Die angerufenen Nichtigkeitsgründe liegen daher in diesem Falle nicht vor.
Zum Faktum b) des Urteilssatzes hat das Erstgericht folgende Feststellungen getroffen:
Vom Jahre 1957 bis Juni 1959 arbeitete der Angeklagte als Vertreter der Fa. „P*****“, die allerdings im Sommer 1959 in Konkurs ging. Der Angeklagte bemühte sich nun, den PKW, der ihm von dieser Firma zur Verfügung gestellt worden war, käuflich zu erwerben. Zu diesem Zweck wandte er sich an den Masseverwalter der Firma „P*****“ Dr. K***** und stellte den Antrag auf käufliche Übernahme des Fahrzeugs. Dr. K***** untersagte ihm jedoch schriftlich am 2. 7. 1959 die weitere Benützung des Fahrzeugs und forderte ihn auf mitzuteilen, wo sich der PKW befinde, damit er abgeholt werden könne (S 305 c). Diesen Antrag ignorierte der Angeklagte und übersandte Dr. K***** am 10. 7. 1959 ein Schätzungsgutachten (S 303 d) und in der Folge am 19. 7. 1959 eine Mitteilung des Inhalts, dass er den Wagen auch mit einem neuen Motor versehen habe und dass die Finanzierung des Ankaufs das Al***** übernehmen werde, für welche Firma der Angeklagte demnächst arbeiten werde (S 303 e). Dr. K***** untersagte daraufhin am 23. 7. 1959 neuerlich jede weitere Benützung des Fahrzeugs, verlangte angemessene Entschädigung für die bisherige Benützung und Rückzahlung bezogener Provisionsvorschüsse (S 303 g). Gleichwohl hatte der Angeklagte inzwischen bei der A***** einen Kredit von 5.000 S zur Durchführung von Reparaturen an diesem PKW beantragt. Am 17. 7. 1959 nahm er diesen Kredit auf, wobei er versicherte, dass er Alleineigentümer des Fahrzeugs und dieses frei von Rechten Dritter sei. Diesen Kredit zahlte er jedoch nicht zurück. Da die A***** auch nicht auf den PKW, der dem Angeklagten auch in der Folge nicht verkauft wurde, greifen konnte, erlitt sie einen Schaden von 5.450 S samt Zinsen und Spesen. Das Erstgericht erblickte in der Vortäuschung des Eigentums an diesem Fahrzeuge eine Irreführung der A***** und nahm im Hinblick auf die damalige finanzielle Situation des Angeklagten auch eine Schädigungsabsicht als gegeben an, weshalb es auch in diesem Faktum mit einem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Betrugs vorging.
Mit Recht weist jedoch die Beschwerde mit ihren Ausführungen zu dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO darauf hin, dass das Erstgericht wesentliche Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen habe. In dem bereits erwähnten auf S 303 c erliegenden Schreiben des Masseverwalters an den Angeklagten vom 2. 7. 1959 wurde nämlich diesem die Bewilligung des freihändigen Verkaufs des PKWs in Aussicht gestellt, wenn er das Gutachten eines gerichtlich beeideten Schätzmeisters beischaffe und sich erbötig mache, den Wagen um den Schätzpreis gegen Barzahlung zu übernehmen. Dieses Gutachten wurde - wie schon erwähnt - vorgelegt und damit die Ankaufsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Überdies wurden auch Aufwendungen auf den Wagen gemacht. Dies deutet aber - wollte man dem Angeklagten nicht ein Handeln entgegen seinen eigenen Interessen unterstellen - darauf hin, dass er, als er den A*****-Kredit am 17. 7. 1959 in Anspruch nahm, mit einer unmittelbar bevorstehenden Übertragung des Eigentums an diesem Fahrzeug an ihn gerechnet hat, zumal ihm die Finanzierung des Ankaufs durch das Al***** gegen Rückverrechnung mit verdienten Provisionen in Aussicht gestellt worden war. In diesem Falle wäre es aber nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nicht mit der Absicht, die A*****, die sich bei Nichtzahlung durch Verwertung des ihr sicherungsweise zu übereignenden Fahrzeugs jederzeit hätte befriedigen können, zu schädigen, gehandelt hat. Die nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerde vom Erstgericht ebenfalls übergangene Aussage des Zeugen S***** (S 374 ff), wonach von dem Angeklagten der A***** ein Schreiben vorgelegt worden sei, das einen Kaufvertrag oder etwas Ähnliches enthalten habe (womit nur das Schreiben vom 2. 7. 