Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist daher in keiner Weise gegeben.
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9a des § 281 StPO bringt der Beschwerdeführer vor, es ergäbe sich aus der Aussage des Polizeirayonsinspektors Erich K*****, dass an der Auseinandersetzung am gegenständlichen Tag nicht nur die vom Gericht festgestellten Personen, sondern noch eine ganze Reihe von Burschen teilgenommen haben, die sich jedoch schon vor Eintreffen der Polizei entfernt hätten. Bei dieser Sachlage und unter Hinweis auf die unter Z 5 des § 281 StPO bereits aufgezeigten Widersprüche hätte das Erstgericht mindestens nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit einem Freispruch vorgehen müssen.Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO bringt der Beschwerdeführer vor, es ergäbe sich aus der Aussage des Polizeirayonsinspektors Erich K*****, dass an der Auseinandersetzung am gegenständlichen Tag nicht nur die vom Gericht festgestellten Personen, sondern noch eine ganze Reihe von Burschen teilgenommen haben, die sich jedoch schon vor Eintreffen der Polizei entfernt hätten. Bei dieser Sachlage und unter Hinweis auf die unter Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO bereits aufgezeigten Widersprüche hätte das Erstgericht mindestens nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit einem Freispruch vorgehen müssen.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsrüge überhaupt nicht erhoben, vielmehr in Verkennung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts angefochten. Es wird in diesen Ausführungen doch nur behauptet, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tathandlung nicht begangen hat, nicht aber, dass die vom Erstgericht festgestellte Tathandlung des Angeklagten rechtlich unrichtig beurteilt worden sei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher soweit sie den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO geltend macht, als offenbar unbegründet gemäß dem § 285d Abs l Z 2 StPO, soweit sie den Nchtigkeitsgrund der Z 9a des § 281 StPO geltend macht, als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher soweit sie den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO geltend macht, als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285 d, Abs l Ziffer 2, StPO, soweit sie den Nchtigkeitsgrund der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO geltend macht, als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 155 StG unter Bedachtnahme auf § 11 Abs 1 Z 1 und 2 JGG und unter Anwendung des § 54 StG eine strenge Arreststrafe in der Dauer von 4 Monaten.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 155, StG unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 JGG und unter Anwendung des Paragraph 54, StG eine strenge Arreststrafe in der Dauer von 4 Monaten.
Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die Vorstrafe wegen § 411 StG, als mildernd die vernachlässigte Erziehung, die Erregung wegen der Misshandlung des Robert Sc***** und des Wilhelm B***** und das Alter unter 20 Jahren an.Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die Vorstrafe wegen Paragraph 411, StG, als mildernd die vernachlässigte Erziehung, die Erregung wegen der Misshandlung des Robert Sc***** und des Wilhelm B***** und das Alter unter 20 Jahren an.
Die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung lehnte das Erstgericht mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten ab.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung an und führt aus, es seien mit Rücksicht darauf, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen und dass tatsächlich eine Besserung zu erwarten sei, alle Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung gegeben. Die Vorstrafe wegen Übertretung nach dem § 411 StG sei wohl einschlägig, müsse jedoch als geringfügig bezeichnet werden.Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung an und führt aus, es seien mit Rücksicht darauf, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen und dass tatsächlich eine Besserung zu erwarten sei, alle Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung gegeben. Die Vorstrafe wegen Übertretung nach dem Paragraph 411, StG sei wohl einschlägig, müsse jedoch als geringfügig bezeichnet werden.
Das Erstgericht hat mit Recht von der Bestimmung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung keinen Gebrauch gemacht, da bei dem Angeklagten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in seiner Berufung keine besonderen Gründe vorliegen, welche die bloße Androhung der Vollziehung zweckmäßiger erscheinen lassen als die sofortige Vollstreckung der Strafe. Es musste daher der Berufung der Erfolg versagt werden.