Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef L*****
1.) des Vergehens nach § 1 Abs 2 des USchG 1960 und1.) des Vergehens nach Paragraph eins, Absatz 2, des USchG 1960 und
2.) der Übertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach § 468 StG schuldig erkannt.2.) der Übertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach Paragraph 468, StG schuldig erkannt.
Nach den vom Erstgericht dem zu 1) genannten Schuldspruche zugrunde gelegten Annahmen trifft den Angeklagten als ae Kindesvater die gesetzliche Unterhaltspflicht für das am 28. 8. 1952 geborene Kind Ernestine K*****; die Höhe der Unterhaltsleistung wurde in einem vor der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 3. 10. 1952 geschlossenen Alimentationsvertrag mit 100 S monatlich festgelegt (vgl S 13 des Aktes P 132/52 des Bezirksgerichts Stainz und Akten der genannten Bezirkshauptmannschaft). Wegen Nichterfüllung seiner Alimentationspflicht wurde der Angeklagte bereits viermal strafgerichtlich verurteilt und zwar von dem Bezirksgericht StainzNach den vom Erstgericht dem zu 1) genannten Schuldspruche zugrunde gelegten Annahmen trifft den Angeklagten als ae Kindesvater die gesetzliche Unterhaltspflicht für das am 28. 8. 1952 geborene Kind Ernestine K*****; die Höhe der Unterhaltsleistung wurde in einem vor der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 3. 10. 1952 geschlossenen Alimentationsvertrag mit 100 S monatlich festgelegt vergleiche S 13 des Aktes P 132/52 des Bezirksgerichts Stainz und Akten der genannten Bezirkshauptmannschaft). Wegen Nichterfüllung seiner Alimentationspflicht wurde der Angeklagte bereits viermal strafgerichtlich verurteilt und zwar von dem Bezirksgericht Stainz
zu U 419/53 am 11. 12. 1953,
zu U 199/55 am 22. 7. 1955,
zu U 65/57 am 20. 5. 1957 und
zu U 374/58 am 6. 2. 1959.
Die mit der letztgenannten Verurteilung verhängte Arreststrafe in der Dauer von 14 Tagen hatte der Angeklagte am 21. 2. 1959 angetreten und sonach am 7. 3. 1959 verbüßt. Das Erstgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, in der Folgezeit, das ist von März 1959 bis Dezember 1960 abermals durch gröbliche Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bewirkt zu haben, dass der Unterhalt seines ae Kindes Ernestine K***** ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Der Verantwortung des Angeklagten, wonach er krankheitshalber eine geeignete Arbeit nicht habe finden können, überwiegend nur in der Wirtschaft seiner Zieheltern und seiner Ehefrau mitgearbeitet habe und wonach sein gelegentlicher Verdienst durch eigene Bedürfnisse und durch die Sorgepflicht für vier eheliche und ein weiteres außereheliches Kind voll aufgezehrt worden sei, hielt das Erstgericht entgegen, dass der Angeklagte in der urteilsgegenständlichen Zeit wiederholt in Arbeit gestanden sei und Geld zum Besuche von Gasthäusern habe erübrigen können, dass der Unterhalt seiner Familie durch die Landwirtschaft seiner Ehefrau teilweise gedeckt gewesen sei und er am 23. 1. 1961 - das war unmittelbar vor der Hauptverhandlung in dieser Strafsache - ohne weiteres einen Betrag von 400 S für das Kind bezahlen habe können. Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das Gericht zur Feststellung, dass der Angeklagte an sich in der Lage gewesen wäre, seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde Ernestine K***** gerecht zu werden; es sprach den Angeklagten mit Rücksicht darauf, dass die Unterhaltspflichtverletzung innerhalb der im § 1 Abs 2 des USchG 1960 geforderten Rückfallsfrist gesetzt worden war, sohin des Vergehens nach dieser Gesetzesstelle schuldig.Die mit der letztgenannten Verurteilung verhängte Arreststrafe in der Dauer von 14 Tagen hatte der Angeklagte am 21. 2. 1959 angetreten und sonach am 7. 3. 1959 verbüßt. Das Erstgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, in der Folgezeit, das ist von März 1959 bis Dezember 1960 abermals durch gröbliche Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bewirkt zu haben, dass der Unterhalt seines ae Kindes Ernestine K***** ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Der Verantwortung des Angeklagten, wonach er krankheitshalber eine geeignete Arbeit nicht habe finden können, überwiegend nur in der Wirtschaft seiner Zieheltern und seiner Ehefrau mitgearbeitet habe und wonach sein gelegentlicher Verdienst durch eigene Bedürfnisse und durch die Sorgepflicht für vier eheliche und ein weiteres außereheliches Kind voll aufgezehrt worden sei, hielt das Erstgericht entgegen, dass der Angeklagte in der urteilsgegenständlichen Zeit wiederholt in Arbeit gestanden sei und Geld zum Besuche von Gasthäusern habe erübrigen können, dass der Unterhalt seiner Familie durch die Landwirtschaft seiner Ehefrau teilweise gedeckt gewesen sei und er am 23. 