Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 1961, AZ 1 b Ns 278/60, mit dem der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. März 1954, GZ 8 Vr 1762/53-29, wegen der Verbrechen nach § 87 StG und nach den §§ 166, 167e StG zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 11 Jahren verurteilte Johann G***** (geb. am 27. November 1929) nach Verbüßung von 7 Jahren, 5 Monaten und 6 Tagen bei einem Strafrest von 3 Jahren, 6 Monaten und 24 Tagen am 27. Jänner 1961 gemäß dem § 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung unter Bestimmung einer Probezeit von 4 Jahren, die am 27. Jänner 1965 ende, zur Probe entlassen wurde, verletzt, insoweit er das Ausmaß der Probezeit in einem 3 Jahre, 6 Monate und 24 Tage übersteigenden Ausmaß bestimmt und demgemäß als Ende der Probezeit den 27. Jänner 1965 feststellt, das Gesetz in den Bestimmungen des § 12 Abs 4 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl Nr 277.Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 1961, AZ 1 b Ns 278/60, mit dem der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. März 1954, GZ 8 Vr 1762/53-29, wegen der Verbrechen nach Paragraph 87, StG und nach den Paragraphen 166, 167 e, StG zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 11 Jahren verurteilte Johann G***** (geb. am 27. November 1929) nach Verbüßung von 7 Jahren, 5 Monaten und 6 Tagen bei einem Strafrest von 3 Jahren, 6 Monaten und 24 Tagen am 27. Jänner 1961 gemäß dem Paragraph 12, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung unter Bestimmung einer Probezeit von 4 Jahren, die am 27. Jänner 1965 ende, zur Probe entlassen wurde, verletzt, insoweit er das Ausmaß der Probezeit in einem 3 Jahre, 6 Monate und 24 Tage übersteigenden Ausmaß bestimmt und demgemäß als Ende der Probezeit den 27. Jänner 1965 feststellt, das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 4, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, Bundesgesetzblatt , Nr 277.
Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinen Aussprüchen, die Probezeit betrage 4 Jahre und ende am 27. Jänner 1965, aufgehoben. Diese Aussprüche werden aus dem Beschluss ausgeschieden und durch die Aussprüche ersetzt, dass die Probezeit 3 Jahre, 6 Monate und 24 Tage dauert und demgemäß am 21. August 1964 endet.