Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Das angefochtene Urteil führt zum Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 335 StG zunächst aus, dass die Verantwortung des Angeklagten Ing. B*****, er habe von der am 13. 12. 1959 nach Ansicht des Erstgerichts auf unbestimmte Zeit erfolgten Einstellung jeglicher Arbeiten in der gegenständlichen Künette erst nach dem Unfall erfahren, nicht widerlegbar gewesen sei; es fügt aber hinzu, dass Ing. B***** schon deshalb, weil er am 14. 12. 1959 selbst die gegenständliche Künette besichtigt und bemerkt hatte, dass sich darin Wasser befand, eine sofortige Einstellung aller dort durchgeführten Rohrverlegungsarbeiten hätte verfügen müssen (siehe S 276 der Akten). Mit Rücksicht auf diese durchaus zutreffende Argumentation des Erstgerichts kommt der Aussage des Zeugen Ing. F***** über die Gründe der Arbeitseinstellung am 13. 12. 1959 keine entscheidende Bedeutung zu. Der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 335 StG stützt sich in vollkommen zureichender Weise in erster Linie auf die unbestritten gebliebene Feststellung, dass Ing. B***** am 14. 12. 1959 den Zustand der gegenständlichen Künette, der damals Arbeiten in ihr nicht zuließ, selbst wahrgenommen hatte, weshalb er sich, ehe er am 15. 12. 1959 die Zustimmung dazu gab, dass durch den Polier Franz T***** Arbeiter in diese Künette geschickt wurden, um dort die Muffen bereits verlegter Rohre anzuziehen, sei es durch eigenen Augenschein, sei es durch Rückfrage beim verantwortlichen Bauleiter der für die Aushebung der Künetten zuständigen Arbeitsgemeinschaft, davon hätte überzeugen müssen, ob die Wände der gegenständlichen Künette tatsächlich bereits so trocken und wieder gefestigt waren, dass ein Abrutschen vom Erdreich nicht zu besorgen war. In schlüssiger Weise hat das Erstgericht den angefochtenen Schuldspruch insbesondere auch auf das Gutachten des technischen Sachverständigen Hofrat Dipl.-Ing. Oskar P***** gestützt, der in seinen mündlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung vom 16. 12. 1960, in der er sich auch auf das im Vorverfahren schriftlich erstellte und ergänzte Gutachten berief, nicht nur auf die freilich nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortende vorschriftswidrige Ausführung der Unfallskünette, sondern auch auf die offen zu Tage gelegene Erkennbarkeit der Gefährlichkeit von Arbeiten in dieser Künette nach dem Schlechtwettereinbruch vom 13. 12. 1959 und auf die Notwendigkeit einer Rückfrage oder Kontrolle hinsichtlich des Zustandes der Künetten vor der Wiederaufnahme der Arbeiten hinwies. Die urteilsmäßige Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der unter dem 13. 12. 1959 im Bautagebuch gemachten Eintragung, betreffend die Arbeitseinstellung an den Künetten, ohne sein Verschulden keine Kenntnis hatte, weil der Inhalt des Bautagebuchs der Montageabteilung der Ö*****, welche die Rohrverlegungsarbeiten in den Künetten durchführte, nicht zur Kenntnis gebracht worden war, lässt sich daher mit dem ihm gemachten Schuldvorwurf nach den Denkgesetzen ohneweiters vereinbaren. Dem angefochtenen Urteil haftet somit ein Begründungsmangel iSd § 281 Z 5 StPO nicht an.Das angefochtene Urteil führt zum Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach Paragraph 335, StG zunächst aus, dass die Verantwortung des Angeklagten Ing. B*****, er habe von der am 13. 12. 1959 nach Ansicht des Erstgerichts auf unbestimmte Zeit erfolgten Einstellung jeglicher Arbeiten in der gegenständlichen Künette erst nach dem Unfall erfahren, nicht widerlegbar gewesen sei; es fügt aber hinzu, dass Ing. B***** schon deshalb, weil er am 14. 12. 1959 selbst die gegenständliche Künette besichtigt und bemerkt hatte, dass sich darin Wasser befand, eine sofortige Einstellung aller dort durchgeführten Rohrverlegungsarbeiten hätte verfügen müssen (siehe S 276 der Akten). Mit Rücksicht auf diese durchaus zutreffende Argumentation des Erstgerichts kommt der Aussage des Zeugen Ing. F***** über die Gründe der Arbeitseinstellung am 13. 12. 