Gründe:
Das Erstgericht sprach die Angeklagten Tassilo D*****, Ing. Wolfgang W***** und Dkfm. Norbert B***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 486 Z 1, 486c StG schuldig, weil sie im Frühjahr und Sommer 1958 in Wien als Geschäftsführer der Zeitschriften Verlags-Ges.m.b.H. „W*****“, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft dadurch herbeigeführt haben, dass sie dieselbe unter Herausgabe der Wochenzeitschrift „W*****“ nicht mit genügenden Eigenmitteln führten.Das Erstgericht sprach die Angeklagten Tassilo D*****, Ing. Wolfgang W***** und Dkfm. Norbert B***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den Paragraphen 486, Ziffer eins, 486 c, StG schuldig, weil sie im Frühjahr und Sommer 1958 in Wien als Geschäftsführer der Zeitschriften Verlags-Ges.m.b.H. „W*****“, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft dadurch herbeigeführt haben, dass sie dieselbe unter Herausgabe der Wochenzeitschrift „W*****“ nicht mit genügenden Eigenmitteln führten.
Dieses Urteil wird von allen drei Angeklagten in gesonderten Rechtsmittelschriften mit Nichtigkeitsbeschwerden angefochten, wobei in allen drei Beschwerden die Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 5, 9a und 9b StPO angerufen und ausgeführt werden.Dieses Urteil wird von allen drei Angeklagten in gesonderten Rechtsmittelschriften mit Nichtigkeitsbeschwerden angefochten, wobei in allen drei Beschwerden die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Ziffer 5, 9 a und 9 b StPO angerufen und ausgeführt werden.
Den Urteilsfeststellungen zufolge trat die durch das Verschulden der drei Angeklagten herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens Ende Juli 1958 ein, als das Unternehmen nicht mehr in der Lage war, allen fälligen Verbindlichkeiten in angemessener Frist nachzukommen. Das Gericht trifft die weitere Feststellung, dass die erste gerichtliche Verfolgungshandlung gegen die drei Angeklagten, nämlich die Übermittlung der Akten an die Wirtschaftspolizei zwecks Erhebung des Sachverhalts, am 12. 12. 1959 erfolgt ist, also mehr als ein Jahr nach der Straftat. Ungeachtet dessen billigte das Erstgericht den Angeklagten den Strafaufhebungsgrund der Verjährung nicht zu. Wohl haben sie, so führt das Erstgericht aus, aus ihrem Vergehen keinen Nutzen in Händen und haben während der einjährigen Verjährungsfrist keine Straftat begangen. Der Zubilligung der Verjährung steht aber die Bestimmung des § 531 Abs 2 lit b StG entgegen, weil die Angeklagten nicht im Sinne dieser Gesetzesstelle durch eine wenigstens teilweise Gutmachung des Schadens eine Erstattung nach Kräften geleistet haben. Alle drei Angeklagten verfügen über so viel Vermögen, bzw über ein solches Einkommen, dass ihnen, so erklärt das Gericht, im Urteil zumindest eine teilweise Gutmachung des Schadens zugemutet werden könne.Den Urteilsfeststellungen zufolge trat die durch das Verschulden der drei Angeklagten herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens Ende Juli 1958 ein, als das Unternehmen nicht mehr in der Lage war, allen fälligen Verbindlichkeiten in angemessener Frist nachzukommen. Das Gericht trifft die weitere Feststellung, dass die erste gerichtliche Verfolgungshandlung gegen die drei Angeklagten, nämlich die Übermittlung der Akten an die Wirtschaftspolizei zwecks Erhebung des Sachverhalts, am 12. 12. 1959 erfolgt ist, also mehr als ein Jahr nach der Straftat. Ungeachtet dessen billigte das Erstgericht den Angeklagten den Strafaufhebungsgrund der Verjährung nicht zu. Wohl haben sie, so führt das Erstgericht aus, aus ihrem Vergehen keinen Nutzen in Händen und haben während der einjährigen Verjährungsfrist keine Straftat begangen. Der Zubilligung der Verjährung steht aber die Bestimmung des Paragraph 531, Absatz 2, Litera b, StG entgegen, weil die Angeklagten nicht im Sinne dieser Gesetzesstelle durch eine wenigstens teilweise Gutmachung des Schadens eine Erstattung nach Kräften geleistet haben. Alle drei Angeklagten verfügen über so viel Vermögen, bzw über ein solches Einkommen, dass ihnen, so erklärt das Gericht, im Urteil zumindest eine teilweise Gutmachung des Schadens zugemutet werden könne.
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9b StPO, teilweise auch auf Z 5, bringt der Angeklagte D***** vor, dass das Erstgericht es unterlassen habe, im Urteil seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zu erörtern und dass Feststellungen darüber unterlassen wurden, ob überhaupt die Möglichkeit zu einer Schadensgutmachung im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bestanden hat. Auch die Angeklagten Ing. W***** und Dkfm. B***** bekämpfen den Ausspruch des Erstgerichts, dass den Angeklagten der Strafaufhebungsgrund der Verjährung nicht zugutegehalten werden könne, mit der Rechtsrüge des § 281 Z 9b StPO.Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 9 b, StPO, teilweise auch auf Ziffer 5,, bringt der Angeklagte D***** vor, dass das Erstgericht es unterlassen habe, im Urteil seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zu erörtern und dass Feststellungen darüber unterlassen wurden, ob überhaupt die Möglichkeit zu einer Schadensgutmachung im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bestanden hat. Auch die Angeklagten Ing. W***** und Dkfm. B***** bekämpfen den Ausspruch des Erstgerichts, dass den Angeklagten der Strafaufhebungsgrund der Verjährung nicht zugutegehalten werden könne, mit der Rechtsrüge des Paragraph 281, Ziffer 9 b, StPO.