1. 1961 - das war unmittelbar vor der Hauptverhandlung in dieser Strafsache - ohne weiteres einen Betrag von 400 S für das Kind bezahlen habe können. Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das Gericht zur Feststellung, dass der Angeklagte an sich in der Lage gewesen wäre, seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde Ernestine K***** gerecht zu werden; es sprach den Angeklagten mit Rücksicht darauf, dass die Unterhaltspflichtverletzung innerhalb der im Paragraph eins, Absatz 2, des USchG 1960 geforderten Rückfallsfrist gesetzt worden war, sohin des Vergehens nach dieser Gesetzesstelle schuldig.
Dem zu 2) genannten Schuldspruch des Angeklagten legte das Erstgericht die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte am 1. 11. 1960 von dem Moped des Franz S***** vorsätzlich das Zündkabel abschnitt und dadurch einen Schaden von 28 S bewirkte; diese Feststellung gründete es auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben des Franz S***** und des Johann H***** als Zeugen, wonach dem Angeklagten anlässlich des Bezahlens seiner Zeche im Gasthaus St***** in St. Josef, vor welchem Lokal das beschädigte Moped abgestellt war, das abgeschnittene Zündkabel aus der Hosentasche fiel.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Z 4, 5, 9a und 10 des § 281 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen beide Punkte des Schuldspruchs richtet.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 9 a und 10 des Paragraph 281, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen beide Punkte des Schuldspruchs richtet.
Zum Faktum nach § 1 USchG Abs 2 1960:Zum Faktum nach Paragraph eins, USchG Absatz 2, 1960:
Die Nichtigkeitsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe sich nicht strafbar gemacht, weil er nicht in der Lage gewesen sei, irgend welche Unterhaltsleistungen für Ernestine K***** zu erbringen.
Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten im Sinne der Z 4 des § 281 StPO sei, so behauptet die Beschwerde, darin gelegen, dass es das Erstgericht unterließ, die Frage der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten durch weitere Beweisaufnahmen noch näher zu klären; denn „die Verantwortung des Angeklagten wäre als entsprechender Beweisantrag aufzufassen gewesen“.Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO sei, so behauptet die Beschwerde, darin gelegen, dass es das Erstgericht unterließ, die Frage der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten durch weitere Beweisaufnahmen noch näher zu klären; denn „die Verantwortung des Angeklagten wäre als entsprechender Beweisantrag aufzufassen gewesen“.
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 4 des § 281 StPO setzt voraus, dass in der mit der Urteilsfällung zum Abschluss gebrachten Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer selbst ein ausdrücklicher Antrag gestellt wurde, der die einzelnen Punkte des Beweisbegehrens deutlich umfasst; eine bloße „Anregung“ zu weiteren Beweisaufnahmen, als welche die im Zuge der Verantwortung des Angeklagten aufgestellten Behauptungen allenfalls aufgefasst werden könnten, reichte hiezu jedoch nicht aus (vgl Lohsing-Serini S 548). Im Übrigen ist das Erstgericht in tatsächlicher Beziehung ohnehin im Wesentlichen von den vom Angeklagten selbst über sein Einkommen genannten Angaben ausgegangen.Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO setzt voraus, dass in der mit der Urteilsfällung zum Abschluss gebrachten Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer selbst ein ausdrücklicher Antrag gestellt wurde, der die einzelnen Punkte des Beweisbegehrens deutlich umfasst; eine bloße „Anregung“ zu weiteren Beweisaufnahmen, als welche die im Zuge der Verantwortung des Angeklagten aufgestellten Behauptungen allenfalls aufgefasst werden könnten, reichte hiezu jedoch nicht aus vergleiche Lohsing-Serini S 548). Im Übrigen ist das Erstgericht in tatsächlicher Beziehung ohnehin im Wesentlichen von den vom Angeklagten selbst über sein Einkommen genannten Angaben ausgegangen.
