Gründe:
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils trafen Hans I***** (geboren am 22. 1. 1948) und Werner D***** (geboren am 24. 12. 1946) im Sommer 1960 den damals 69 Jahre alten Angeklagten Wilhelm A*****, als dieser nächst der sogenannten U*****-Hütte bei V***** (Steiermark) in einem Waldstück Holzarbeiten verrichtete. Bei dieser Gelegenheit onanierte der Angeklagte vor den beiden Knaben, die er seit langem als Nachbarskinder kennt, sowohl bei der vorgenannten Hütte, als auch während des Heimwegs. Als ihn die beiden wenige Wochen danach, diesmal in Begleitung des dem Angeklagten gleichfalls bekannten Johann P***** (geboren am 16. 2. 1948) wieder bei der U*****-Hütte aufsuchten, bewirtete A***** sie zunächst mit Bier und onanierte dann wieder vor ihnen. Kurz darauf forderte er sie auf, ihm den Hosenschlitz aufzumachen und ließ I***** und D***** abseits des an der Hütte vorbeiführenden Weges sein Glied bis zum Samenerguss reiben. In den darauffolgenden Wochen kam es teils im Gehölz nächst der U*****-Hütte, teils auf dem Dachboden im Wohnhaus des Angeklagten noch zu sieben oder acht weiteren gleichgeschlechtlichen Begegnungen, in einem Fall auch mit Johann P*****, wobei A***** zuletzt auch die Geschlechtsteile der Kinder angriff. Das Schöffengericht bezeichnete die Verantwortung des Wilhelm A*****, in der er jede Annäherung an die genannten Kinder in Abrede stellte und Glauben machen wollte, deren belastende Angaben seien der Wahrheit zuwider aus Gehässigkeit gemacht worden, als unglaubwürdig und erkannte ihn des Verbrechens der Unzucht wider die Natur nach dem § 129 Ib StG, sowie der Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit nach dem § 516 StG schuldig.Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils trafen Hans I***** (geboren am 22. 1. 1948) und Werner D***** (geboren am 24. 12. 1946) im Sommer 1960 den damals 69 Jahre alten Angeklagten Wilhelm A*****, als dieser nächst der sogenannten U*****-Hütte bei V***** (Steiermark) in einem Waldstück Holzarbeiten verrichtete. Bei dieser Gelegenheit onanierte der Angeklagte vor den beiden Knaben, die er seit langem als Nachbarskinder kennt, sowohl bei der vorgenannten Hütte, als auch während des Heimwegs. Als ihn die beiden wenige Wochen danach, diesmal in Begleitung des dem Angeklagten gleichfalls bekannten Johann P***** (geboren am 16. 2. 1948) wieder bei der U*****-Hütte aufsuchten, bewirtete A***** sie zunächst mit Bier und onanierte dann wieder vor ihnen. Kurz darauf forderte er sie auf, ihm den Hosenschlitz aufzumachen und ließ I***** und D***** abseits des an der Hütte vorbeiführenden Weges sein Glied bis zum Samenerguss reiben. In den darauffolgenden Wochen kam es teils im Gehölz nächst der U*****-Hütte, teils auf dem Dachboden im Wohnhaus des Angeklagten noch zu sieben oder acht weiteren gleichgeschlechtlichen Begegnungen, in einem Fall auch mit Johann P*****, wobei A***** zuletzt auch die Geschlechtsteile der Kinder angriff. Das Schöffengericht bezeichnete die Verantwortung des Wilhelm A*****, in der er jede Annäherung an die genannten Kinder in Abrede stellte und Glauben machen wollte, deren belastende Angaben seien der Wahrheit zuwider aus Gehässigkeit gemacht worden, als unglaubwürdig und erkannte ihn des Verbrechens der Unzucht wider die Natur nach dem Paragraph 129, Ib StG, sowie der Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit nach dem Paragraph 516, StG schuldig.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9a des § 281 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5 und 9 a des Paragraph 281, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Unter dem erstangeführten Anfechtungsgrund macht die Beschwerde die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass das Glied des bereits 69 Jahre alten Angeklagten nicht mehr erigierbar gewesen sei, als Verfahrensmangel geltend. Es wird hiezu ausgeführt, dass damit namentlich die belastenden Angaben der dem Urteil zugrundegelegten Aussagen der Kinder widerlegt worden wären. Diese hatten nämlich bekundet, das Glied des Angeklagten wiederholt, teilweise auch bis zum Samenerguss (der nur bei einer Erektion des Gliedes möglich sei), gerieben zu haben.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt aber nicht vor. Denn die Erektionsfähigkeit lässt sich bei normaler Beschaffenheit des Gliedes durch keine Untersuchungsmethode - auch nicht durch experimentell-künstliche Auslösung – feststellen. Sie hängt nämlich nicht ausschließlich von den anatomisch-physiologischen Verhältnissen ab, sondern wird von Wahrnehmungen und Vorstellungen beeinflusst, die sich als psychische Faktoren dem objektiven Nachweis entziehen (vgl S 956 des Handwörterbuches der gerichtlichen Medizin und der naturwissenschaftlichen Kriminalistik, herausgegeben von Neureiter-Pietrusky-Schütt, Berlin 1940). Da der Angeklagte vorliegendenfalls selbst nicht behauptet hat, dass die angeblich mangelnde Erigierbarkeit seines Gliedes - an dem sich laut gerichtsärztlichem Befund keinerlei Zeichen krankhafter Veränderungen zeigten (ON 33) - auf eine anatomische Abnormität zurückzuführen sei, wäre nach dem oben Gesagten aus der beantragten Beweiserhebung für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen gewesen. Mit Recht hat daher das Schöffengericht die Aufnahme dieses Beweises abgelehnt. Dabei konnte es sich auch auf die ihm bis dahin vorliegenden Beweisergebnisse stützen, denenzufolge