1959 keine entscheidende Bedeutung zu. Der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach Paragraph 335, StG stützt sich in vollkommen zureichender Weise in erster Linie auf die unbestritten gebliebene Feststellung, dass Ing. B***** am 14. 12. 1959 den Zustand der gegenständlichen Künette, der damals Arbeiten in ihr nicht zuließ, selbst wahrgenommen hatte, weshalb er sich, ehe er am 15. 12. 1959 die Zustimmung dazu gab, dass durch den Polier Franz T***** Arbeiter in diese Künette geschickt wurden, um dort die Muffen bereits verlegter Rohre anzuziehen, sei es durch eigenen Augenschein, sei es durch Rückfrage beim verantwortlichen Bauleiter der für die Aushebung der Künetten zuständigen Arbeitsgemeinschaft, davon hätte überzeugen müssen, ob die Wände der gegenständlichen Künette tatsächlich bereits so trocken und wieder gefestigt waren, dass ein Abrutschen vom Erdreich nicht zu besorgen war. In schlüssiger Weise hat das Erstgericht den angefochtenen Schuldspruch insbesondere auch auf das Gutachten des technischen Sachverständigen Hofrat Dipl.-Ing. Oskar P***** gestützt, der in seinen mündlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung vom 16. 12. 1960, in der er sich auch auf das im Vorverfahren schriftlich erstellte und ergänzte Gutachten berief, nicht nur auf die freilich nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortende vorschriftswidrige Ausführung der Unfallskünette, sondern auch auf die offen zu Tage gelegene Erkennbarkeit der Gefährlichkeit von Arbeiten in dieser Künette nach dem Schlechtwettereinbruch vom 13. 12. 1959 und auf die Notwendigkeit einer Rückfrage oder Kontrolle hinsichtlich des Zustandes der Künetten vor der Wiederaufnahme der Arbeiten hinwies. Die urteilsmäßige Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der unter dem 13. 12. 1959 im Bautagebuch gemachten Eintragung, betreffend die Arbeitseinstellung an den Künetten, ohne sein Verschulden keine Kenntnis hatte, weil der Inhalt des Bautagebuchs der Montageabteilung der Ö*****, welche die Rohrverlegungsarbeiten in den Künetten durchführte, nicht zur Kenntnis gebracht worden war, lässt sich daher mit dem ihm gemachten Schuldvorwurf nach den Denkgesetzen ohneweiters vereinbaren. Dem angefochtenen Urteil haftet somit ein Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Ziffer 5, StPO nicht an.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9a StPO macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach dem § 335 StG rechtsirrig sei. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass er vermöge der besonders bekannt gemachten Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung sowie nach seinem Berufe den gefährlichen Zustand der Unfallskünette nach dem Schlechtwettereinbruch vom 13. 12. 1959 leicht hätte erkennen können. Er sei, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststelle, Absolvent einer technischen Staatsgewerbeschule in der Fachrichtung des Maschinenbaues und daher auf dem Sektor von Bauarbeiten (insbesondere Erdarbeiten) vollkommener Laie; er gehöre auch seinem Berufe nach keineswegs zu jenem Personenkreis, an den sich die Bauarbeiterschutzverordnung als typische Spezialverordnung für Baufachleute ausschließlich richte. Auch setze das Erkennen der Festigkeit von Böden und damit auch, der Gefahr des Abrutschens der Seitenwände von Künetten gründliche geologische Kenntnisse und eine besondere fachliche Ausbildung voraus, die er als Maschinenbauer nicht besitze.Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach dem Paragraph 335, StG rechtsirrig sei. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass er vermöge der besonders bekannt gemachten Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung sowie nach seinem Berufe den gefährlichen Zustand der Unfallskünette nach dem Schlechtwettereinbruch vom 13. 12. 1959 leicht hätte erkennen können. Er sei, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststelle, Absolvent einer technischen Staatsgewerbeschule in der Fachrichtung des Maschinenbaues und daher auf dem Sektor von Bauarbeiten (insbesondere Erdarbeiten) vollkommener Laie; er gehöre auch seinem Berufe nach keineswegs zu jenem Personenkreis, an den sich die Bauarbeiterschutzverordnung als typische Spezialverordnung für Baufachleute ausschließlich richte. Auch setze das Erkennen der Festigkeit von Böden und damit auch, der Gefahr des Abrutschens der Seitenwände von Künetten gründliche geologische Kenntnisse und eine besondere fachliche Ausbildung voraus, die er als Maschinenbauer nicht besitze.