Als mangelhaft begründet im Sinne der Z 5 des § 281 StPO bezeichnet die Beschwerde die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte sei in der Zeit vom März 1959 bis Dezember 1960 in der Lage gewesen, monatlich 100 S für das Kind Ernestine K***** zu bezahlen, und seine Familie hätte aus der eigenen Landwirtschaft teilweise ihren Unterhalt finden können. Das Erstgericht beachte hiebei nicht, dass der Angeklagte während dieser Zeit zur Strafsache 3 Vr 1632/59 des Landesgerichts für Strafsachen Graz 5 Monate in Haft gewesen sei, dass ihn auch noch die Sorgepflicht für andere Personen treffe, dass er verschiedene Arbeiten krankheitshalber wieder aufgeben und während seiner Haft aufgelaufene Schulden bezahlen habe müssen; auch sei die Annahme aktenmäßig nicht gedeckt, dass die eigene Landwirtschaft zureichende Erträge abgeworfen habe.Als mangelhaft begründet im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO bezeichnet die Beschwerde die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte sei in der Zeit vom März 1959 bis Dezember 1960 in der Lage gewesen, monatlich 100 S für das Kind Ernestine K***** zu bezahlen, und seine Familie hätte aus der eigenen Landwirtschaft teilweise ihren Unterhalt finden können. Das Erstgericht beachte hiebei nicht, dass der Angeklagte während dieser Zeit zur Strafsache 3 Vr 1632/59 des Landesgerichts für Strafsachen Graz 5 Monate in Haft gewesen sei, dass ihn auch noch die Sorgepflicht für andere Personen treffe, dass er verschiedene Arbeiten krankheitshalber wieder aufgeben und während seiner Haft aufgelaufene Schulden bezahlen habe müssen; auch sei die Annahme aktenmäßig nicht gedeckt, dass die eigene Landwirtschaft zureichende Erträge abgeworfen habe.
Fortfahrend behauptet die Beschwerde unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9a des § 281 StPO, es sei somit rechtsirrig, dem Angeklagten eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er gar nicht in der Lage gewesen sei, Unterhaltsleistungen zu erbringen.Fortfahrend behauptet die Beschwerde unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO, es sei somit rechtsirrig, dem Angeklagten eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er gar nicht in der Lage gewesen sei, Unterhaltsleistungen zu erbringen.
Auch diesem Beschwerdevorbringen kommt weder aus dem Grunde der Z 5 noch aus jenem der Z 9a des § 281 StPO Berechtigung zu.Auch diesem Beschwerdevorbringen kommt weder aus dem Grunde der Ziffer 5, noch aus jenem der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO Berechtigung zu.
