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Entscheidung 8 ObS 94/02k×

Entscheidung 8 ObS 94/02k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS94/02k

Entscheidungsdatum

12.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christa L*****, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei IAF - Service GmbH, Geschäftsstelle St. Pölten, 3100 St. Pölten, Klostergasse 4, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (EUR 12.778,28), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2002, GZ 10 Rs 2/02s-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. September 2001, GZ 15 Cgs 95/99h-23, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Zentrales Thema der Revision der Klägerin ist die Richtlinienkonformität der "generellen" Herausnahme von Arbeitnehmeransprüchen aus der Insolvenzsicherung. Unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senates 8 ObS 249/00a sieht sie darin einen Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Mindestschutz. Den nationalen Gerichten sei es verwehrt, die Tragweite einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung zu verändern, um die mit ihr verfolgten Zwecke zu vereiteln.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen 8 ObS 17/03p und 8 ObS 18/03k dargelegt hat, ist nach dem Wortlaut des Artikel 4, Absatz 2, erster Gedankenstrich der Richtlinie 80/987/EWG nur die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche für die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses sicherzustellen. Da der Anspruch auf Abfertigung nach nationalem Recht erst mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erworben wird (ArbSlg 10.407 ua), fällt er nicht unter die "nicht erfüllten Ansprüche für die letzten drei Monate". Es ist daher unstrittig, dass die Richtlinie - anders als zukünftig die Richtlinie 2002/74/EG vom 23. 9. 2002, die bis Oktober 2005 umzusetzen ist, - die Abfertigung nicht garantiert (Graf, Die Änderung der RL 80/987/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ZIK 2003/58; Liebeg, Neue gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, WBl 2003, 157).

Das auf Grund Anfrage des erkennenden Senates zu 8 ObS 249/00a ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. September 2003, C-201/01 hat - wie die Revisionswerberin selbst erkennt - den anders gelagerten Problemkreis der Qualifizierung des laufenden Entgelts des Gesellschafter-Arbeitnehmers als eigenkapitalersetzendes Darlehen zum Gegenstand, nicht jedoch den ausschließlich im nationalen Recht wurzelnden Anspruch auf Abfertigung.

Über den europarechtlichen Mindestschutz hinausgehende Rechtsfragen werden in der außerordentlichen Revision nicht substantiiert releviert.

Der in der Revision geltend gemachte sekundäre Verfahrensmangel, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, wann die Klägerin genau über die prekäre finanzielle Situation ihres Gatten Bescheid gewusst habe, liegt nicht vor, weil die Frage, wann ihr diese Umstände bekannt sein mussten, eine solche der rechtlichen Beurteilung ist, die auf Grund der ausreichend getroffenen Feststellungen zu lösen ist (8 ObS 2107/96b; 8 ObS 17/03p).

Anmerkung

E72419 8ObS94.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBS00094.02K.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20040312_OGH0002_008OBS00094_02K0000_000