Die Mängelrüge ist unbegründet.
Das Erstgericht hat sich in den Urteilsgründen mit allen wesentlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und war in der Lage, mit diesen Verfahrensergebnissen die Feststellung, dass der Angeklagte dem Josef L***** die Armbanduhr gestohlen habe, nicht nur in einer den Denkgesetzen entsprechenden Weise, sondern auch überzeugend zu begründen. Dabei verwies das Erstgericht insbesondere auch darauf, dass der Angeklagte keine einleuchtende Erklärung für die von ihm selbst zugegebene Tatsache der Begleitung des Josef L***** zur Strassenbahnhaltestelle habe geben können und sich am anderen Tage nach der Aufforderung L*****s, eine Polizeidienststelle aufzusuchen, wie ein Mann schlechten Gewissens verhalten habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde konnte das Erstgericht aber auch die von dem Zeugen Hermann S***** gemachten Angaben zur Begründung des Schuldspruchs heranziehen, da die von diesem Zeugen über das Verhalten des Angeklagten an der Straßenbahnhaltestelle gemachten Wahrnehmungen mit der Behauptung des Angeklagten, er habe dem Josef L***** wegen dessen Trunkenheit behilflich sein wollen, nicht Im Einklang stehen. Die Feststellung des Erstgerichts, dass Josef L***** beim Verlassen des Gasthauses noch im Besitz seiner Armbanduhr gewesen sei, findet nicht nur in der Aussage des Zeugen L*****, sondern auch in den von der Zeugin Berta R***** gemachten Angaben ihre Stütze. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass das Erstgericht den vom Zeugen Josef L***** gemachten Angaben überhaupt, insbesondere aber der Behauptung, ein Kratzen am Handgelenk gespürt zu haben, wegen der erheblichen Menge des von dem Zeugen am 16. 9. 1960 genossenen Alkohols Verlässlichkeit hätte absprechen sollen, ficht er nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts an.
Dies gilt auch für den Einwand, dass dann, wenn das Erstgericht an der Schuld des Angeklagten hinsichtlich des Geldbetrags von 300 S zweifelte, ein Freispruch auch in Ansehung der Armbanduhr zu fällen gewesen wäre. Denn die Feststellung, dass der Angeklagte die Armbanduhr gestohlen hat, ist mit der Annahme, hinsichtlich des dem Josef L***** fehlenden Bargeldes sei auch ein ohne Zutun des Angeklagten erfolgter Verlust möglich, durchaus vereinbar. Eine solche Annahme kam schon nach den Angaben, die die Zeugen Josef L***** und Berta R***** über den Verwahrungsort der drei dem Josef L***** am nächsten Morgen fehlenden Banknoten zu je 100 S gemacht haben, in Betracht. Wenn das Erstgericht aber hinsichtlich der Armbanduhr die letzterwähnte Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen hat, so handelt es sich dabei um einen im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpfbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 9a StPO glaubt die Beschwerde, soweit ihre Ausführungen dies erkennen lassen, darin gelegen, dass infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen auch „die rechtliche Auflösung des Problems“ unzutreffend sei. Damit wird das Wesen des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verkannt, der den Vergleich des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt. Der Beschwerdeführer setzt sich aber über die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hinweg, er geht von urteilsfremden Annahmen, nämlich von seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig bezeichneten Verantwortung aus und bringt damit den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Z 9a StPO nicht zur gesetzmässigen Darstellung.Den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO glaubt die Beschwerde, soweit ihre Ausführungen dies erkennen lassen, darin gelegen, dass infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen auch „die rechtliche Auflösung des Problems“ unzutreffend sei. Damit wird das Wesen des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verkannt, der den Vergleich des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt. Der Beschwerdeführer setzt sich aber über die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hinweg, er geht von urteilsfremden Annahmen, nämlich von seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig bezeichneten Verantwortung aus und bringt damit den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO nicht zur gesetzmässigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher teils gemäß dem § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß dem § 285d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher teils gemäß dem Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß dem Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 178 StG zur Strafe des schweren, durch ein hartes Lager und einen Fasttag monatlich verschärften Kerker in der Dauer eines Jahres. Das Gericht nahm bei Bemessung dieser Strafe als mildernd die zum Teil erfolgte Gutmachung des Schadens durch die Rückgabe des vom Angeklagten gestohlenen Radioapparates an und zog als erschwerend die Wiederholung des diebischen Angriffs, den raschen Rückfall sowie die über das Erfordernis des § 176 Ib StG hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten in Betracht.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 178, StG zur Strafe des schweren, durch ein hartes Lager und einen Fasttag monatlich verschärften Kerker in der Dauer eines Jahres. Das Gericht nahm bei Bemessung dieser Strafe als mildernd die zum Teil erfolgte Gutmachung des Schadens durch die Rückgabe des vom Angeklagten gestohlenen Radioapparates an und zog als erschwerend die Wiederholung des diebischen Angriffs, den raschen Rückfall sowie die über das Erfordernis des Paragraph 176, Ib StG hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten in Betracht.
Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte das Strafausmaß. Er führt hiezu aus, dass ihm als mildernd auch das zu Punkt 2.) des Schuldspruchs abgelegte Geständnis, des weiteren ein relativ geringer Wert des Diebsgutes und eine Alkoholisierung zur Tatzeit zuzubilligen seien.
Der Angeklagte hat sich weder in dem einen noch in dem anderen Falle eines Diebstahls schuldig bekannt, das Erstgericht hat ihm daher zu Recht den Milderungsgrund eines Geständnisses nicht zugebilligt. Von einem einen mildernden Umstand begründenden geringen Wert der gestohlenen Sachen kann keine Rede sein. Besondere Umstände im Sinne des § 46 letzter Absatz StG, die es erlauben würden, eine Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit als mildernd zu berücksichtigen, liegen nicht vor. Die Rückgabe des Radioapparates, die der Angeklagte offenbar im Auge hat, wenn er vorbringt, es sei kein Nutzen für ihn zu verzeichnen gewesen, hat das Erstgericht ohnedies als mildernd berücksichtigt.Der Angeklagte hat sich weder in dem einen noch in dem anderen Falle eines Diebstahls schuldig bekannt, das Erstgericht hat ihm daher zu Recht den Milderungsgrund eines Geständnisses nicht zugebilligt. Von einem einen mildernden Umstand begründenden geringen Wert der gestohlenen Sachen kann keine Rede sein. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 46, letzter Absatz StG, die es erlauben würden, eine Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit als mildernd zu berücksichtigen, liegen nicht vor. Die Rückgabe des Radioapparates, die der Angeklagte offenbar im Auge hat, wenn er vorbringt, es sei kein Nutzen für ihn zu verzeichnen gewesen, hat das Erstgericht ohnedies als mildernd berücksichtigt.
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, weshalb diesem Rechtsmittel ebenfalls ein Erfolg zu versagen war.