Wie sich aus den eigenen Angaben des Angeklagten ergibt (S 18, 34) - auf welche Verantwortung sich das Erstgericht bei seinen einschlägigen Annahmen im Zusammenhange mit den Gendarmerieerhebungen (S 7) und mit dem Anzeigevorbringen des Jugendamtes (S 2) ausdrücklich bezogen hat (S 44) - befand sich der Angeklagte zur Strafsache 3 Vr 1632/59 des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. 6. bis 27. 8. 1959 in Untersuchungshaft und vom 17. 11. 1959 bis 31. 1. 1960 in Strafhaft (vgl Bezugsakt S 8, 181, 191, 197 und im Akte des Bezirksgerichts Stainz P 132/52 den Beschluss vom 13. 1. 1960, ONr 14, wonach der Angeklagte für die Dauer seiner Strafhaft von der Unterhaltspflicht befreit wurde) arbeitete jedoch nach seiner Strafverbüßung von März bis gegen Ende Mai 1960 in einer Eisengießerei, wo er wöchentlich 320 bis 350 S netto verdiente; anschließend verdiente er - seinen eigenen Angaben nach (S 18) - in einer Ziegelfabrik durch mehrere Wochen wöchentlich 400 S und in der Folge als Taglöhner täglich 30 S bei freier Verpflegung. Seinen weiteren Angaben zufolge verdiente der Angeklagte im Jahre 1960 jedenfalls soviel, um über die laufenden Bedürfnisse hinaus noch Schulden von l.000 S und von 500 S abdecken zu können (S 18). Die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte, habe an sich und insbesondere während jener Zeiträume, in denen er arbeitete, die Unterhaltsleistungen für Ernestine K***** erbringen können, ist daher in den Verfahrensergebnissen gedeckt. Gesondert hievon ist allerdings die Frage zu prüfen, ob das Unterlassen der Unterhaltsleistungen seitens des Angeklagten während der urteilsgegenständlichen Zeit (vgl hiezu die Aufstellung auf dem letzten Blatt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg JU II K 113/151-1961, in der die Haftzeiten des Angeklagten richtig mit 5 Monaten, wenn auch zeitlich verschoben, schon berücksichtigt sind), wodurch objektiv die gesetzliche Unterhaltspflicht jedenfalls gröblich und solcherart verletzt wurde, dass der Unterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes ohne Hilfe von dritter Seite gefährdet gewesen wäre, dem Angeklagten auch zum strafrechtlichen Verschulden zugerechnet werden kann. Hiebei ist davon auszugehen, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung verschiedene gesetzliche Unterhaltsansprüche im Verhältnis zueinander keine Priorität genießen und bei Unzulänglichkeit ihrer gemeinsamen Befriedigungsquelle eben anteilsmäßig zu befriedigen sind; dasselbe gilt im Verhältnis zum persönlichen Bedarf des Unterhaltspflichtigen selbst, der nach dem im 2. Satz des 1. Absatzes des § 1 des USchG 1960 enthaltenen Gebote, einem Erwerbe nachzugehen, der die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglicht, sogar verpflichtet ist, unter Hintansetzung der eigenen Person den gesetzlichen Unterhalt zu leisten.Wie sich aus den eigenen Angaben des Angeklagten ergibt (S 18, 34) - auf welche Verantwortung sich das Erstgericht bei seinen einschlägigen Annahmen im Zusammenhange mit den Gendarmerieerhebungen (S 7) und mit dem Anzeigevorbringen des Jugendamtes (S 2) ausdrücklich bezogen hat (S 44) - befand sich der Angeklagte zur Strafsache 3 Vr 1632/59 des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. 6. bis 27. 8. 1959 in Untersuchungshaft und vom 17. 11. 1959 bis 31. 1. 1960 in Strafhaft vergleiche Bezugsakt S 8, 181, 191, 197 und im Akte des Bezirksgerichts Stainz P 132/52 den Beschluss vom 13. 1. 1960, ONr 14, wonach der Angeklagte für die Dauer seiner Strafhaft von der Unterhaltspflicht befreit wurde) arbeitete jedoch nach seiner Strafverbüßung von März bis gegen Ende Mai 1960 in einer Eisengießerei, wo er wöchentlich 320 bis 350 S netto verdiente; anschließend verdiente er - seinen eigenen Angaben nach (S 18) - in einer Ziegelfabrik durch mehrere Wochen wöchentlich 400 S und in der Folge als Taglöhner täglich 30 S bei freier Verpflegung. Seinen weiteren Angaben zufolge verdiente der Angeklagte im Jahre 1960 jedenfalls soviel, um über die laufenden Bedürfnisse hinaus noch Schulden von l.000 S und von 500 S abdecken zu können (S 18). Die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte, habe an sich und insbesondere während jener Zeiträume, in denen er arbeitete, die Unterhaltsleistungen für Ernestine K***** erbringen können, ist daher in den Verfahrensergebnissen gedeckt. Gesondert hievon ist allerdings die Frage zu prüfen, ob das Unterlassen der Unterhaltsleistungen seitens des Angeklagten während der urteilsgegenständlichen Zeit vergleiche hiezu die Aufstellung auf dem letzten Blatt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg JU II K 113/151-1961, in der die Haftzeiten des Angeklagten richtig mit 5 Monaten, wenn auch zeitlich verschoben, schon berücksichtigt sind), wodurch objektiv die gesetzliche Unterhaltspflicht jedenfalls gröblich und solcherart verletzt wurde, dass der Unterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes ohne Hilfe von dritter Seite gefährdet gewesen wäre, dem Angeklagten auch zum strafrechtlichen Verschulden zugerechnet werden kann. Hiebei ist davon auszugehen, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung verschiedene gesetzliche Unterhaltsansprüche im Verhältnis zueinander keine Priorität genießen und bei Unzulänglichkeit ihrer gemeinsamen Befriedigungsquelle eben anteilsmäßig zu befriedigen sind; dasselbe gilt im Verhältnis zum persönlichen Bedarf des Unterhaltspflichtigen selbst, der nach dem im 2. Satz des 1. Absatzes des Paragraph eins, des USchG 1960 enthaltenen Gebote, einem Erwerbe nachzugehen, der die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglicht, sogar verpflichtet ist, unter Hintansetzung der eigenen Person den gesetzlichen Unterhalt zu leisten.
