Paragraph 16, UrlG) zu vermindern. Eine vergleichbare Regelung über die Anrechnung des Karenzurlaubes enthält der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs in Punkt römisch dreizehn mit der Abweichung, daß eine fünfjährige Dauer des Dienstverhältnisses vorausgesetzt wird. Im Zusammenhalt mit der Neufassung des Paragraph 23, Absatz eins, AngG durch das Arbeiterabfertigungsgesetz (berücksichtigend die vorausgehenden Zeiten als Arbeiter oder Lehrling) ist davon auszugehen, daß die anzurechnende Zeit des Karenzurlaubes in die jeweils vorausgesetzte Gesamtdienstzeit einzurechnen ist, sodaß die Abfertigungsanwartschaft unter Heranziehung des Karenzurlaubes schon nach 26 bzw 50 Monaten eines realen Dienstverhältnisses erworben werden soll. Der sozialpolitische Zweck, der bei der Teleologie und Sachgerechtigkeit zu berücksichtigen ist, geht dahin, gerade die Arbeitnehmerinnen zu begünstigen, die bei einer Dienstzeit von weniger als 36, 60 usw Monaten andernfalls keine oder nur eine geringere Abfertigung erhielten vergleiche dazu auch Paragraph 23, a Absatz 3, AngG). Eine Begünstigung wäre nämlich bei Hinzurechnung von 10 Monaten eines Karenzurlaubes erst bei einer Gesamtdienstzeit zwischen 36 bis 49 Monaten nicht gegeben (ebenso zwischen 60 und 110 Monaten bis erst dann wieder die nächsthöhere Abfertigungsstufe eines zehnjährigen Dienstverhältnisses erreicht würde). Wenn schon die Abfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG sprunghaft nach unterschiedlichen Perioden in unterschiedlichem Ausmaß anwächst, fügt sich die jeweilige Hinzurechnung von 10 Monaten schon in der ersten Abfertigungsstufe weitaus harmonischer in die Gesamtentwicklung der Abfertigung ein, während es anderenfalls zu einem unharmonischen Verlauf der Abfertigung käme.
Weiters wäre es in sich widersprüchlich, den Begriff der Dienstzeit im Kollektivvertrag mit zwei verschiedenen Inhalten zu gebrauchen, nämlich in einem engeren, nur den realen Leistungsaustausch berücksichtigenden Sinn und in einem weiteren, unter Einschluß des Karenzurlaubes, während dessen dieser Leistungsaustausch nicht stattfindet.
Durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz wurde an § 15 Abs 2 MSchG folgender Satz angefügt:Durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz wurde an Paragraph 15, Absatz 2, MSchG folgender Satz angefügt:
"Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten angerechnet".
Dazu führte die Regierungsvorlage (735 BlgNR XVIII. GP, 24) aus:Dazu führte die Regierungsvorlage (735 BlgNR römisch achtzehn. GP, 24) aus:
"Die Zeiten des Präsenzdienstes werden für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet. Diese Anrechnung betrifft den ordentlichen Präsenz- und Zivildienst und einige außerordentliche Präsenzdienste, wobei die Anrechnung beim Zeitsoldaten auf 12 Monate beschränkt wurde. Die Ungleichbehandlung zwischen Präsenzdienern und Eltern im Karenzurlaub ist sozialpolitisch nicht gerechtfertigt. Im übrigen gilt auch die Zeit des Karenzurlaubes gemäß § 227 Abs 1 Z 4 ASVG als Ersatzzeit für die Pensionsversicherung. Die Frauenorganisationen haben daher seit vielen Jahren die Forderung nach Anrechnung des Karenzurlaubes erhoben. Der Entwurf hat daher eine Regelung, wie sie schon in einer Reihe von Kollektivverträgen enthalten ist, übernommen und eine Anrechnung von 10 Monaten des ersten Karenzurlaubes für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Kündigungsfrist und die Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Unglücksfall vorgesehen"."Die Zeiten des Präsenzdienstes werden für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet. Diese Anrechnung betrifft den ordentlichen Präsenz- und Zivildienst und einige außerordentliche Präsenzdienste, wobei die Anrechnung beim Zeitsoldaten auf 12 Monate beschränkt wurde. Die Ungleichbehandlung zwischen Präsenzdienern und Eltern im Karenzurlaub ist sozialpolitisch nicht gerechtfertigt. Im übrigen gilt auch die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG als Ersatzzeit für die Pensionsversicherung. Die Frauenorganisationen haben daher seit vielen Jahren die Forderung nach Anrechnung des Karenzurlaubes erhoben. Der Entwurf hat daher eine Regelung, wie sie schon in einer Reihe von Kollektivverträgen enthalten ist, übernommen und eine Anrechnung von 10 Monaten des ersten Karenzurlaubes für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Kündigungsfrist und die Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Unglücksfall vorgesehen".
