Aus den Akten des Kreisgerichts Leoben AZ 8 E Vr 1205/52 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Rosa B***** und Raimund B***** wurden mit dem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichts Leoben vom 13. 1. 1953, GZ 8 E Vr 1205/52-25, des Verbrechens der Teilnehmung am Diebstahl nach den §§ 185, 186 lit b StG, Rosa B***** auch der Übertretung gegen die Sicherheit des Eigentums nach dem § 477 StG schuldig erkannt. Sie wurden hiefür nach dem 2. Strafsatz des § 186 StG unter Anwendung des § 54 StG, Rosa B***** auch unter Bedachtnahme auf § 35 StG zur Strafe des Kerkers, und zwar Rosa B***** in der Dauer von drei Monaten, Raimund B***** in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Gemäß den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 wurde die Vollziehung dieser Freiheitsstrafen und der Eintritt aller mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen bei beiden Angeklagten für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Das am 16. 1. 1953 gegen dieses Urteil angemeldete Rechtsmittel der Berufung haben die beiden Angeklagten am 18. 2. 1953 zurückgezogen. In den daraufhin mit den Beschlüssen des Kreisgerichts Leoben vom 18. 2. 1953 GZ 8 E Vr 1205/53, OZ 29, gemäß dem § 5 Abs 3 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 ausgestellten Urkunden wurde das Ende der (für drei Jahre) bestimmten Probezeit für beide Angeklagten mit dem 16. 1. 1956 bestimmt. Mit den Beschlüssen vom 30. 7. 1955, OZ 36 und 37, hat das Kreisgericht Leoben ausgesprochen, dass die mit dem eingangs erwähnten Urteil gegen Rosa B***** und Raimund B***** verhängten Strafen gemäß dem § 1 des Gesetzes vom 31. 3. 1955, BGBl Nr 57 (Amnestie 1955), nachgesehen sind und als am 28. 4. 1955 verbüßt gelten.Rosa B***** und Raimund B***** wurden mit dem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichts Leoben vom 13. 1. 1953, GZ 8 E Vr 1205/52-25, des Verbrechens der Teilnehmung am Diebstahl nach den Paragraphen 185, 186, Litera b, StG, Rosa B***** auch der Übertretung gegen die Sicherheit des Eigentums nach dem Paragraph 477, StG schuldig erkannt. Sie wurden hiefür nach dem 2. Strafsatz des Paragraph 186, StG unter Anwendung des Paragraph 54, StG, Rosa B***** auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, StG zur Strafe des Kerkers, und zwar Rosa B***** in der Dauer von drei Monaten, Raimund B***** in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Gemäß den Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 wurde die Vollziehung dieser Freiheitsstrafen und der Eintritt aller mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen bei beiden Angeklagten für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Das am 16. 1. 1953 gegen dieses Urteil angemeldete Rechtsmittel der Berufung haben die beiden Angeklagten am 18. 2. 1953 zurückgezogen. In den daraufhin mit den Beschlüssen des Kreisgerichts Leoben vom 18. 2. 1953 GZ 8 E Vr 1205/53, OZ 29, gemäß dem Paragraph 5, Absatz 3, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 ausgestellten Urkunden wurde das Ende der (für drei Jahre) bestimmten Probezeit für beide Angeklagten mit dem 16. 1. 1956 bestimmt. Mit den Beschlüssen vom 30. 7. 1955, OZ 36 und 37, hat das Kreisgericht Leoben ausgesprochen, dass die mit dem eingangs erwähnten Urteil gegen Rosa B***** und Raimund B***** verhängten Strafen gemäß dem Paragraph eins, des Gesetzes vom 31. 3. 1955, Bundesgesetzblatt Nr 57 (Amnestie 1955), nachgesehen sind und als am 28. 4. 1955 verbüßt gelten.
