Die Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.
Wie der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen (SSt X 37, SSt XIX/168, JBl 1955, S 454 ua) ausgesprochen hat, schließt die gemäß dem § 13 JGG 1949 erfolgte nachträgliche Festsetzung einer Strafe notwendigerweise die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 aus. Der nachträgliche Ausspruch einer Strafe im Falle einer vorangegangenen echten bedingten Verurteilung setzt nämlich voraus, dass die Besserung des Verurteilten durch andere Maßregeln als durch den Ausspruch und die Vollziehung der Strafe nicht möglich ist (§ 13 Abs 3 JGG). Wird also ein Verfahren zur Festsetzung einer Strafe nach vorangegangener echter bedingter Verurteilung mit einem neuen Verfahren vereint, so kann, falls das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch im ersten Verfahren gegeben seien, für alle in Betracht kommenden strafbaren Handlungen nur eine unbedingte Strafe verhängt werden. Erfolgt dennoch ein neuerlicher Aufschub der Vollziehung der ausgesprochenen gemeinsamen Strafe nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung, so überschreitet das Erstgericht damit seine Strafbefugnis im Sinne des § 6 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung.Wie der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen (SSt römisch zehn 37, SSt XIX/168, JBl 1955, S 454 ua) ausgesprochen hat, schließt die gemäß dem Paragraph 13, JGG 1949 erfolgte nachträgliche Festsetzung einer Strafe notwendigerweise die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 aus. Der nachträgliche Ausspruch einer Strafe im Falle einer vorangegangenen echten bedingten Verurteilung setzt nämlich voraus, dass die Besserung des Verurteilten durch andere Maßregeln als durch den Ausspruch und die Vollziehung der Strafe nicht möglich ist (Paragraph 13, Absatz 3, JGG). Wird also ein Verfahren zur Festsetzung einer Strafe nach vorangegangener echter bedingter Verurteilung mit einem neuen Verfahren vereint, so kann, falls das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch im ersten Verfahren gegeben seien, für alle in Betracht kommenden strafbaren Handlungen nur eine unbedingte Strafe verhängt werden. Erfolgt dennoch ein neuerlicher Aufschub der Vollziehung der ausgesprochenen gemeinsamen Strafe nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung, so überschreitet das Erstgericht damit seine Strafbefugnis im Sinne des Paragraph 6, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung.
Im gegebenen Falle wurde das Strafverfahren wegen des von G***** verübten Diebstahlsverbrechens und der von ihm begangenen Übertretung des unbefugten Betriebs von Fahrzeugen mit dem Verfahren, in dem der Ausspruch über, die Strafe, wegen der Übertretung nach dem § 460 StG vorläufig aufgeschoben worden war, gemäß dem § 56 StPO vereinigt und das vereinigte Strafverfahren bei dem nach § 56 StPO zuständigen Gerichte durchgeführt. Wäre der Antrag des Staatsanwalts auf nachträgliche Festsetzung und Vollstreckung der auf Grund des Urteils U 11/59 des Bezirksgerichts Aigen verwirkten Strafe gemäß dem § 42 Abs 4 JGG abgewiesen oder über das Verfahren wegen der vom Angeklagten innerhalb der Probezeit, begangenen strafbaren Handlungen abgesondert durchgeführt worden, so hätte der Gerichtshof die Vollziehung der Strafe für die zuletzt angeführten Delikte allerdings ohne die Nichtigkeitsfolge des § 281 Z 11 StPO nach dem Gesetze über die bedingte Verurteilung vorläufig aufschieben können (vgl JB1 1960, S 343 f). Da aber die, beiden Verfahren nach dem § 56 StPO vereinigt wurden, ist der ganze Ausspruch über die Strafe von der Nichtigkeit betroffen, da eine Teilung dieses Ausspruchs nicht möglich ist.Im gegebenen Falle wurde das Strafverfahren wegen des von G***** verübten Diebstahlsverbrechens und der von ihm begangenen Übertretung des unbefugten Betriebs von Fahrzeugen