Gründe:
Den wegen Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG gegen ihn ergangenen Schuldspruch lässt der Angeklagte unangefochten. Er bekämpft das Urteil lediglich im Schuldspruch wegen der Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit nach dem § 516 StG unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Z 9a StPO und zwar insoweit, als er bestreitet, dass die gegenüber zwei Kindern wiederholt geäußerten unsittlichen Aufforderungen öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet gewesen seien.Den wegen Verbrechens der Schändung nach dem Paragraph 128, StG gegen ihn ergangenen Schuldspruch lässt der Angeklagte unangefochten. Er bekämpft das Urteil lediglich im Schuldspruch wegen der Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit nach dem Paragraph 516, StG unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO und zwar insoweit, als er bestreitet, dass die gegenüber zwei Kindern wiederholt geäußerten unsittlichen Aufforderungen öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet gewesen seien.
Dabei übersieht die Beschwerde die Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte die 11-jährige Volksschülerin Barbara M***** in Gegenwart der gleichaltrigen Margarete F***** beim Viehhalten zum Geschlechtsverkehr aufgefordert und sich mit dem erstgenannten Mädchen zu diesem Zweck hinter einen Strauch begeben hat, obwohl er das zweite Kind in der Nähe wusste, das ihm aus Neugierde tatsächlich zusah. Bereits in diesem Verhalten des Angeklagten hat das Erstgericht rechtlich einwandfrei eine gröbliche Verletzung der Sittlichkeit und Schamhaftigkeit, die geeignet war, öffentliches Ärgernis zu erregen, erblickt, was vom Beschwerdeführer gar nicht bekämpft wird, so dass schon deshalb der Schuldspruch nach dem § 516 StG gerechtfertigt ist.Dabei übersieht die Beschwerde die Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte die 11-jährige Volksschülerin Barbara M***** in Gegenwart der gleichaltrigen Margarete F***** beim Viehhalten zum Geschlechtsverkehr aufgefordert und sich mit dem erstgenannten Mädchen zu diesem Zweck hinter einen Strauch begeben hat, obwohl er das zweite Kind in der Nähe wusste, das ihm aus Neugierde tatsächlich zusah. Bereits in diesem Verhalten des Angeklagten hat das Erstgericht rechtlich einwandfrei eine gröbliche Verletzung der Sittlichkeit und Schamhaftigkeit, die geeignet war, öffentliches Ärgernis zu erregen, erblickt, was vom Beschwerdeführer gar nicht bekämpft wird, so dass schon deshalb der Schuldspruch nach dem Paragraph 516, StG gerechtfertigt ist.
Gegen die weitere Urteilsannahme, auch darin sei eine öffentliches Ärgernis erregende gröbliche Verletzung der Sittlichkeit und Schamhaftigkeit gelegen, dass der Angeklagte in der Folge wiederholt diese beiden Mädchen aufforderte, sie sollten mit ihm „vögeln“ gehen, führt die Beschwerde zu Unrecht ins Treffen, die Aufforderungen seien jeweils an ein Kind in Abwesenheit des anderen Kindes ergangen. Mit diesem Einwand geht die Beschwerde an der ausdrücklichen Urteilsfeststellung vorbei, dass sich Margarete F***** bei diesen Vorfällen teilweise in Gesellschaft der Anna J***** befunden hat, vergleicht also nicht den vom Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit dem Gesetz und bringt somit den geltend gemachten materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Im Übrigen ist die Beschwerde auch rechtlich verfehlt.
Das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Sittlichkeit und Schadhaftigkeit auf eine öffentliches Ärgernis erregende Art ist schon dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die Wahrnehmung der unzüchtigen Handlungen - wobei der Ausdruck Handlungen auch mündliche Äußerungen umfasst (SSt XXIV/59) - durch eine unbestimmte Anzahl von Personen auch nur im Bereich der Möglichkeit liegt. Jede unzüchtige Handlung, die unter Umständen begangen wird, unter denen dem Täter die Möglichkeit des Bekanntwerdens in einem größeren Kreis von Personen zum Bewusstsein kommt, erfüllt in subjektiver Richtung den Tatbestand. Dabei reicht die Anwesenheit einer Person, von der die Bekanntgabe der Tathandlung erwartet werden kann, aus (EvBl 1958/Nr 195). Darauf, ob das Ärgernis wirklich erregt wurde, kommt es nicht an; es genügt, dass die Tat auf eine zur Erregung solchen Ärgernisses geeignete Art begangen wurde (SSt XVI/116). Diese Eignung ist nicht nur dann gegeben, wenn die Tat (Handlung oder Äußerung) unmittelbar weiteren Kreisen zugänglich wird, sondern auch dann, wenn sie unter solchen Umständen erfolgte, dass ihr nachträgliches Bekanntwerden in weiteren Kreisen naheliegt. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die unzüchtigen Handlungen bzw unsittlichen Anträge in Gegenwart von Kindern oder an Kindern vorgenommen wurden, weil es in diesem Falle auf der Hand liegt, dass Kinder den Vorfall nicht bei sich behalten werden (ÖRZ 1955/S 10).
Die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte sei sich unter den vorliegenden Umständen darüber im Klaren gewesen, dass die Mädchen sein Verhalten und seine Äußerungen weiter erzählen und diese solcherart einem unbestimmten Personenkreis zugänglich würden, dass er also die Sittlichkeit und Schadhaftigkeit auf eine Art, die öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet war, verletzt und er auch mit seinen Äußerungen den Tatbestand des § 516 StG verwirklicht hat, haftet sohin ein Rechtsirrtum nicht an.Die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte sei sich unter den vorliegenden Umständen darüber im Klaren gewesen, dass die Mädchen sein Verhalten und seine Äußerungen weiter erzählen und diese solcherart einem unbestimmten Personenkreis zugänglich würden, dass er also die Sittlichkeit und Schadhaftigkeit auf eine Art, die öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet war, verletzt und er auch mit seinen Äußerungen den Tatbestand des Paragraph 516, StG verwirklicht hat, haftet sohin ein Rechtsirrtum nicht an.