Die Beschlüsse vom 30. 7. 1955, GZ 8 E Vr 1205/53-36 und 37, entsprechen - soweit darin der 28. 4. 1955 als Tag der (fiktiven) Strafverbüßung festgestellt wird - nicht der Rechtslage. Denn die Bestimmung des § 1 Abs 5 des Gesetzes vom 31. 3. 1955, BGBl Nr 57, derzufolge die nachgesehene Strafe als an dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes - das ist der 28. 4. 1955 - verbüßt gilt, ist auf ein vor diesem Tag rechtskräftig gewordenes Urteil, mit dem die Vollziehung der Strafe gemäß den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 vorläufig aufgeschoben wurde (vorausgesetzt, dass bis zu dem genannten Zeitpunkt kein Grund zum Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes eingetreten ist), nicht anzuwenden, weil der Verurteilte hiedurch einen Nachteil erleiden würde, was mit dem Sinn und Wesen einer Amnestie im Widerspruch stünde. Vielmehr ist in derart gelagerten Fällen als Tag der (fiktiven) Strafverbüßung nicht der 28. 4. 1955, sondern jener Zeitpunkt anzunehmen, der im Sinne des § 4 Abs 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 hiefür in Betracht kommt (vgl JBl 1956 S 26 ff und ÖJZ 1956 Nr 121).Die Beschlüsse vom 30. 7. 1955, GZ 8 E Vr 1205/53-36 und 37, entsprechen - soweit darin der 28. 4. 1955 als Tag der (fiktiven) Strafverbüßung festgestellt wird - nicht der Rechtslage. Denn die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, des Gesetzes vom 31. 3. 1955, Bundesgesetzblatt , Nr 57, derzufolge die nachgesehene Strafe als an dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes - das ist der 28. 4. 1955 - verbüßt gilt, ist auf ein vor diesem Tag rechtskräftig gewordenes Urteil, mit dem die Vollziehung der Strafe gemäß den Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 vorläufig aufgeschoben wurde (vorausgesetzt, dass bis zu dem genannten Zeitpunkt kein Grund zum Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes eingetreten ist), nicht anzuwenden, weil der Verurteilte hiedurch einen Nachteil erleiden würde, was mit dem Sinn und Wesen einer Amnestie im Widerspruch stünde. Vielmehr ist in derart gelagerten Fällen als Tag der (fiktiven) Strafverbüßung nicht der 28. 4. 1955, sondern jener Zeitpunkt anzunehmen, der im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 hiefür in Betracht kommt vergleiche JBl 1956 S 26 ff und ÖJZ 1956 Nr 121).
Im gegebenen Falle ist dies der 18. 2. 1953 da an diesem Tage das Urteil zufolge der Zurückziehung des Rechtsmittels der beiden Angeklagten rechtskräftig wurde und nicht wie der Einzelrichter in seinen Beschlüssen ONr 29 (S 101 und 103) annahm, der 16. 1. 1953. Denn nach richtiger Ansicht tritt im Falle der Rückziehung eines gegen das Urteil angemeldeten Rechtsmittels die Rechtskraft im Zeitpunkt des Einlangens der bezüglichen Erklärung bei Gericht, nicht aber, wie das Kreisgericht Leoben offenbar annahm, schon nach Ablauf der zur Anmeldung desselben offenstehenden Frist, ein (vgl Entscheidung des OGH vom 12. 6. 1959, ÖRZ 1959, S 154 f).Im gegebenen Falle ist dies der 18. 2. 1953 da an diesem Tage das Urteil zufolge der Zurückziehung des Rechtsmittels der beiden Angeklagten rechtskräftig wurde und nicht wie der Einzelrichter in seinen Beschlüssen ONr 29 (S 101 und 103) annahm, der 16. 1. 1953. Denn nach richtiger Ansicht tritt im Falle der Rückziehung eines gegen das Urteil angemeldeten Rechtsmittels die Rechtskraft im Zeitpunkt des Einlangens der bezüglichen Erklärung bei Gericht, nicht aber, wie das Kreisgericht Leoben offenbar annahm, schon nach Ablauf der zur Anmeldung desselben offenstehenden Frist, ein vergleiche Entscheidung des OGH vom 12. 6. 1959, ÖRZ 1959, S 154 f).
Der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.