der (nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung) für sein Alter ungemein rüstige Angeklagte sein Glied nicht nur von seinen kindlichen Opfern zu wiederholten Malen, teilweise auch bis zum Samenerguss, reiben ließ, sondern auch seinerseits sowohl vor diesen Kindern, als auch vor der Zeugin Elisabeth G*****, die er - wenn auch erfolglos - zum Geschlechtsverkehr aufgefordert hatte, immer wieder onaniert hat.Der gerügte Verfahrensmangel liegt aber nicht vor. Denn die Erektionsfähigkeit lässt sich bei normaler Beschaffenheit des Gliedes durch keine Untersuchungsmethode - auch nicht durch experimentell-künstliche Auslösung – feststellen. Sie hängt nämlich nicht ausschließlich von den anatomisch-physiologischen Verhältnissen ab, sondern wird von Wahrnehmungen und Vorstellungen beeinflusst, die sich als psychische Faktoren dem objektiven Nachweis entziehen vergleiche S 956 des Handwörterbuches der gerichtlichen Medizin und der naturwissenschaftlichen Kriminalistik, herausgegeben von Neureiter-Pietrusky-Schütt, Berlin 1940). Da der Angeklagte vorliegendenfalls selbst nicht behauptet hat, dass die angeblich mangelnde Erigierbarkeit seines Gliedes - an dem sich laut gerichtsärztlichem Befund keinerlei Zeichen krankhafter Veränderungen zeigten (ON 33) - auf eine anatomische Abnormität zurückzuführen sei, wäre nach dem oben Gesagten aus der beantragten Beweiserhebung für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen gewesen. Mit Recht hat daher das Schöffengericht die Aufnahme dieses Beweises abgelehnt. Dabei konnte es sich auch auf die ihm bis dahin vorliegenden Beweisergebnisse stützen, denenzufolge der (nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung) für sein Alter ungemein rüstige Angeklagte sein Glied nicht nur von seinen kindlichen Opfern zu wiederholten Malen, teilweise auch bis zum Samenerguss, reiben ließ, sondern auch seinerseits sowohl vor diesen Kindern, als auch vor der Zeugin Elisabeth G*****, die er - wenn auch erfolglos - zum Geschlechtsverkehr aufgefordert hatte, immer wieder onaniert hat.
Als unbegründet erweist sich bei dieser Sachlage aber auch die Beschwerde, soweit teils in Verbindung mit ihren Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund, teils unter Anrufung jenes der Z 5 des § 281 StPO, weitwendig vorgebracht wird, einem zureichend begründeten, auf die eben erwähnten Beweise gestützten Ausspruch über die Täterschaft des Angeklagten stehe schon der Umstand entgegen, dass es sich bei diesem um einen nahezu 70 Jahre alten und überdies kränklichen Mann - A***** soll vorgeblich an einem Nieren-, Blasen- und Prostataleiden laborieren, an Kreislaufstörungen und Ischias erkrankt, sowie mit einem Herzmuskelschaden behaftet sein, - handle. Vielmehr stellt sich die Rüge als unzulässige und daher unbeachtliche Polemik gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung dar.Als unbegründet erweist sich bei dieser Sachlage aber auch die Beschwerde, soweit teils in Verbindung mit ihren Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund, teils unter Anrufung jenes der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO, weitwendig vorgebracht wird, einem zureichend begründeten, auf die eben erwähnten Beweise gestützten Ausspruch über die Täterschaft des Angeklagten stehe schon der Umstand entgegen, dass es sich bei diesem um einen nahezu 70 Jahre alten und überdies kränklichen Mann - A***** soll vorgeblich an einem Nieren-, Blasen- und Prostataleiden laborieren, an Kreislaufstörungen und Ischias erkrankt, sowie mit einem Herzmuskelschaden behaftet sein, - handle. Vielmehr stellt sich die Rüge als unzulässige und daher unbeachtliche Polemik gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung dar.
Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9a, der Sache nach auch mit jenem der Z 10 des § 281 StPO bekämpft der Beschwerdeführer die Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des § 516 StG mit der Behauptung als rechtsirrig, es mangle schon an dem in dieser gesetzlichen Bestimmung in objektiver Richtung vorausgesetzte Tatmerkmal eines öffentliches Ärgernis erregenden Verhaltens, weil das Vorgehen des Angeklagten keinem unbestimmten als Öffentlichkeit anzusehenden Personenkreis bekannt geworden wäre. Auch sei, da der Angeklagte, wie die Beschwerde ausführt, überdies schon nach der Natur der Sache annehmen konnte, die Beteiligten würden nichts über die Vorfälle, wie dies auch tatsächlich der Fall gewesen sei, verlauten lassen, der subjektive Tatbestand des § 516 StG nicht erfüllt.Mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9 a,, der Sache nach auch mit jenem der Ziffer 10, des Paragraph 281, StPO bekämpft der Beschwerdeführer die Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des Paragraph 516, StG mit der Behauptung als rechtsirrig, es mangle schon an dem in dieser gesetzlichen Bestimmung in objektiver Richtung vorausgesetzte Tatmerkmal eines öffentliches Ärgernis erregenden Verhaltens, weil das Vorgehen des Angeklagten keinem unbestimmten als Öffentlichkeit anzusehenden Personenkreis bekannt geworden wäre. Auch sei, da der Angeklagte, wie die Beschwerde ausführt, überdies schon nach der Natur der Sache annehmen konnte, die Beteiligten würden nichts über die Vorfälle, wie dies auch tatsächlich der Fall gewesen sei, verlauten lassen, der subjektive Tatbestand des Paragraph 516, StG nicht erfüllt.
Die Rüge ist nicht im Recht.