Gemäß dem § 474 StPO erkennt der Gerichtshof, wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder eine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorschriften.Gemäß dem Paragraph 474, StPO erkennt der Gerichtshof, wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder eine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorschriften.
Der § 1 USchG 1925 stellte ein Gefährdungsdelikt dar (Altmann-Jacob II S 1576, Rittler II S 229, Nowakowski S 161, SSt VI/113, X/34, XXIII/17, XXVl/25), der Tatbestand ist demnach bereits verwirklicht, wenn die konkrete Gefahr bestand, dass der Unterhaltsberechtigte der Not oder Verwahrlosung anheim fiel, ohne dass es des wirklichen Eintritts dieses Übels bedurfte. Die Voraussetzungen der Straflosigkeit des Täters waren aber dann gegeben, wenn die die Hilfe leistenden dritten Personen - soferne der Unterhaltspflichtige auf eine derartige Hilfe rechnen konnte - als selbst subsidiär unterhaltspflichtig gewillt und imstande waren, den Unterhalt laufend zu erbringen.Der Paragraph eins, USchG 1925 stellte ein Gefährdungsdelikt dar (Altmann-Jacob römisch zwei S 1576, Rittler römisch zwei S 229, Nowakowski S 161, SSt VI/113, X/34, XXIII/17, XXVl/25), der Tatbestand ist demnach bereits verwirklicht, wenn die konkrete Gefahr bestand, dass der Unterhaltsberechtigte der Not oder Verwahrlosung anheim fiel, ohne dass es des wirklichen Eintritts dieses Übels bedurfte. Die Voraussetzungen der Straflosigkeit des Täters waren aber dann gegeben, wenn die die Hilfe leistenden dritten Personen - soferne der Unterhaltspflichtige auf eine derartige Hilfe rechnen konnte - als selbst subsidiär unterhaltspflichtig gewillt und imstande waren, den Unterhalt laufend zu erbringen.
Im gegenständlichen Falle hat das Bezirksgericht Klagenfurt festgestellt, dass die Kindesmutter bei ihrer Mutter, also der mütterlichen Großmutter des unterhaltsberechtigten Minderjährigen, die gemäß dem § 143 ABGB subsidiär unterhaltspflichtig ist, im gemeinsamen Haushalt lebt und für die Wohnung nichts zu bezahlen hat. Den Feststellungen des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht ist zu entnehmen, dass die erwähnte Großmutter des Minderjährigen während der Zeit der Nichtleistung des Unterhaltes durch den Angeklagten für den Lebensunterhalt ihrer Tochter und des Minderjährigen aufgekommen ist. Die Strafbarkeit des Angeklagten Hermann P***** hängt demnach von der Beantwortung der Frage ab, ob er mit der Hilfe der mütterlichen Großmutter des Kindes rechnen konnte oder nicht; konnte er auf diese Hilfe rechnen, dann wird er zwar nicht mangels einer Gefährdung straffrei, die Hilfe der mütterlichen Großmutter als solche entlastet ihn jedoch (Arlt-Pichler-Drexler, Das Unterhaltsschutzgesetz, Graz 1933 S 37, SSt XXVI/25). Darüber aber, ob die mütterliche Großmutter des mj Hermann P***** tatsächlich vermögend war - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besitzt sie einen PKW, nach Aussage der Kindesmutter bei der Berufungsverhandlung (S 47) besitzt sie auch Vermögen -, ob sie regelmäßig für das Kind gesorgt hat und gewillt war, auch weiterhin den Unterhalt laufend zu leisten, und vor allem, ob dem unterhaltspflichtigen Angeklagten diese Umstände bekannt gewesen sind und ob er mit dieser Hilfe rechnen konnte, mangelt es an den notwendigen Urteilsfeststellungen, sodass schon aus diesem Grunde die Aufhebung der Urteile und die Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Klagenfurt nicht zu umgehen ist.Im gegenständlichen Falle hat das Bezirksgericht Klagenfurt festgestellt, dass die Kindesmutter bei ihrer Mutter, also der mütterlichen Großmutter des unterhaltsberechtigten Minderjährigen, die gemäß dem Paragraph 143, ABGB subsidiär unterhaltspflichtig ist, im gemeinsamen Haushalt lebt und für die Wohnung nichts zu bezahlen hat. Den Feststellungen des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht ist zu entnehmen, dass die erwähnte Großmutter des Minderjährigen während der Zeit der Nichtleistung des Unterhaltes durch den Angeklagten für den Lebensunterhalt ihrer Tochter und des Minderjährigen aufgekommen ist. Die Strafbarkeit des Angeklagten Hermann P***** hängt demnach von der Beantwortung der Frage ab, ob er mit der Hilfe der mütterlichen Großmutter des Kindes rechnen konnte oder nicht; konnte er auf diese Hilfe rechnen, dann wird er zwar nicht mangels einer Gefährdung straffrei, die Hilfe der mütterlichen Großmutter als solche entlastet ihn jedoch (Arlt-Pichler-Drexler, Das Unterhaltsschutzgesetz, Graz 1933 S 37, SSt XXVI/25). Darüber aber, ob die mütterliche Großmutter des mj Hermann P***** tatsächlich vermögend war - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besitzt sie einen PKW, nach Aussage der Kindesmutter bei der Berufungsverhandlung (S 47) besitzt sie auch Vermögen -, ob sie regelmäßig für das Kind gesorgt hat und gewillt war, auch weiterhin den Unterhalt laufend zu leisten, und vor allem, ob dem unterhaltspflichtigen Angeklagten diese Umstände bekannt gewesen sind und ob er mit dieser Hilfe rechnen konnte, mangelt es an den notwendigen Urteilsfeststellungen, sodass schon aus diesem Grunde die Aufhebung der Urteile und die Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Klagenfurt nicht zu umgehen ist.
