Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Ihre Ausführungen lassen grundlegende Bestimmungen über das Wesen der Straftat des schweren Kerkers unbeachtet. Zufolge der Vorschrift des § 3 der Strafgesetznovelle 1867 haben die Gerichte bei Verurteilung zu einer schweren Kerkerstrafe als Ersatz für die abgeschaffte Kettenstrafe auf Beifügung einer oder mehrerer der gesetzlich zugelassenen Verschärfungsarten (§ 19 StG) zu erkennen. Das Erstgericht war demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die über den Angeklagten gemäß dem § 128 StG verhängte Strafe des schweren Kerkers zu verschärfen.Ihre Ausführungen lassen grundlegende Bestimmungen über das Wesen der Straftat des schweren Kerkers unbeachtet. Zufolge der Vorschrift des Paragraph 3, der Strafgesetznovelle 1867 haben die Gerichte bei Verurteilung zu einer schweren Kerkerstrafe als Ersatz für die abgeschaffte Kettenstrafe auf Beifügung einer oder mehrerer der gesetzlich zugelassenen Verschärfungsarten (Paragraph 19, StG) zu erkennen. Das Erstgericht war demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die über den Angeklagten gemäß dem Paragraph 128, StG verhängte Strafe des schweren Kerkers zu verschärfen.
Im Übrigen ist die in der Beschwerde vertretene Meinung, dass das Erstgericht den § 55 StG in Wahrheit gar nicht angewendet habe, weil es sonst unter das im § 128 StG vorgesehene Mindestmaß von einem Jahr schweren Kerkers herabzugehen gehabt hätte, verfehlt, wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, besonders in der Entscheidung EvBl 1947, Nr 167, auf deren eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausdrücklich anerkannt hat, kann der § 55 StG auch zur Herabsetzung der angemessenen Strafe innerhalb des Strafrahmens zur Anwendung gelangen. Es konnte daher im gegebenen Fall das Schöffengericht, da es die Tat des Angeklagten mit keiner strengeren Strafe als mit 5 Jahren zu ahnden fand (vgl SSt X 71), auch bei Anwendung des Strafänderungsrechtes des § 55 StG die vom Angeklagten verwirkte Strafe im Rahmen der ersten Strafstufe des § 128 StG ausmessen, wobei es jedoch entsprechend der ersterwähnten Vorschrift die Strafe zu verschärfen hatte.Im Übrigen ist die in der Beschwerde vertretene Meinung, dass das Erstgericht den Paragraph 55, StG in Wahrheit gar nicht angewendet habe, weil es sonst unter das im Paragraph 128, StG vorgesehene Mindestmaß von einem Jahr schweren Kerkers herabzugehen gehabt hätte, verfehlt, wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, besonders in der Entscheidung EvBl 1947, Nr 167, auf deren eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausdrücklich anerkannt hat, kann der Paragraph 55, StG auch zur Herabsetzung der angemessenen Strafe innerhalb des Strafrahmens zur Anwendung gelangen. Es konnte daher im gegebenen Fall das Schöffengericht, da es die Tat des Angeklagten mit keiner strengeren Strafe als mit 5 Jahren zu ahnden fand vergleiche SSt X 71), auch bei Anwendung des Strafänderungsrechtes des Paragraph 55, StG die vom Angeklagten verwirkte Strafe im Rahmen der ersten Strafstufe des Paragraph 128, StG ausmessen, wobei es jedoch entsprechend der ersterwähnten Vorschrift die Strafe zu verschärfen hatte.
Das Erstgericht hat daher, wenn es eine Verschärfung der über den Angeklagten ausgesprochenen schweren Kerkerstrafe in Form der im § 19 lit b StG vorgesehenen Anweisung eines harten Lagers vierteljährlich in Anwendung brachte, seine Strafbefugnis keineswegs überschritten.Das Erstgericht hat daher, wenn es eine Verschärfung der über den Angeklagten ausgesprochenen schweren Kerkerstrafe in Form der im Paragraph 19, Litera b, StG vorgesehenen Anweisung eines harten Lagers vierteljährlich in Anwendung brachte, seine Strafbefugnis keineswegs überschritten.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen war.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 128 StG unter Bedachtnahme auf § 34 StG und unter Anwendung des § 55 StG eine schwere Kerkerstrafe in der Dauer eines Jahres, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 128, StG unter Bedachtnahme auf Paragraph 34, StG und unter Anwendung des Paragraph 55, StG eine schwere Kerkerstrafe in der Dauer eines Jahres, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die teilweise „besonders massive Art“ der Schändung, mildernd das volle Geständnis, dem es insbesondere im Hinblick darauf, dass sich Katharina K***** der Aussage entschlagen hat und weitere Beweise nicht vorlagen, besondere Bedeutung für die Wahrheitsfindung zumaß, schließlich die bisherige Unbescholtenheit und die primitiven Verhältnisse.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine „weitgehende“ Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die weitwendigen Ausführungen in der Berufung sind nicht geeignet, davon zu überzeugen, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe nicht vollzählig angeführt hat oder dass das Erstgericht diesen nicht die ihnen zukommende Bedeutung zugemessen hat. Mit Recht hat das Erstgericht davon Abstand genommen, vom außerordentlichen Milderungsrechte nach dem § 54 StG Gebrauch zu machen, es hat aber auch auf die Sorgepflichten des Angeklagten genügend Bedacht genommen, so dass der Berufung gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben musste.Die weitwendigen Ausführungen in der Berufung sind nicht geeignet, davon zu überzeugen, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe nicht vollzählig angeführt hat oder dass das Erstgericht diesen nicht die ihnen zukommende Bedeutung zugemessen hat. Mit Recht hat das Erstgericht davon Abstand genommen, vom außerordentlichen Milderungsrechte nach dem Paragraph 54, StG Gebrauch zu machen, es hat aber auch auf die Sorgepflichten des Angeklagten genügend Bedacht genommen, so dass der Berufung gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.