Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO ist somit nicht gegeben.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO ist somit nicht gegeben.
Mit den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9a des § 281 StPO, welche offenbar einen dem Erstgericht durch Bejahung des subjektiven Tatbestands unterlaufenen Rechtsirrtum aufzeigen wollen, wird erneut wieder nur der Versuch unternommen, die erstgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich des subjektiven Tatbestands durch die Behauptung zu ersetzen, den Angeklagten habe der zu einem Schuldspruch erforderliche böse Vorsatz gefehlt. Das Erstgericht hat, wie bereits erwähnt, festgestellt, dass der Angeklagte H***** vorsätzlich im Sinne des § 128 StG gehandelt hat, indem er die im Zustande der Wehrlosigkeit befindliche Ingeborg Ho***** zur Befriedigung seiner Lüste durch Betastung ihrer Brüste geschlechtlich missbraucht hat. Das Urteil enthält ferner die Feststellung, dass der Angeklagte G***** das Mädchen festgehalten hat, „damit es nicht freikommen konnte“, während es zunächst von W***** und dann von H***** betastet wurde. Aus dem ausdrücklichen Ausspruch des Erstgerichts, dass G***** den ihm angelasteten Tatbestand nach den §§ 128, 5 StG unter Erfüllung sämtlicher den objektiven und den subjektiven Tatbestand betreffender Umstände begangen hat, geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass G***** nach der Überzeugung des Erstgerichts vorsätzlich, dh im Bewusstsein, zu der Schändungshandlung des H***** Hilfe zu leisten, gehandelt hat. Soweit diesen ausdrücklichen und nach der Sachlage unbedenklichen Feststellungen in der Beschwerdeschrift die Behauptung gegenübergestellt wird, die Angeklagten hätten nicht vorsätzlich gehandelt, wird nicht das Urteil mit dem darauf anzuwendenden Gesetz verglichen, der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dieser Teil des Vorbringens konnte somit keine Beachtung finden.Mit den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO, welche offenbar einen dem Erstgericht durch Bejahung des subjektiven Tatbestands unterlaufenen Rechtsirrtum aufzeigen wollen, wird erneut wieder nur der Versuch unternommen, die erstgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich des subjektiven Tatbestands durch die Behauptung zu ersetzen, den Angeklagten habe der zu einem Schuldspruch erforderliche böse Vorsatz gefehlt. Das Erstgericht hat, wie bereits erwähnt, festgestellt, dass der Angeklagte H***** vorsätzlich im Sinne des Paragraph 128, StG gehandelt hat, indem er die im Zustande der Wehrlosigkeit befindliche Ingeborg Ho***** zur Befriedigung seiner Lüste durch Betastung ihrer Brüste geschlechtlich missbraucht hat. Das Urteil enthält ferner die Feststellung, dass der Angeklagte G***** das Mädchen festgehalten hat, „damit es nicht freikommen konnte“, während es zunächst von W***** und dann von H***** betastet wurde. Aus dem ausdrücklichen Ausspruch des Erstgerichts, dass G***** den ihm angelasteten Tatbestand nach den Paragraphen 128,, 5 StG unter Erfüllung sämtlicher den objektiven und den subjektiven Tatbestand betreffender Umstände begangen hat, geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass G***** nach der Überzeugung des Erstgerichts vorsätzlich, dh im Bewusstsein, zu der Schändungshandlung des H***** Hilfe zu leisten, gehandelt hat. Soweit diesen ausdrücklichen und nach der Sachlage unbedenklichen Feststellungen in der Beschwerdeschrift die Behauptung gegenübergestellt wird, die Angeklagten hätten nicht vorsätzlich gehandelt, wird nicht das Urteil mit dem darauf anzuwendenden Gesetz verglichen, der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dieser Teil des Vorbringens konnte somit keine Beachtung finden.
Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 10 StPO wird darauf hingewiesen, dass die von der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten erhobene Anklage auf das Verbrechen der Einschränkung der persönlichen Freiheit nach dem § 93 StG gelautet habe, „welche Beurteilung von vornherein dem tatsächlichen Sachverhalt erheblich näher komme“. Allerdings sei, so wird ausgeführt, auch die Unterstellung des Tatgeschehens unter diesen Tatbestand „nicht ganz richtig“, weil die Verschließung oder Anhaltung, um strafbar zu sein, eine ernsthafte sein müsse, was gegenständlichenfalls zu verneinen sei. Überdies sei die vom Erstgericht ausgesprochene Annahme einer bei den Angeklagten bestandenen bösen Absicht rechtlich verfehlt.Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 10, StPO wird darauf hingewiesen, dass die von der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten erhobene Anklage auf das Verbrechen der Einschränkung der persönlichen Freiheit nach dem Paragraph 93, StG gelautet habe, „welche Beurteilung von vornherein dem tatsächlichen Sachverhalt erheblich näher komme“. Allerdings sei, so wird ausgeführt, auch die Unterstellung des Tatgeschehens unter diesen Tatbestand „nicht ganz richtig“, weil die Verschließung oder Anhaltung, um strafbar zu sein, eine ernsthafte sein müsse, was gegenständlichenfalls zu verneinen sei. Überdies sei die vom Erstgericht ausgesprochene Annahme einer bei den Angeklagten bestandenen bösen Absicht rechtlich verfehlt.