1959 – S 303 c - gemeint sein kann), lässt aber auch eine Irreführung des Kreditinstituts durch den Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse an den PKW fraglich erscheinen. Das Erstgericht wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit diesen für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als das Verbrechen nach den §§ 197 ff StG wesentlichen Umständen näher auseinanderzusetzen. Der angerufene Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO ist daher gegeben.Mit Recht weist jedoch die Beschwerde mit ihren Ausführungen zu dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO darauf hin, dass das Erstgericht wesentliche Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen habe. In dem bereits erwähnten auf S 303 c erliegenden Schreiben des Masseverwalters an den Angeklagten vom 2. 7. 1959 wurde nämlich diesem die Bewilligung des freihändigen Verkaufs des PKWs in Aussicht gestellt, wenn er das Gutachten eines gerichtlich beeideten Schätzmeisters beischaffe und sich erbötig mache, den Wagen um den Schätzpreis gegen Barzahlung zu übernehmen. Dieses Gutachten wurde - wie schon erwähnt - vorgelegt und damit die Ankaufsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Überdies wurden auch Aufwendungen auf den Wagen gemacht. Dies deutet aber - wollte man dem Angeklagten nicht ein Handeln entgegen seinen eigenen Interessen unterstellen - darauf hin, dass er, als er den A*****-Kredit am 17. 7. 1959 in Anspruch nahm, mit einer unmittelbar bevorstehenden Übertragung des Eigentums an diesem Fahrzeug an ihn gerechnet hat, zumal ihm die Finanzierung des Ankaufs durch das Al***** gegen Rückverrechnung mit verdienten Provisionen in Aussicht gestellt worden war. In diesem Falle wäre es aber nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nicht mit der Absicht, die A*****, die sich bei Nichtzahlung durch Verwertung des ihr sicherungsweise zu übereignenden Fahrzeugs jederzeit hätte befriedigen können, zu schädigen, gehandelt hat. Die nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerde vom Erstgericht ebenfalls übergangene Aussage des Zeugen S***** (S 374 ff), wonach von dem Angeklagten der A***** ein Schreiben vorgelegt worden sei, das einen Kaufvertrag oder etwas Ähnliches enthalten habe (womit nur das Schreiben vom 2. 7. 1959 – S 303 c - gemeint sein kann), lässt aber auch eine Irreführung des Kreditinstituts durch den Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse an den PKW fraglich erscheinen. Das Erstgericht wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit diesen für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als das Verbrechen nach den Paragraphen 197, ff StG wesentlichen Umständen näher auseinanderzusetzen. Der angerufene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO ist daher gegeben.
Hinsichtlich dieses Faktums war daher in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ohne dass es erforderlich erscheint, auf das weitere Vorbringen der Beschwerde zu diesem Faktum näher einzugehen.
Dem Schuldspruch zu d) des Urteilssatzes schließlich liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Feber 1960 arbeitete der Angeklagte für die Fa. M***** in K***** und benützte dabei einen ihm von Josef L***** gegen Abtretung eines Provisionsanteils zur Verfügung gestellten PKW. Als an diesem Wagen eine Reparatur durchzuführen war, wurde vereinbart, dass L***** den erforderlichen Ersatzteil (einen Zylinderkopf) beistellen werde, dass der Angeklagte jedoch die Reparaturkosten zu tragen habe. Da der Angeklagte jedoch über keine Barmittel verfügte, verpfändete er dem Mechaniker Johann Le*****, der den Wagen gegen ein bloßes Zahlungsversprechen nicht herausgeben wollte, eine ihm nicht gehörige Schreibmaschine und stellte die Bezahlung der Reparaturkosten in der Höhe von 1.689,90 S binnen 8 Tagen in Aussicht. Da der Angeklagte jedoch in der Folge keinerlei Zahlungen leistete, erlitt Johann Le***** einen Schaden in der genannten Höhe. Auch in diesem Falle nahm das Erstgericht eine Irreführung und eine Schädigungsabsicht an und ging mit einem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Betrugs vor.