Es kommt aber vor allem noch dazu, dass beide Gerichte sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Angeklagten eine grobe war, wozu umsomehr Anlass bestanden hätte, als der Angeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts für die Zeit vom 20. 4. 1958 bis zum 22. 4. 1959 bei einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 300 S insgesamt 2.300 S geleistet und die Kindesmutter bei der Berufungsverhandlung angegeben hat, der Angeklagte schulde ihr nur mehr insgesamt 600 S. Das Wort „grob“ bedeutet einen moralisch-ethischen Begriff (Arlt-Pichler-Drexler S 38), es hat also der Richter in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Unterhaltspflichtverletzung als grob anzusprechen ist. Wird also einerseits das Verhältnis zwischen der faktisch erbrachten Leistung des Unterhaltspflichtigen und dem geschuldeten Betrage nicht ohne Bedeutung sein, so wird es andererseits bei einem Zahlungsverzug auf die Gründe desselben und vor allem darauf ankommen, ob der Unterhaltspflichtige nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der für die Pflege und Erziehung des Kindes aufkommenden Personen doch mit einer Überbrückung seines Zahlungsverzugs rechnen konnte (Tschulik, ÖJZ 1960 S 599). Auch in dieser Richtung mangelt es beiden Urteilen an den notwendigen Feststellungen.
In der unter ONr 13 der Akten erliegenden Berufungsausführung hat der rechtsfreundlich vertretene Angeklagte Hermann P***** ausgeführt, durch welche Punkte des Erkenntnisses des Bezirksgerichts Klagenfurt er sich für beschwert erachte und welche Nichtigkeitsgründe (§ 281 Z 5 und 9a StPO) er geltend machen wolle. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer der Vorschrift des § 467 Abs 2 StPO nicht nachgekommen ist, wie dies das Berufungsgericht durch die Formulierung des Urteilssatzes zum Ausdruck bringt. Gelangte das Berufungsgericht nach durchgeführter Berufungsverhandlung zur Auffassung, dass die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen, dann hatte es gemäß dem § 474 StPO die Berufung wegen Nichtigkeit als ungegründet (wegen Verneinung der Nichtigkeitsgründe) zurückzuweisen. Die Fassung des Urteilsspruchs des Berufungsgerichts, es werde auf die Berufung des Angeklagten Hermann P***** wegen Nichtigkeit gemäß dem § 467 StPO kein Bedacht genommen, ist demnach verfehlt (Lohsing-Serini S 595).In der unter ONr 13 der Akten erliegenden Berufungsausführung hat der rechtsfreundlich vertretene Angeklagte Hermann P***** ausgeführt, durch welche Punkte des Erkenntnisses des Bezirksgerichts Klagenfurt er sich für beschwert erachte und welche Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Ziffer 5 und 9 a StPO) er geltend machen wolle. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer der Vorschrift des Paragraph 467, Absatz 2, StPO nicht nachgekommen ist, wie dies das Berufungsgericht durch die Formulierung des Urteilssatzes zum Ausdruck bringt. Gelangte das Berufungsgericht nach durchgeführter Berufungsverhandlung zur Auffassung, dass die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen, dann hatte es gemäß dem Paragraph 474, StPO die Berufung wegen Nichtigkeit als ungegründet (wegen Verneinung der Nichtigkeitsgründe) zurückzuweisen. Die Fassung des Urteilsspruchs des Berufungsgerichts, es werde auf die Berufung des Angeklagten Hermann P***** wegen Nichtigkeit gemäß dem Paragraph 467, StPO kein Bedacht genommen, ist demnach verfehlt (Lohsing-Serini S 595).
Der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.