Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die nachstehend genannten jugendlichen Angeklagten schuldig erkannt und zwar:
Andreas H***** der Verbrechen der Notzucht (§ 127 StG), der teils versuchten, teils vollbrachten Schändung (§§ 128 und 8 StG), sowie der Unzucht wider die Natur (§ 129 I lit b StG),Andreas H***** der Verbrechen der Notzucht (Paragraph 127, StG), der teils versuchten, teils vollbrachten Schändung (Paragraphen 128 und 8 StG), sowie der Unzucht wider die Natur (Paragraph 129, römisch eins Litera b, StG),
Anton G***** der Verbrechen der Notzucht (§ 127 StG), der Schändung (§ 128 StG) und der Unzucht wider die Natur (§ 129 I lit b StG),Anton G***** der Verbrechen der Notzucht (Paragraph 127, StG), der Schändung (Paragraph 128, StG) und der Unzucht wider die Natur (Paragraph 129, römisch eins Litera b, StG),
Martin M***** des Verbrechens der Notzucht (§ 127 StG),Martin M***** des Verbrechens der Notzucht (Paragraph 127, StG),
Hugo O***** der Verbrechen der teils versuchten, teils vollbrachten Notzucht als Mitschuldiger (§§ 127, 5 und 8 StG) und des Verbrechens der Unzucht wider die Natur (§ 129 I b StG).Hugo O***** der Verbrechen der teils versuchten, teils vollbrachten Notzucht als Mitschuldiger (Paragraphen 127, 5 und 8 StG) und des Verbrechens der Unzucht wider die Natur (Paragraph 129, römisch eins b StG).
Sie wurden hiefür nach dem § 126 StG - offenbar erste Strafstufe - unter Anwendung des § 11 - gemeint 11 Abs l und 2 - JGG und § 54 StG sowie - ausgenommen Martin M***** - auch unter Bedachtnahme auf § 34 StG wie folgt verurteilt:Sie wurden hiefür nach dem Paragraph 126, StG - offenbar erste Strafstufe - unter Anwendung des Paragraph 11, - gemeint 11 Abs l und 2 - JGG und Paragraph 54, StG sowie - ausgenommen Martin M***** - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 34, StG wie folgt verurteilt:
Andreas H***** und Anton G***** zur Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von je einem Jahr mit Verschärfung,
Martin M***** zur Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von zwei Monaten mit Verschärfung und Hugo O***** zur Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von acht Monaten mit Verschärfung.
Gemäß den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 wurden sämtliche ausgesprochenen Freiheitsstrafen für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.Gemäß den Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 wurden sämtliche ausgesprochenen Freiheitsstrafen für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.
Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie dem Gerichtshof die in der Anwendung des § 54 StG gelegene Überschreitung des ihm zustehenden Strafmilderungsrechts bei Ausmessung sämtlicher oben näher bezeichneten Strafen zum Vorwurf macht.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie dem Gerichtshof die in der Anwendung des Paragraph 54, StG gelegene Überschreitung des ihm zustehenden Strafmilderungsrechts bei Ausmessung sämtlicher oben näher bezeichneten Strafen zum Vorwurf macht.
Die Rüge ist, soweit das Jugendschöffengericht über den wegen Verbrechens der Notzucht schuldig erkannten Martin M***** gemäß dem § 126 StG - unter Anwendung des § 11 Abs l und 2 JGG - und § 54 - StG eine strenge Arreststrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängte, begründet.Die Rüge ist, soweit das Jugendschöffengericht über den wegen Verbrechens der Notzucht schuldig erkannten Martin M***** gemäß dem Paragraph 126, StG - unter Anwendung des Paragraph 11, Abs l und 2 JGG - und Paragraph 54, - StG eine strenge Arreststrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängte, begründet.
