Gründe:
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ernst R***** einen VW-Kombiwagen des Gottfried Sc***** ohne dessen Einwilligung in Betrieb. In Gesellschaft des Franz P***** und eines Mädchens fuhren sie damit von Feldbach nach Fürstenfeld und wieder zurück. Bei der Bahnübersetzung der Gleichenbergerstrasse in Feldbach verließ P***** mit dem Mädchen das Fahrzeug und ging langsam seiner Wohnung zu. Indessen brachten der Angeklagte und R***** den VW-Wagen an seinen ursprünglichen Abstellplatz zurück. R***** entfernte sich sodann und holte P***** noch auf dem Wege zu dessen Wohnung ein. Der Angeklagte hingegen fasste den Entschluss, nunmehr allein mit dem VW-Bus zu fahren. Er startete das Fahrzeug mit seinem Messer an, machte Schaltversuche, bei denen er das Getriebe des Wagens beschädigte, und fuhr schließlich mit dem Fahrzeug in Richtung Kornberg, wobei er gegen einen Randstein fuhr und das Fahrzeug neuerlich beschädigte. Der hiebei entstandene Schaden betrug ungefähr 900 S, der Schaden am Getriebe 1.546 S.
Der Angeklagte wurde deshalb des Vergehens des unbefugten Betriebs von Fahrzeugen nach dem § 467b StG schuldig erkannt.Der Angeklagte wurde deshalb des Vergehens des unbefugten Betriebs von Fahrzeugen nach dem Paragraph 467 b, StG schuldig erkannt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Z 4, 5 und 10 StPO.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Ziffer 4, 5 und 10 StPO.
Einen Verfahrensmangel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen Ernst R*****. Diesen Nichtigkeitsgrund kann der Beschwerdeführer aber schon deshalb nicht geltend machen, weil er es unterlassen hat, das Beweisthema zu bezeichnen und es daher an der grundlegenden prozessualen Voraussetzung einer solchen Rüge, nämlich an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung mangelt. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, eine Vernehmung des Zeugen R***** sei unumgänglich gewesen, weil das gegen diesen als Mittäter abgesondert eingeleitete Strafverfahren bei Fällung des angefochtenen Urteils noch nicht beendet gewesen sei, gibt keine Aufklärung, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrags auf Vernehmung dieses Zeugen, dessen im Vorerhebungswege abgelegte Aussage ONr 17 im Einverständnis mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ohnedies verlesen worden ist, in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein soll.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Z 5 StPO bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Urteilsausspruch, R***** könne (nach Kornberg) nicht mitgefahren sein, weil er nach der Aussage des Zeugen P***** bereits 15-20 Minuten, nachdem dieser aus dem Kraftfahrzeug ausgestiegen war, wieder bei diesem zu Fuß eingetroffen sei und diese Zeitspanne der Entfernung zwischen Rüsthaus (Abstellplatz des Fahrzeugs) und der Bahnübersetzung an der Gleichenbergerstraße entspreche, auf einer Aktenwidrigkeit beruhe. P***** habe nämlich ausgesagt, dass er „bis heim“ 20 Minuten gebraucht habe. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass ein Gehweg von 20 Minuten der Entfernung zwischen dem Rüsthaus und der oben erwähnten Bahnübersetzung entspricht.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Ziffer 5, StPO bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Urteilsausspruch, R***** könne (nach Kornberg) nicht mitgefahren sein, weil er nach der Aussage des Zeugen P***** bereits 15-20 Minuten, nachdem dieser aus dem Kraftfahrzeug ausgestiegen war, wieder bei diesem zu Fuß eingetroffen sei und diese Zeitspanne der Entfernung zwischen Rüsthaus (Abstellplatz des Fahrzeugs) und der Bahnübersetzung an der Gleichenbergerstraße entspreche, auf einer Aktenwidrigkeit beruhe. P***** habe nämlich ausgesagt, dass er „bis heim“ 20 Minuten gebraucht habe. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass ein Gehweg von 20 Minuten der Entfernung zwischen dem Rüsthaus und der oben erwähnten Bahnübersetzung entspricht.
Diesem Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, dass nicht R*****, sondern der Angeklagte das Kraftfahrzeug in Richtung Kornberg gelenkt hat, bekämpft, kommt jedoch keine Berechtigung zu. Der Ausspruch des Erstgerichts, R***** sei bereits 15-20 Minuten nach dem Aussteigen des P***** aus dem Kraftfahrzeug mit diesem wieder zusammengetroffen, findet nämlich entgegen den Beschwerdeausführungen in den Angaben dieses Zeugen, die dieser am 29. 6. 1960 vor dem Bezirksgericht Feldbach gemacht hat (ONr 10) und welche durch Vorhalt ihres Inhalts in der Hauptverhandlung (S 83) zum Verfahrensergebnis wurden, seine Deckung. Dass das Erstgericht, ohne hiefür eine aktenmäßige Grundlage zu haben, die von dem Zeugen P***** angegebene Zeitspanne von 15-20 Minuten als der Entfernung zwischen Rüsthaus und Bahnübersetzung entsprechend und dadurch dessen Angaben erhärtet fand, trifft zwar zu, vermag aber eine Nichtigkeit des Urteils im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht zu bewirken. Denn das Erstgericht stützt die vom Beschwerdeführer bekämpfte Annahme nicht allein auf diese Angaben des Zeugen P*****, sondern auch auf die Aussage des Zeugen R*****, wonach der Angeklagte den Wagen startete und am nächsten Tage erzählte, in Richtung Kornberg gefahren zu sein, sowie auf die Aussage des Zeugen Peter K*****, wonach der Angeklagte zu diesem erklärte, draußen in Kornberg einen Randstein gestreift zu haben. Schon aufgrund dieser beiden Zeugenaussagen konnte aber das Erstgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze zu der bekämpften Feststellung gelangen. Diese beruht daher weder auf einer Aktenwidrigkeit, noch entbehrt sie einer zureichenden Begründung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft im Ergebnis nur darauf hinaus, in unzulässiger Weise in die Beweiswürdigung des Erstgerichts einzugreifen.