Es ist nicht zweifelhaft, daß auch die Abfertigung zu den Ansprüchen gehört, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (vgl § 8 APSG). Mag zwar die Kollektivvertragsbestimmung aus der Zeit vor der Novellierung des Mutterschutzgesetzes (1.1.1993) stammen, muß ihr dennoch dieser Sinn eingeräumt werden, weil anderenfalls der Kollektivvertrag gegenüber dem günstigeren gesetzlichen Standard zurückbliebe. Ebenso wie es zu den Auslegungsgrundsätzen gehört, einfache Gesetze verfassungskonform auszulegen (vgl etwa JBl 1995, 319, SZ 61/189 ua), sind auch Normen des kollektiven Arbeitsrechtes unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzipes so auszulegen, daß ein gesetzwidriges Ergebnis vermieden wird (vgl Arb 10.815 = SZ 62/135; Arb 11.108 ua). Dabei soll die postulierte soziale Rechtsanwendung nicht zu einer Berichtigung des Gesetzes oder Kollektivvertrages durch Richter führen (vgl F.Bydlinski Methodenlehre2, 597; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 90 f; Strasser, Juristische Methodologie und soziale Rechtsanwendung im Arbeitsrecht, DRdA 1979, 85 ff [94 f]), vielmehr ist bei der Auslegung die Teleologie zu beachten, wonach der Nachteil des Karenzurlaubes für den Erwerb von Dienstzeitdauer abhängiger Ansprüche möglichst vermieden werden soll. Daher führt die Hinzurechnung von 10 Monaten eines Karenzurlaubes schon ab einer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (außerhalb des Karenzurlaubes) von mindestens 26 Monaten zu einem Erwerb eines Abfertigungsanspruches. Die drohende Belastung der Arbeitgeber wird durch die Beschränkung der anzurechnenden Dauer des Karenzurlaubes auf 10 Monate nur im Falle des ersten Karenzurlaubes begrenzt.Es ist nicht zweifelhaft, daß auch die Abfertigung zu den Ansprüchen gehört, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten vergleiche Paragraph 8, APSG). Mag zwar die Kollektivvertragsbestimmung aus der Zeit vor der Novellierung des Mutterschutzgesetzes (1.1.1993) stammen, muß ihr dennoch dieser Sinn eingeräumt werden, weil anderenfalls der Kollektivvertrag gegenüber dem günstigeren gesetzlichen Standard zurückbliebe. Ebenso wie es zu den Auslegungsgrundsätzen gehört, einfache Gesetze verfassungskonform auszulegen vergleiche etwa JBl 1995, 319, SZ 61/189 ua), sind auch Normen des kollektiven Arbeitsrechtes unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzipes so auszulegen, daß ein gesetzwidriges Ergebnis vermieden wird vergleiche Arb 10.815 = SZ 62/135; Arb 11.108 ua). Dabei soll die postulierte soziale Rechtsanwendung nicht zu einer Berichtigung des Gesetzes oder Kollektivvertrages durch Richter führen vergleiche F.Bydlinski Methodenlehre2, 597; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 90 f; Strasser, Juristische Methodologie und soziale Rechtsanwendung im Arbeitsrecht, DRdA 1979, 85 ff [94 f]), vielmehr ist bei der Auslegung die Teleologie zu beachten, wonach der Nachteil des Karenzurlaubes für den Erwerb von Dienstzeitdauer abhängiger Ansprüche möglichst vermieden werden soll. Daher führt die Hinzurechnung von 10 Monaten eines Karenzurlaubes schon ab einer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (außerhalb des Karenzurlaubes) von mindestens 26 Monaten zu einem Erwerb eines Abfertigungsanspruches. Die drohende Belastung der Arbeitgeber wird durch die Beschränkung der anzurechnenden Dauer des Karenzurlaubes auf 10 Monate nur im Falle des ersten Karenzurlaubes begrenzt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.