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Entscheidung 8 Os 178/61×

Entscheidung 8 Os 178/61

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

8Os178/61

Entscheidungsdatum

19.06.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 1961 unter dem Vorsitze des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Feichtinger, Dr. Mayer, Dr. Möller als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Gottlich als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann L***** wegen des Verbrechens der Schändung nach dem Paragraph 128, StG und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. Dezember 1960, GZ 9 Vr 2288/60-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Aggermann, zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Johann L***** bekämpft das Urteil, mit dem er des Verbrechens der Schändung nach dem Paragraph 128, StG und des Verbrechens der Verführung zur Unzucht nach dem Paragraph 132 /, römisch drei, StG schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph 128, StG unter Bedachtnahme auf den Paragraph 34, StG und unter Anwendung des Paragraph 55, StG zu einem Jahr schweren Kerker, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, verurteilt wurde, aus dem Nichtigkeitsgrunde des Paragraph 281, Ziffer 11, StPO.

In Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes bringt er vor, dass weder in der Strafbestimmung des Paragraph 128, StG noch in der Bestimmung des Paragraph 34, StG (richtig Paragraph 135, StG, auf die gemäß dem Paragraph 34, StG Bedacht genommen wurde) eine Strafverschärfung, wie sie das Schöffengericht vorgenommen habe, vorgesehen sei. Nach dem Paragraph 55, StG, auf den sich das Erstgericht bei der Strafbemessung ausdrücklich beziehe, könne die Strafdauer auch unter das gesetzliche Mindestmaß abgekürzt werden, jedoch nur in der Weise, dass die längere Dauer der Kerkerstrafe durch eine der im Gesetz vorgesehenen Verschärfungen ersetzt werde. Das Erstgericht habe nun zwar den Paragraph 55, StG zitiert, die Kerkerstrafe aber nicht unter das gesetzliche Mindestmaß des Paragraph 128, StG herabgesetzt, vielmehr auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr schweren Kerkers erkannt. Es habe daher in Wahrheit vom Strafveränderungsrecht des Paragraph 55, StG gar nicht Gebrauch gemacht, weshalb es nicht gleichzeitig unter Berufung auf diese Bestimmung eine Verschärfung der Strafe durch ein hartes Lager vierteljährlich vornehmen durfte.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Ihre Ausführungen lassen grundlegende Bestimmungen über das Wesen der Straftat des schweren Kerkers unbeachtet. Zufolge der Vorschrift des Paragraph 3, der Strafgesetznovelle 1867 haben die Gerichte bei Verurteilung zu einer schweren Kerkerstrafe als Ersatz für die abgeschaffte Kettenstrafe auf Beifügung einer oder mehrerer der gesetzlich zugelassenen Verschärfungsarten (Paragraph 19, StG) zu erkennen. Das Erstgericht war demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die über den Angeklagten gemäß dem Paragraph 128, StG verhängte Strafe des schweren Kerkers zu verschärfen.

Im Übrigen ist die in der Beschwerde vertretene Meinung, dass das Erstgericht den Paragraph 55, StG in Wahrheit gar nicht angewendet habe, weil es sonst unter das im Paragraph 128, StG vorgesehene Mindestmaß von einem Jahr schweren Kerkers herabzugehen gehabt hätte, verfehlt, wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, besonders in der Entscheidung EvBl 1947, Nr 167, auf deren eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausdrücklich anerkannt hat, kann der Paragraph 55, StG auch zur Herabsetzung der angemessenen Strafe innerhalb des Strafrahmens zur Anwendung gelangen. Es konnte daher im gegebenen Fall das Schöffengericht, da es die Tat des Angeklagten mit keiner strengeren Strafe als mit 5 Jahren zu ahnden fand vergleiche SSt X 71), auch bei Anwendung des Strafänderungsrechtes des Paragraph 55, StG die vom Angeklagten verwirkte Strafe im Rahmen der ersten Strafstufe des Paragraph 128, StG ausmessen, wobei es jedoch entsprechend der ersterwähnten Vorschrift die Strafe zu verschärfen hatte.

Das Erstgericht hat daher, wenn es eine Verschärfung der über den Angeklagten ausgesprochenen schweren Kerkerstrafe in Form der im Paragraph 19, Litera b, StG vorgesehenen Anweisung eines harten Lagers vierteljährlich in Anwendung brachte, seine Strafbefugnis keineswegs überschritten.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen war.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 128, StG unter Bedachtnahme auf Paragraph 34, StG und unter Anwendung des Paragraph 55, StG eine schwere Kerkerstrafe in der Dauer eines Jahres, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die teilweise „besonders massive Art“ der Schändung, mildernd das volle Geständnis, dem es insbesondere im Hinblick darauf, dass sich Katharina K***** der Aussage entschlagen hat und weitere Beweise nicht vorlagen, besondere Bedeutung für die Wahrheitsfindung zumaß, schließlich die bisherige Unbescholtenheit und die primitiven Verhältnisse.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine „weitgehende“ Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Die weitwendigen Ausführungen in der Berufung sind nicht geeignet, davon zu überzeugen, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe nicht vollzählig angeführt hat oder dass das Erstgericht diesen nicht die ihnen zukommende Bedeutung zugemessen hat. Mit Recht hat das Erstgericht davon Abstand genommen, vom außerordentlichen Milderungsrechte nach dem Paragraph 54, StG Gebrauch zu machen, es hat aber auch auf die Sorgepflichten des Angeklagten genügend Bedacht genommen, so dass der Berufung gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben musste.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Textnummer

E105176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0080OS00178.61.0619.000

Im RIS seit

20.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Dokumentnummer

JJT_19610619_OGH0002_0080OS00178_6100000_000