Die Beschwerde macht dem Sinne nach unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 5 und 9a StPO dagegen geltend, dass weder die Annahme einer Irreführung, noch einer Schädigungsabsicht gerechtfertigt sei. Es sei nämlich, als der Angeklagte die Reparatur in Auftrag gab, noch nicht klargestellt gewesen, wer für die Reparaturkosten aufzukommen habe. Im Übrigen aber könne auch daraus, dass der Angeklagte so wie dies üblich sei, Zahlung innerhalb von 8 Tagen für die durchgeführte Reparatur versprochen, dieses Versprechen aber nicht eingehalten habe, keine Schädigungsabsicht erschlossen werden.Die Beschwerde macht dem Sinne nach unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Ziffer 5 und 9 a StPO dagegen geltend, dass weder die Annahme einer Irreführung, noch einer Schädigungsabsicht gerechtfertigt sei. Es sei nämlich, als der Angeklagte die Reparatur in Auftrag gab, noch nicht klargestellt gewesen, wer für die Reparaturkosten aufzukommen habe. Im Übrigen aber könne auch daraus, dass der Angeklagte so wie dies üblich sei, Zahlung innerhalb von 8 Tagen für die durchgeführte Reparatur versprochen, dieses Versprechen aber nicht eingehalten habe, keine Schädigungsabsicht erschlossen werden.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Maßgebend für die Annahme einer Schädigungsabsicht wie auch für die einer Irreführung, seitens des Angeklagten ist nicht der Zeitpunkt, in dem der Auftrag zur Reparatur erteilt wurde, sondern jener, in dem der Angeklagte den Johann Le***** veranlasst hatte, das Fahrzeug, an dem dieser ein Zurückbehaltungsrecht hatte, ohne Gegenleistung herauszugeben. In diesem Zeitpunkt aber war sich der Angeklagte bereits bewusst, dass er vereinbarungsgemäß die Reparaturkosten zu tragen habe. Die Hingabe einer ihm nicht gehörigen Sache als Pfand zur Erwirkung der Herausgabe des Wagens stellt aber eine Irreführung des Johann Le***** über die Möglichkeit, sich aus diesem Pfand befriedigen zu können, dar. Aber auch die Annahme einer Schädigungsabsicht ist gerechtfertigt, da das Erstgericht im Einblick darauf, dass der Angeklagte damals mindestens 30.000 S Schulden hatte und von Exekutionen verfolgt wurde, mit zureichender Begründung festgestellt hat, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die in Aussicht gestellte Zahlung überhaupt nicht oder nicht in absehbarer Zeit leisten zu können. Es ist daher weder der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5, noch der der Z 9a StPO gegeben.Maßgebend für die Annahme einer Schädigungsabsicht wie auch für die einer Irreführung, seitens des Angeklagten ist nicht der Zeitpunkt, in dem der Auftrag zur Reparatur erteilt wurde, sondern jener, in dem der Angeklagte den Johann Le***** veranlasst hatte, das Fahrzeug, an dem dieser ein Zurückbehaltungsrecht hatte, ohne Gegenleistung herauszugeben. In diesem Zeitpunkt aber war sich der Angeklagte bereits bewusst, dass er vereinbarungsgemäß die Reparaturkosten zu tragen habe. Die Hingabe einer ihm nicht gehörigen Sache als Pfand zur Erwirkung der Herausgabe des Wagens stellt aber eine Irreführung des Johann Le***** über die Möglichkeit, sich aus diesem Pfand befriedigen zu können, dar. Aber auch die Annahme einer Schädigungsabsicht ist gerechtfertigt, da das Erstgericht im Einblick darauf, dass der Angeklagte damals mindestens 30.000 S Schulden hatte und von Exekutionen verfolgt wurde, mit zureichender Begründung festgestellt hat, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die in Aussicht gestellte Zahlung überhaupt nicht oder nicht in absehbarer Zeit leisten zu können. Es ist daher weder der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5,, noch der der Ziffer 9 a, StPO gegeben.
Hinsichtlich sämtlicher Fakten macht die Beschwerde schließlich den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 10 StPO geltend, den sie darin erblickt, dass das Erstgericht den Tatbestand des Verbrechens des Betrugs nach den §§ 197 ff StG an Stelle des richtigerweise gegebenen Tatbestands des Vergehens nach dem § 486 StG angenommen habe. Dieser Nichtigkeitsgrund wird jedoch nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht, weil die Beschwerde von der urteilsfremden Annahme ausgeht, der Angeklagte habe nur leichtsinnig Schulden gemacht, während das Urteil in sämtlichen Fakten annimmt, dass er sich bewusst war oder doch zumindest in Kauf genommen hat, seine eingegangenen Verpflichtungen überhaupt nicht oder nicht in absehbarer Zeit erfüllen zu können.Hinsichtlich sämtlicher Fakten macht die Beschwerde schließlich den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 10, StPO geltend, den sie darin erblickt, dass das Erstgericht den Tatbestand des Verbrechens des Betrugs nach den Paragraphen 197, ff StG an Stelle des richtigerweise gegebenen Tatbestands des Vergehens nach dem Paragraph 486, StG angenommen habe. Dieser Nichtigkeitsgrund wird jedoch nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht, weil die Beschwerde von der urteilsfremden Annahme ausgeht, der Angeklagte habe nur leichtsinnig Schulden gemacht, während das Urteil in sämtlichen Fakten annimmt, dass er sich bewusst war oder doch zumindest in Kauf genommen hat, seine eingegangenen Verpflichtungen überhaupt nicht oder nicht in absehbarer Zeit erfüllen zu können.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.