mit dem Verfahren, in dem der Ausspruch über, die Strafe, wegen der Übertretung nach dem Paragraph 460, StG vorläufig aufgeschoben worden war, gemäß dem Paragraph 56, StPO vereinigt und das vereinigte Strafverfahren bei dem nach Paragraph 56, StPO zuständigen Gerichte durchgeführt. Wäre der Antrag des Staatsanwalts auf nachträgliche Festsetzung und Vollstreckung der auf Grund des Urteils U 11/59 des Bezirksgerichts Aigen verwirkten Strafe gemäß dem Paragraph 42, Absatz 4, JGG abgewiesen oder über das Verfahren wegen der vom Angeklagten innerhalb der Probezeit, begangenen strafbaren Handlungen abgesondert durchgeführt worden, so hätte der Gerichtshof die Vollziehung der Strafe für die zuletzt angeführten Delikte allerdings ohne die Nichtigkeitsfolge des Paragraph 281, Ziffer 11, StPO nach dem Gesetze über die bedingte Verurteilung vorläufig aufschieben können vergleiche JB1 1960, S 343 f). Da aber die, beiden Verfahren nach dem Paragraph 56, StPO vereinigt wurden, ist der ganze Ausspruch über die Strafe von der Nichtigkeit betroffen, da eine Teilung dieses Ausspruchs nicht möglich ist.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu gehen und das Urteil, soweit es angefochten und durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 11 StPO berührt ist, aufzuheben.Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu gehen und das Urteil, soweit es angefochten und durch den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 11, StPO berührt ist, aufzuheben.
Nach dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO hat der Oberste Gerichtshof im Falle des § 281 Z 11 StPO in der Sache selbst zu erkennen, wenn in dem Urteil und in dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären. Diese Voraussetzung fehlt jedoch im vorliegenden Falle, weil der Ausspruch des Gerichtshofs über die Tatsachen, die für den Widerruf des Aufschubs nach dem § 13 Abs 3 JGG von Bedeutung sind, der Vorschrift des § 270 Z 7 StPO nicht entspricht. Die Entscheidungsgründe des Urteils sprechen nämlich einerseits aus, dass die Strafe wegen der Übertretung nach dem § 460 StG auszusprechen war, was offenbar bedeutet, dass die Besserung des Angeklagten durch andere Maßregeln nicht zu erzielen sei, sie stellen aber anderseits fest, dass ein sofortiger Strafvollzug zur Erreichung des Strafzwecks nicht erforderlich ist. In diesen Ausführungen der Entscheidungsgründe liegt sohin ein innerer Widerspruch, der die Verweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zur Folge haben muss, da aus dem Urteil nicht hervorgeht, ob das Erstgericht tatsächlich die Voraussetzungen nach dem § 13 Abs 3 JGG als gegeben erachtete.Nach dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO hat der Oberste Gerichtshof im Falle des Paragraph 281, Ziffer 11, StPO in der Sache selbst zu erkennen, wenn in dem Urteil und in dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären. Diese Voraussetzung fehlt jedoch im vorliegenden Falle, weil der Ausspruch des Gerichtshofs über die Tatsachen, die für den Widerruf des Aufschubs nach dem Paragraph 13, Absatz 3, JGG von Bedeutung sind, der Vorschrift des Paragraph 270, Ziffer 7, StPO nicht entspricht. Die Entscheidungsgründe des Urteils sprechen nämlich einerseits aus, dass die Strafe wegen der Übertretung nach dem Paragraph 460, StG auszusprechen war, was offenbar bedeutet, dass die Besserung des Angeklagten durch andere Maßregeln nicht zu erzielen sei, sie stellen aber anderseits fest, dass ein sofortiger Strafvollzug zur Erreichung des Strafzwecks nicht erforderlich ist. In diesen Ausführungen der Entscheidungsgründe liegt sohin ein innerer Widerspruch, der die Verweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zur Folge haben muss, da aus dem Urteil nicht hervorgeht, ob das Erstgericht tatsächlich die Voraussetzungen nach dem Paragraph 13, Absatz 3, JGG als gegeben erachtete.