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Entscheidung 8 Os 122/61×

Entscheidung 8 Os 122/61

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

8Os122/61

Entscheidungsdatum

10.04.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz und in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Johann Kierner als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter F***** wegen des Verbrechens nach den Paragraphen 152, 155 b, StG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Peter F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Jänner 1961, GZ 8 c Vr 5036/60-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Das Erstgericht erkannte den Peter F***** des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung nach den Paragraphen 152, 155 b, StG schuldig. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat er in Wien am 23. 4. 1960 gegen Herbert S*****, zwar nicht in der Absieht, ihn zu töten, aber doch in anderer feindseliger Absicht durch einen Faustschlag in das Gesicht auf eine solche Art gehandelt, dass daraus eine Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit von mindestens 30-tägiger Dauer und eine schwere Verletzung desselben, nämlich ein Bruch der rechten und linken Unterkieferhälfte erfolgt sind.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 a des Paragraph 281, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Erstgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte der Täter ist, auf die Angaben der Zeugen Emma und Arthur S***** gestützt, die sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts befunden haben und denen es volle Glaubwürdigkeit zuzuerkennen erklärt hat. Darüber hinaus hat das Erstgericht zur Stützung seines Ausspruchs über die Täterschaft des Angeklagten auch die Zeugenaussage des Polizeirayonsinspektors Erich K***** herangezogen. Wenn dieser auch, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass die Zeugin Emma S***** vor ihm auf der Wachstube erklärt hat, der Angeklagte sei vermutlich der Täter, so hat das Erstgericht mit Recht darin keineswegs eine Abschwächung der Überzeugungskraft der vom Erstgericht dem Urteil zugrundegelegten Beweismittel erblickt. Denn es kam in erster Linie darauf an, dass das Erstgericht den Angaben der Emma und des Arthur S***** vollen Glauben geschenkt hat und darauf, was diese Zeugen nach ihrer Erinnerung über den Vorfall gesehen haben. Der Schilderung, die sie den Polizeibeamten gegenüber gemacht haben, kam demnach nur sekundäre Bedeutung zu. Das Beschwerdevorbringen hat daher in diesem Belange in Wahrheit nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung zum Gegenstand.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass der Zeuge Arthur S***** erst in der Hauptverhandlung den Angeklagten als den Täter bezeichnete, so widerspricht dies der Aktenlage. Der Zeuge hat vor der Polizei erklärt, den Täter (den Angeklagten) gesehen zu haben, wie er seinem Bruder den Schlag versetzt hat. Den Namen des Täters hat er bei dieser Gelegenheit noch nicht gekannt (S 25 dA). Vor dem Untersuchungsrichter hat dieser Zeuge seine Angaben dahin ergänzt, dass er erklärt hat, in der Zwischenzeit auf der Polizei auch den Namen des Täters erfahren zu haben (S 55 dA). Diese im Verfahren gemachten Angaben stehen mit den Angaben in der Hauptverhandlung weder in einem Widerspruch noch musste vom Erstgericht gefordert werden, dass es sich im Urteil mit diesen Angaben im Einzelnen auseinandersetzt, denn sämtliche Angaben zusammen ergaben ein vom Zeugen wahrgenommenes einheitliches Bild über das Tatgeschehen. Dass das Erstgericht dem Zeugen Arthur S***** Glauben geschenkt hat und die Feststellungen im Urteil auch auf dessen Angaben gestützt hat, ist ein im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbarer Vorgang. Ein Begründungsmangel wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht als gegeben erachtet werden.

Der Beschwerdeführer rügt schließlich, dass sich das Erstgericht mit dem Widerspruch in den einzelnen Aussagen über die Bekleidung des Täters nicht auseinandergesetzt hat. Diesem Vorbringen kommt gleichfalls keine Berechtigung zu. In einer den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Weise hat das Erstgericht ausgesprochen, dass die Widersprüche über die Bekleidung des Angeklagten zur Zeit der Tat, präzise Feststellungen darüber, ob er ein rotes Hemd, einen roten Pullover oder einen Rock mit einer roten Grundfarbe getragen habe, nicht getroffen werden können. Es konnte zutreffend davon ausgehen, dass jeweils das Hauptaugenmerk auf das Tatgeschehen, das sehr rasch ablief, und die Gesichtszüge des Täters, gerichtet ist. Es konnte demnach bezüglich der Identität des Angeklagten auf die Zeugenaussagen hinweisen, denen zufolge der Angeklagte von den Zeugen infolge Erkennens des Gesichtes in zweifelsfreier Weise als Täter bezeichnet wurde. Daraus erhellt, dass Widersprüche hinsichtlich der Identität nicht vorhanden sind, sodass die behaupteten Widersprüche vielmehr nebensächliche Umstände betreffen, die keiner Erörterung im Urteil bedurften.

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist daher in keiner Weise gegeben.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO bringt der Beschwerdeführer vor, es ergäbe sich aus der Aussage des Polizeirayonsinspektors Erich K*****, dass an der Auseinandersetzung am gegenständlichen Tag nicht nur die vom Gericht festgestellten Personen, sondern noch eine ganze Reihe von Burschen teilgenommen haben, die sich jedoch schon vor Eintreffen der Polizei entfernt hätten. Bei dieser Sachlage und unter Hinweis auf die unter Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO bereits aufgezeigten Widersprüche hätte das Erstgericht mindestens nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit einem Freispruch vorgehen müssen.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsrüge überhaupt nicht erhoben, vielmehr in Verkennung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts angefochten. Es wird in diesen Ausführungen doch nur behauptet, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tathandlung nicht begangen hat, nicht aber, dass die vom Erstgericht festgestellte Tathandlung des Angeklagten rechtlich unrichtig beurteilt worden sei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher soweit sie den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO geltend macht, als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285 d, Abs l Ziffer 2, StPO, soweit sie den Nchtigkeitsgrund der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO geltend macht, als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 155, StG unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 JGG und unter Anwendung des Paragraph 54, StG eine strenge Arreststrafe in der Dauer von 4 Monaten.

Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die Vorstrafe wegen Paragraph 411, StG, als mildernd die vernachlässigte Erziehung, die Erregung wegen der Misshandlung des Robert Sc***** und des Wilhelm B***** und das Alter unter 20 Jahren an.

Die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung lehnte das Erstgericht mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten ab.

Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung an und führt aus, es seien mit Rücksicht darauf, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen und dass tatsächlich eine Besserung zu erwarten sei, alle Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung gegeben. Die Vorstrafe wegen Übertretung nach dem Paragraph 411, StG sei wohl einschlägig, müsse jedoch als geringfügig bezeichnet werden.

Das Erstgericht hat mit Recht von der Bestimmung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung keinen Gebrauch gemacht, da bei dem Angeklagten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in seiner Berufung keine besonderen Gründe vorliegen, welche die bloße Androhung der Vollziehung zweckmäßiger erscheinen lassen als die sofortige Vollstreckung der Strafe. Es musste daher der Berufung der Erfolg versagt werden.

Textnummer

E104315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0080OS00122.61.0410.000

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Dokumentnummer

JJT_19610410_OGH0002_0080OS00122_6100000_000