Für die Anwendbarkeit des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 54 StG ist nämlich vorausgesetzt, dass das Verbrechen im Gesetz nicht mit einer Strafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist. Nur in diesem Fall kann die Strafe auch unter sechs Monate herabgesetzt werden. Hieran vermögen auch die Bestimmungen der Z l und 2 des § 11 JGG nichts zu ändern. Denn wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit eingehender Begründung, so zB auch in den unter SSt XII/2, EvBl 1946 Nr 449 und SSt XIX/1 veröffentlichten Entscheidungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, ist die Frage, ob im einzelnen Falle bei einem straffälligen Jugendlichen das Milderungsrecht des § 54 StG oder die Bestimmungen der §§ 265a (bzw 339) StPO anzuwenden sind, darnach zu beantworten, unter welches Strafgesetz der Angeklagte fiele, wenn er nicht jugendlich wäre (vgl auch Kadecka, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz S 82).Für die Anwendbarkeit des außerordentlichen Milderungsrechtes nach Paragraph 54, StG ist nämlich vorausgesetzt, dass das Verbrechen im Gesetz nicht mit einer Strafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist. Nur in diesem Fall kann die Strafe auch unter sechs Monate herabgesetzt werden. Hieran vermögen auch die Bestimmungen der Z l und 2 des Paragraph 11, JGG nichts zu ändern. Denn wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit eingehender Begründung, so zB auch in den unter SSt XII/2, EvBl 1946 Nr 449 und SSt XIX/1 veröffentlichten Entscheidungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, ist die Frage, ob im einzelnen Falle bei einem straffälligen Jugendlichen das Milderungsrecht des Paragraph 54, StG oder die Bestimmungen der Paragraphen 265 a, (bzw 339) StPO anzuwenden sind, darnach zu beantworten, unter welches Strafgesetz der Angeklagte fiele, wenn er nicht jugendlich wäre vergleiche auch Kadecka, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz S 82).
Diese Rechtsmeinung steht auch mit der im Urteil zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht angerufenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. 1. 1953, 5 Os 1153/53 (JBl 1954 S 441 f), vertretenen Auffassung im Einklang, wonach bei Jugendlichen auch nach der Strafprozessnovelle 1952 (wie bisher) die bedingte Verurteilung ohne Rücksicht auf die gesetzliche Strafdrohung (das ist jene, die ihn treffen würde, wenn er nicht Jugendlicher wäre) möglich ist. Denn auch aus diesem Anlass hat der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hiedurch die dem Jugendgerichtsgesetz zugrundeliegende Auffassung, wonach durch die Bestimmungen des § 11 Abs l Z l und 2 JGG ein besonderer Strafsatz für Jugendliche nicht begründet wird, und die daraus u.a. für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes abzuleitenden Schlussfolgerungen nicht berührt werden.Diese Rechtsmeinung steht auch mit der im Urteil zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht angerufenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. 1. 1953, 5 Os 1153/53 (JBl 1954 S 441 f), vertretenen Auffassung im Einklang, wonach bei Jugendlichen auch nach der Strafprozessnovelle 1952 (wie bisher) die bedingte Verurteilung ohne Rücksicht auf die gesetzliche Strafdrohung (das ist jene, die ihn treffen würde, wenn er nicht Jugendlicher wäre) möglich ist. Denn auch aus diesem Anlass hat der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hiedurch die dem Jugendgerichtsgesetz zugrundeliegende Auffassung, wonach durch die Bestimmungen des Paragraph 11, Abs l Z l und 2 JGG ein besonderer Strafsatz für Jugendliche nicht begründet wird, und die daraus u.a. für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes abzuleitenden Schlussfolgerungen nicht berührt werden.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten durfte das Erstgericht, da der Angeklagte Martin M***** des Verbrechens der Notzucht nach dem § 127 StG schuldig erkannt wurde, für das im ersten Strafsatz des § 126 StG eine Strafe von fünf bis zehn Jahren bestimmt ist, nicht das außerordentliche Milderungsrecht des § 54 StG heranziehen. Nach dem somit allein in Betracht kommenden außerordentlichen Milderungsrecht des § 265a StPO wäre der Gerichtshof aber nur befugt gewesen, die Strafe in ihrer Dauer herabzusetzen, jedoch nie unter sechs Monate.Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten durfte das Erstgericht, da der Angeklagte Martin M***** des Verbrechens der Notzucht nach dem Paragraph 127, StG schuldig erkannt wurde, für das im ersten Strafsatz des Paragraph 126, StG eine Strafe von fünf bis zehn Jahren bestimmt ist, nicht das außerordentliche Milderungsrecht des Paragraph 54, StG heranziehen. Nach dem somit allein in Betracht kommenden außerordentlichen Milderungsrecht des Paragraph 265 a, StPO wäre der Gerichtshof aber nur befugt gewesen, die Strafe in ihrer Dauer herabzusetzen, jedoch nie unter sechs Monate.