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, welche besonderen Kenntnisse über die Festigkeit von Böden vom Beschwerdeführer nach seiner technischen Ausbildung vorausgesetzt werden können. Infolge seines Berufs als für Rohrverlegungsarbeiten zuständiger Bauleiter der Ö***** hatte der Beschwerdeführer jedenfalls die Pflicht, sich über das Wissen eines Laien hinausgehende Kenntnisse der Beschaffenheit von Künetten anzueignen. Dabei hätte ihm nicht verborgen bleiben können, dass je tiefer die Künetten ausgehoben werden und je weicher das sie umgebende Erdreich ist, umso größere Gefahren bei Arbeiten in solchen Künetten bestehen. Dass die Festigkeit von Erdreich, das in steilem Winkel abgegraben ist, durch einen länger dauernden intensiven Regen wesentlich vermindert wird, musste dem Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seines Berufes klar sein; es handelt sich hiebei sogar um eine Tatsache, die jedermann leicht erkennen kann. Ing. B***** war zwar nicht für die Art der Aushebung der Künetten, wohl aber dafür verantwortlich, dass gelegentlich der Rohrverlegungsarbeiten, die in den Künetten vorzunehmen waren, die damit befassten Arbeiter nicht einer vermeidbaren Unfallsgefahr ausgesetzt waren. Dass eine solche aber in den durch Pölzung nicht ausreichend gesicherten Künetten bei Schlechtwettereinbruch bestand, war für ihn wie für jedermann leicht vorhersehbar. Auch ohne Baufachmann zu sein, konnte er sich über die Frage, ob in dieser Künette schon am 15. 12. 1959 ohne besondere Gefahr wieder gearbeitet werden konnte, durch eigenen Augenschein oder durch Anfrage bei Ing. K***** leicht Klarheit verschaffen. Es sind somit alle Merkmale des Vergehens des § 335 StG verwirklicht.Es kann dahingestellt bleiben, welche besonderen Kenntnisse über die Festigkeit von Böden vom Beschwerdeführer nach seiner technischen Ausbildung vorausgesetzt werden können. Infolge seines Berufs als für Rohrverlegungsarbeiten zuständiger Bauleiter der Ö***** hatte der Beschwerdeführer jedenfalls die Pflicht, sich über das Wissen eines Laien hinausgehende Kenntnisse der Beschaffenheit von Künetten anzueignen. Dabei hätte ihm nicht verborgen bleiben können, dass je tiefer die Künetten ausgehoben werden und je weicher das sie umgebende Erdreich ist, umso größere Gefahren bei Arbeiten in solchen Künetten bestehen. Dass die Festigkeit von Erdreich, das in steilem Winkel abgegraben ist, durch einen länger dauernden intensiven Regen wesentlich vermindert wird, musste dem Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seines Berufes klar sein; es handelt sich hiebei sogar um eine Tatsache, die jedermann leicht erkennen kann. Ing. B***** war zwar nicht für die Art der Aushebung der Künetten, wohl aber dafür verantwortlich, dass gelegentlich der Rohrverlegungsarbeiten, die in den Künetten vorzunehmen waren, die damit befassten Arbeiter nicht einer vermeidbaren Unfallsgefahr ausgesetzt waren. Dass eine solche aber in den durch Pölzung nicht ausreichend gesicherten Künetten bei Schlechtwettereinbruch bestand, war für ihn wie für jedermann leicht vorhersehbar. Auch ohne Baufachmann zu sein, konnte er sich über die Frage, ob in dieser Künette schon am 15. 12. 1959 ohne besondere Gefahr wieder gearbeitet werden konnte, durch eigenen Augenschein oder durch Anfrage bei Ing. K***** leicht Klarheit verschaffen. Es sind somit alle Merkmale des Vergehens des Paragraph 335, StG verwirklicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Johann B***** war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.