Dieses Vorbringen erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrufung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes im Sinne des § 281 StPO weder unter dem Gesichtspunkt der Z 10 noch der Z 9a. Nach den Urteilsfeststellungen wurde Ingeborg Ho***** absichtlich wehrlos gemacht und in diesem Zustand geschändet. Die Beschwerdeführer lassen bei Ausführung ihrer Rechtsrüge, soweit sie die Unterstellung der Tat unter § 93 StG „eher“ für richtig erklären, die Feststellung, dass das Mädchen nach dem Wehrlosmachen geschändet wurde, unberücksichtigt, vergleichen daher nicht den vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz. Soweit in der Beschwerde aber darüber hinaus erklärt wird, dass eine Strafbarkeit der Handlungsweise der Angeklagten nicht gegeben sei, weil es ihnen an der bösen Absicht im Sinne des § 128 StG bzw des § 93 StG gefehlt habe, gehen sie erneut nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen aus, ihr Vorbringen erfüllt also auch in dieser Richtung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, nämlich das Ausgehen von den Annahmen des als rechtlich verfehlt bezeichneten Urteils.Dieses Vorbringen erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrufung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes im Sinne des Paragraph 281, StPO weder unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 10, noch der Ziffer 9 a, Nach den Urteilsfeststellungen wurde Ingeborg Ho***** absichtlich wehrlos gemacht und in diesem Zustand geschändet. Die Beschwerdeführer lassen bei Ausführung ihrer Rechtsrüge, soweit sie die Unterstellung der Tat unter Paragraph 93, StG „eher“ für richtig erklären, die Feststellung, dass das Mädchen nach dem Wehrlosmachen geschändet wurde, unberücksichtigt, vergleichen daher nicht den vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz. Soweit in der Beschwerde aber darüber hinaus erklärt wird, dass eine Strafbarkeit der Handlungsweise der Angeklagten nicht gegeben sei, weil es ihnen an der bösen Absicht im Sinne des Paragraph 128, StG bzw des Paragraph 93, StG gefehlt habe, gehen sie erneut nicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen aus, ihr Vorbringen erfüllt also auch in dieser Richtung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, nämlich das Ausgehen von den Annahmen des als rechtlich verfehlt bezeichneten Urteils.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war teils gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war teils gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Das Erstgericht hat die Angeklagten nach dem § 128 StG unter Anwendung des § 11 (ergänze Abs 1 Z 1 und 2) JGG und des § 54 StG zu strengen Arreststrafen, und zwar H***** in der Dauer von 3 Monaten, G***** in der Dauer von 2 Monaten, verurteilt, wobei bei beiden Angeklagten unter gleichzeitigem Widerruf vorher gemäß dem § 13 Abs 1 JGG erfolgter Aussprüche gemäß den §§ 13 Abs 3, 42 Abs 3 JGG die Strafen ausgesprochen wurden. Beim Angeklagten G***** wurde überdies gemäß dem § 265 StPO auf eine wegen Übertretung des Diebstahls nach dem § 460 StG verhängte Arreststrafe in der Dauer von 8 Tagen, wobei die Vollziehung der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorläufig aufgeschoben wurde, Bedacht genommen.Das Erstgericht hat die Angeklagten nach dem Paragraph 128, StG unter Anwendung des Paragraph 11, (ergänze Absatz eins, Ziffer eins, und 2) JGG und des Paragraph 54, StG zu strengen Arreststrafen, und zwar H***** in der Dauer von 3 Monaten, G***** in der Dauer von 2 Monaten, verurteilt, wobei bei beiden Angeklagten unter gleichzeitigem Widerruf vorher gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG erfolgter Aussprüche gemäß den Paragraphen 13, Absatz 3, 42, Absatz 3, JGG die Strafen ausgesprochen wurden. Beim Angeklagten G***** wurde überdies gemäß dem Paragraph 265, StPO auf eine wegen Übertretung des Diebstahls nach dem Paragraph 460, StG verhängte Arreststrafe in der Dauer von 8 Tagen, wobei die Vollziehung der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorläufig aufgeschoben wurde, Bedacht genommen.
Mit ihrer Berufung streben die beiden Angeklagten die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung an.
Gemäß dem § 13 Abs 3 JGG ist die Strafe im Falle eines Widerrufs der sogenannten echten bedingten Verurteilung auszusprechen und zu vollziehen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall die gegen die Jugendlichen ausgesprochenen Strafen nicht nur die ihnen im gegenständlichen Verfahren angelasteten Taten betrafen, sondern beim Angeklagten H***** auch einen früher wegen Übertretung nach dem § 312 StG erfolgten Schuldspruch im Sinne des § 13 Abs 1 JGG und beim Angeklagten G***** einen solchen wegen Übertretung nach dem § 467b StG erfassen, kann vom Gesetz über die bedingte Verurteilung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht Gebrauch gemacht werden. Das Begehren, vom Gesetz über die bedingte Verurteilung Gebrauch zu machen, steht sonach mit dem Gesetz im Widerspruch, die Berufung erweist sich daher als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.Gemäß dem Paragraph 13, Absatz 3, JGG ist die Strafe im Falle eines Widerrufs der sogenannten echten bedingten Verurteilung auszusprechen und zu vollziehen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall die gegen die Jugendlichen ausgesprochenen Strafen nicht nur die ihnen im gegenständlichen Verfahren angelasteten Taten betrafen, sondern beim Angeklagten H***** auch einen früher wegen Übertretung nach dem Paragraph 312, StG erfolgten Schuldspruch im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, JGG und beim Angeklagten G***** einen solchen wegen Übertretung nach dem Paragraph 467 b, StG erfassen, kann vom Gesetz über die bedingte Verurteilung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht Gebrauch gemacht werden. Das Begehren, vom Gesetz über die bedingte Verurteilung Gebrauch zu machen, steht sonach mit dem Gesetz im Widerspruch, die Berufung erweist sich daher als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.