Das Erstgericht konnte dem Angeklagten daher durchaus zu Recht vorwerfen, dass er für Ernestine K***** bis Dezember 1960 keinerlei Unterhaltsbeiträge, nämlich nicht einmal die aliquoten, bei Aufteilung seines Einkommens unter allen gegen ihn Unterhaltsanspruchsberechtigten resultierenden Teilleistungen erbrachte; das Erstgericht musste daher aus diesem Umstande nach gerade zwangsläufig den Schluss ziehen, der Angeklagte habe seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem ae Kinde Ernestine K***** bewusst und mit Absicht verletzt. Damit zeigt sich aber auch, dass es im vorliegenden Fall für die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von entscheidender Bedeutung ist, in welchem Ausmaße die eigene Landwirtschaft der Familie des Angeklagten deren Unterhalt deckte und welche weiteren Verpflichtungen den Angeklagten trafen. Es geht daher auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhange erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit (§ 281 Z 5 StPO) fehl. Insoweit die Beschwerde aber die Tatbildlichkeit des Verhaltens des Angeklagten im Sinne einer strafbaren Unterhaltspflichtverletzung mit dem Hinweis bestreitet, der Angeklagte sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, Unterhaltsleistungen zu erbringen (§ 281 Z 9a StPO), ist sie im Grunde genommen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Angeklagte nach den erstrichterlichen Feststellungen an sich zur Erbringung von Unterhaltsleistungen in der Lage war; soweit die Beschwerde aber der Sache nach vermeint, die Nichterbringung von Unterhaltsleistungen stelle bei gegebener Sachlage ein strafbares Verschulden des Angeklagten nicht dar (§ 281 Z 9a StPO), kommt ihr nach dem zuletzt Gesagten Berechtigung nicht zu.Das Erstgericht konnte dem Angeklagten daher durchaus zu Recht vorwerfen, dass er für Ernestine K***** bis Dezember 1960 keinerlei Unterhaltsbeiträge, nämlich nicht einmal die aliquoten, bei Aufteilung seines Einkommens unter allen gegen ihn Unterhaltsanspruchsberechtigten resultierenden Teilleistungen erbrachte; das Erstgericht musste daher aus diesem Umstande nach gerade zwangsläufig den Schluss ziehen, der Angeklagte habe seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem ae Kinde Ernestine K***** bewusst und mit Absicht verletzt. Damit zeigt sich aber auch, dass es im vorliegenden Fall für die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von entscheidender Bedeutung ist, in welchem Ausmaße die eigene Landwirtschaft der Familie des Angeklagten deren Unterhalt deckte und welche weiteren Verpflichtungen den Angeklagten trafen. Es geht daher auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhange erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit (Paragraph 281, Ziffer 5, StPO) fehl. Insoweit die Beschwerde aber die Tatbildlichkeit des Verhaltens des Angeklagten im Sinne einer strafbaren Unterhaltspflichtverletzung mit dem Hinweis bestreitet, der Angeklagte sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, Unterhaltsleistungen zu erbringen (Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO), ist sie im Grunde genommen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Angeklagte nach den erstrichterlichen Feststellungen an sich zur Erbringung von Unterhaltsleistungen in der Lage war; soweit die Beschwerde aber der Sache nach vermeint, die Nichterbringung von Unterhaltsleistungen stelle bei gegebener Sachlage ein strafbares Verschulden des Angeklagten nicht dar (Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO), kommt ihr nach dem zuletzt Gesagten Berechtigung nicht zu.