Der Beschwerdeführer geht auch mit seiner Rüge fehl, dass die Urteilsfeststellungen in Bezug auf die Schadenshöhe nur offenbar unzureichend begründet seien. Es ist zwar richtig, dass, wie in der Beschwerde hervorgehoben wird, der Zeuge Gottfried Sc***** angab, der durch die Beschädigung der Stoßstange, der Tür zum Laderaum, zweier Radkappen, der Kupplung, der Lenkung und des Zündschlosses verursachte Schaden „dürfte“ ca 900 S betragen haben. Trotz dieser nicht präzisen Angaben konnte aber das Erstgericht bei der Schadensfestsetzung von dem angeführten Betrag ausgehen, da er, was die Beschwerde selbst nicht zu bestreiten vermag, in Anbetracht der Anzahl der Beschädigungen und der Art der beschädigten Bestandteile erfahrungsgemäß nicht zu hoch gegriffen ist. Im Übrigen würde es auch keine Rolle spielen, wenn dieser Betrag tatsächlich niedriger wäre, da der für den Vergehenstatbestand des § 467b StG maßgebliche Schadensbetrag von mehr als 1.500 S allein schon durch den Getriebeschaden, der nach der Urteilsannahme 1.546 S beträgt, gegeben ist.Der Beschwerdeführer geht auch mit seiner Rüge fehl, dass die Urteilsfeststellungen in Bezug auf die Schadenshöhe nur offenbar unzureichend begründet seien. Es ist zwar richtig, dass, wie in der Beschwerde hervorgehoben wird, der Zeuge Gottfried Sc***** angab, der durch die Beschädigung der Stoßstange, der Tür zum Laderaum, zweier Radkappen, der Kupplung, der Lenkung und des Zündschlosses verursachte Schaden „dürfte“ ca 900 S betragen haben. Trotz dieser nicht präzisen Angaben konnte aber das Erstgericht bei der Schadensfestsetzung von dem angeführten Betrag ausgehen, da er, was die Beschwerde selbst nicht zu bestreiten vermag, in Anbetracht der Anzahl der Beschädigungen und der Art der beschädigten Bestandteile erfahrungsgemäß nicht zu hoch gegriffen ist. Im Übrigen würde es auch keine Rolle spielen, wenn dieser Betrag tatsächlich niedriger wäre, da der für den Vergehenstatbestand des Paragraph 467 b, StG maßgebliche Schadensbetrag von mehr als 1.500 S allein schon durch den Getriebeschaden, der nach der Urteilsannahme 1.546 S beträgt, gegeben ist.
Davon, dass letztere Annahme in der hiefür herangezogenen Aussage des Zeugen Franz M***** keine ausreichende Grundlage finde, kann aber entgegen den Beschwerdeausführungen keine Rede sein. Nach den Angaben dieses Zeugen wurde das beschädigte Fahrzeug des Gottfried Sc***** in die Mechanikerwerkstätte dieses Zeugen gebracht, wo es gegen einen anderen, dem Zeugen in Kommission gegebenen Wagen umgetauscht wurde. Wie der Zeuge aus seinen Büchern ersehen konnte, beläuft sich der Getriebeschaden an dem Fahrzeug des Gottfried Sc***** auf einen Betrag von insgesamt 1.546,55 S, in welchem der Arbeitslohn inbegriffen ist. Nach den weiteren Angaben des Zeugen beträgt der reine Getriebeschaden, worunter der Wert der zur Reparatur benötigten Bestandteile zu verstehen ist, 898,55 S. Laut dem vom Zeugen vorgelegten Kostenvoranschlag wurden die Kosten des zur Behebung des Getriebeschadens erforderlichen Materials mit 898,55 S und der Arbeitslohn mit 648 S veranschlagt. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse ergab sich sohin für das Erstgericht keineswegs, wie die Beschwerde vermeint, dass sich der Zeuge M***** bei seinen Angaben über die Höhe des Getriebeschadens bloß auf den von ihm vorgelegten Kostenvoranschlag bezog. Das Erstgericht konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Kosten für die durchgeführte Behebung des Getriebeschadens tatsächlich jene Höhe erreicht haben, wie sie im Kostenvoranschlag veranschlagt wurde. Die auf diese Verfahrensergebnisse gestützte Urteilsannahme, dass der Getriebeschaden 1.546,55 S betrug, ist daher zureichend begründet.