Selbst wenn daher die Rüge in diesem Sinne verstanden wird, kann ihr kein Erfolg beschieden sein.
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 StPO rügt der Beschwerdeführer, es habe sich das Erstgericht mit dem Leumund des Helmut R*****, der von seiner eigenen Mutter als lügnerisch und unehrlich bezeichnet wurde, wobei sich sein Charakter in der letzten Zeit noch wesentlich zu seinen Ungunsten verschlechtert habe, nicht auseinandergesetzt. Dies wäre zur besseren Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Helmut R***** und des Beschwerdeführers selbst notwendig gewesen.Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO rügt der Beschwerdeführer, es habe sich das Erstgericht mit dem Leumund des Helmut R*****, der von seiner eigenen Mutter als lügnerisch und unehrlich bezeichnet wurde, wobei sich sein Charakter in der letzten Zeit noch wesentlich zu seinen Ungunsten verschlechtert habe, nicht auseinandergesetzt. Dies wäre zur besseren Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Helmut R***** und des Beschwerdeführers selbst notwendig gewesen.
Das Erstgericht habe ferner nicht mit der nötigen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welchen Angaben des Helmut R***** im Zuge des Verfahrens es gefolgt sei, obwohl der Inhalt dieser Vernehmungen in einigen Punkten nicht übereinstimme.
Auch die Angaben des Vaters des Helmut R*****, namens Bruno Re*****, seien hinsichtlich der an ihn (dem Vater) begangenen Diebstählen unklar und ergänzungsbedürftig.
Zu einem Teil dieses Vorbringens will der Beschwerdeführer nicht wahrhaben, dass im erstgerichtlichen Urteil ohnedies darauf Bezug genommen wurde, dass Helmut R***** das Sorgenkind seines Vaters war und diesen schon in früheren Jahren mit kleineren Beträgen bestohlen hat. Im Übrigen bestand für das Erstgericht deshalb keine Pflicht, sich mit der Person des Helmut R***** und mit seinen in der Beschwerde kritisierten Angaben des näheren zu befassen, weil das Erstgericht seine Feststellungen hinsichtlich der Mittäterschaft des Angeklagten auf eine Anzahl objektiver Voraussetzungen gründen konnte. So konnte es darauf hinweisen, dass der Angeklagte mit Helmut R***** gemeinsam in F***** wohnte, dass er ferner gemeinsam mit diesem nach I***** fuhr und in der dem Diebstahl folgenden Nacht in I***** in einem Hotel gemeinsam übernachtete und dass Helmut R***** wieder mit dem Beschwerdeführer nach F***** zurückkehrte und bei diesem bis zu seiner Verhaftung in Aufenthalt war.
Unter diesen Voraussetzungen konnte das Erstgericht davon ausgehen, dass den Angaben des Helmut R***** selbst bei Vorhandensein minderer Charaktereigenschaften in der geschilderten Art, Verlässlichkeit zukommen, da sie die übrigen Feststellungen des Erstgerichts, die sich auf andere und zwar objektive Voraussetzungen gründen, ergänzen.
Zu den übrigen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist nur im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darauf hinzuweisen, dass es keine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 StPO bildet, wenn das Erstgericht nicht im Voraus sich mit allen vom Beschwerdeführer in der Folge in seinen Beschwerdeausführungen vorgebrachten Einsendungen auseinandergesetzt hat.Zu den übrigen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist nur im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darauf hinzuweisen, dass es keine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO bildet, wenn das Erstgericht nicht im Voraus sich mit allen vom Beschwerdeführer in der Folge in seinen Beschwerdeausführungen vorgebrachten Einsendungen auseinandergesetzt hat.
Dieses Vorbringen stellt daher, soweit nicht überhaupt nur Vermutungen aufgestellt werden, die in der bisherigen Aktenlage keine Deckung finden - dies trifft vor allem „für eine mögliche Absprache zwischen Vater und Sohn R***** über ein internes Deckungsverhältnis“ zu - nur eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts dar.
Die Ausführungen zu dem angeblich wahren Wert der Fahrnisse von kaum 5.000 S, die anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers sicher gestellt wurden, betreffen nur die Art der Verteilung der Diebsbeute, die in einem Bargeldbetrag bestand. Diese Frage berührt aber den in diesem Zeitpunkt bereits vollendeten Diebstahl überhaupt nicht und betrifft daher keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 StPO.Die Ausführungen zu dem angeblich wahren Wert der Fahrnisse von kaum 5.000 S, die anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers sicher gestellt wurden, betreffen nur die Art der Verteilung der Diebsbeute, die in einem Bargeldbetrag bestand. Diese Frage berührt aber den in diesem Zeitpunkt bereits vollendeten Diebstahl überhaupt nicht und betrifft daher keine entscheidende Tatsache im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO ist daher in keiner Richtung gegeben.Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO ist daher in keiner Richtung gegeben.
Unter Anrufung der Z 9a des § 281 StPO (sachlich Z l0 des § 281 StPO) geht der Beschwerdeführer davon aus, er sei nicht Mittäter gewesen, sondern habe nur nach Vollendung des Diebstahls Diebsgut an sich gebracht und mit diesem sohin Kleidungsstücke angeschafft. Mit diesem Vorbringen verlässt er aber den Boden der Feststellungen des Erstgerichts. Es mangelt daher diesen Behauptungen die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Unter Anrufung der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO (sachlich Z l0 des Paragraph 281, StPO) geht der Beschwerdeführer davon aus, er sei nicht Mittäter gewesen, sondern habe nur nach Vollendung des Diebstahls Diebsgut an sich gebracht und mit diesem sohin Kleidungsstücke angeschafft. Mit diesem Vorbringen verlässt er aber den Boden der Feststellungen des Erstgerichts. Es mangelt daher diesen Behauptungen die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit, soweit der Angeklagte die Nichtigkeitsgründe der Z 3 und 5 StPO geltend macht, als offenbar unbegründet soweit der Angeklagte sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9a StPO stützt, als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß dem § 285d Abs1 Z 2 und dem § 285d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO 1960 schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit, soweit der Angeklagte die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3 und 5 StPO geltend macht, als offenbar unbegründet soweit der Angeklagte sich auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO stützt, als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß dem Paragraph 285 d, Abs1 Ziffer 2 und dem Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO 1960 schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.