Dadurch, dass das Jugendschöffengericht über Martin M***** die Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von nur zwei Monaten verhängte, hat es die Grenzen des ihm zustehenden Milderungsrechtes überschritten. Das Urteil ist daher in dem den Angeklagten Martin M***** betreffenden Strafausspruch im Sinne der Z ll des § 281 StPO nichtig.Dadurch, dass das Jugendschöffengericht über Martin M***** die Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von nur zwei Monaten verhängte, hat es die Grenzen des ihm zustehenden Milderungsrechtes überschritten. Das Urteil ist daher in dem den Angeklagten Martin M***** betreffenden Strafausspruch im Sinne der Z ll des Paragraph 281, StPO nichtig.
Im Übrigen kann die Beschwerde aber nicht zum Erfolg führen. Dass die Bemessung der über Andreas H***** und Anton G***** in der Dauer von je einem Jahr strengen Arrestes sowie über Hugo O***** in der Dauer von acht Monaten strengen Arrestes verhängten Strafen nach dem Gesetz unzulässig wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Diese bezeichnet es vielmehr - der Sache nach - als verfehlt, dass der Gerichtshof die Milderung der im Gesetz angedrohten Mindeststrafe von 5 Jahren mit der Anwendung des § 54 StG begründet hat. In Wahrheit behauptet sie damit nicht, dass der Ausspruch des Gerichtshofs über die bezüglichen Strafen eine Gesetzesverletzung darstelle, sondern erblickt diese in der Begründung dieses Ausspruchs, die aber der Sache nach auf eine unrichtige Zitierung der auf die Angeklagten Andreas H*****, Anton G***** und Hugo O***** angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen hinausläuft. Darin liegt gewiss ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Z 4 StPO, der aber mit Nichtigkeit nicht bedroht ist (vgl ÖRZ 1937, S 35).Im Übrigen kann die Beschwerde aber nicht zum Erfolg führen. Dass die Bemessung der über Andreas H***** und Anton G***** in der Dauer von je einem Jahr strengen Arrestes sowie über Hugo O***** in der Dauer von acht Monaten strengen Arrestes verhängten Strafen nach dem Gesetz unzulässig wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Diese bezeichnet es vielmehr - der Sache nach - als verfehlt, dass der Gerichtshof die Milderung der im Gesetz angedrohten Mindeststrafe von 5 Jahren mit der Anwendung des Paragraph 54, StG begründet hat. In Wahrheit behauptet sie damit nicht, dass der Ausspruch des Gerichtshofs über die bezüglichen Strafen eine Gesetzesverletzung darstelle, sondern erblickt diese in der Begründung dieses Ausspruchs, die aber der Sache nach auf eine unrichtige Zitierung der auf die Angeklagten Andreas H*****, Anton G***** und Hugo O***** angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen hinausläuft. Darin liegt gewiss ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 260, Ziffer 4, StPO, der aber mit Nichtigkeit nicht bedroht ist vergleiche ÖRZ 1937, S 35).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise Folge zu geben, das Urteil in dem den Angeklagten Martin M***** betreffenden Strafausspruch aufzuheben und wie im Spruche zu erkennen. Im Übrigen war sohin die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Bei der bei dem Angeklagten Martin M***** sohin neu vorzunehmenden Strafbemessung hat der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht hinsichtlich dieses Angeklagten festgestellten Strafzumessungsgründe als zutreffend übernommen. Es konnte daher das außerordentliche Milderungsrecht des § 265a StPO in weitestgehendem Ausmaß angewendet und die über den jugendlichen Angeklagten auszusprechende Strafe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 Z l, 2 JGG 1949 mit dem Mindestmaße von sechs Monaten ausgemessen werden.Bei der bei dem Angeklagten Martin M***** sohin neu vorzunehmenden Strafbemessung hat der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht hinsichtlich dieses Angeklagten festgestellten Strafzumessungsgründe als zutreffend übernommen. Es konnte daher das außerordentliche Milderungsrecht des Paragraph 265 a, StPO in weitestgehendem Ausmaß angewendet und die über den jugendlichen Angeklagten auszusprechende Strafe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 11, Z l, 2 JGG 1949 mit dem Mindestmaße von sechs Monaten ausgemessen werden.