Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 11a StPO gestützte Beschwerde des Angeklagten, die ausführt, dass das Ansichbringen einer für geraubtes Geld gekauften Sache den Tatbestand des § 196 StG nicht herzustellen vermag.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Ziffer 11 a, StPO gestützte Beschwerde des Angeklagten, die ausführt, dass das Ansichbringen einer für geraubtes Geld gekauften Sache den Tatbestand des Paragraph 196, StG nicht herzustellen vermag.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung des § 185 StG und auch der des § 196 StG macht sich nicht jedermann, der aus einem Diebstahl, einer Veruntreuung oder einem Raub wissentlich einen Vorteil zieht, einer Teilnehmung schuldig (Nowakowski S 178), sondern nur derjenige, der eine gestohlene, veruntreute oder geraubte Sache selbst, sei es ganz oder teilweise, wenngleich ohne Rücksicht auf ihre gegenwärtige durch Umformung allenfalls veränderte Gestalt verhehlt, an sich bringt, oder verhandelt. Das Wesentliche des Tatbestands der Teilnehmung liegt darin, dass die Vindikation des gestohlenen, veruntreuten oder geraubten Gutes erschwert wird. Darin liegt auch die Schädigung des Bestohlenen, des in seinem Vertrauen Getäuschten oder Beraubten. Daraus ergibt sich aber weiter, dass in jenen Fällen, in denen der Geschädigte die Vindikation rechtlich nicht mehr hat, von Teilnehmung im Sinne der §§ 185, 196 StG nicht mehr gesprochen werden kann. Lehre und Rechtsprechung sind sich daher zumindest darüber einig, dass eine Teilnehmung an dem Erlös von erworbenen Sachen oder an den um gestohlenes, geraubtes oder veruntreutes Geld angeschafften Gegenständen nicht möglich ist (Löffler zu ÖR 183, 664, Finger II, S 516 Nowakowski S 177 f, ferner derselbe, in JBl 1956 Heft 4, S 89, Altmann-Jacob I, S 520 ff, Rittler II S 122; KH 584, EvBl 1948 Nr 498, SSt XIX 39 uva).Nach dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung des Paragraph 185, StG und auch der des Paragraph 196, StG macht sich nicht jedermann, der aus einem Diebstahl, einer Veruntreuung oder einem Raub wissentlich einen Vorteil zieht, einer Teilnehmung schuldig (Nowakowski S 178), sondern nur derjenige, der eine gestohlene, veruntreute oder geraubte Sache selbst, sei es ganz oder teilweise, wenngleich ohne Rücksicht auf ihre gegenwärtige durch Umformung allenfalls veränderte Gestalt verhehlt, an sich bringt, oder verhandelt. Das Wesentliche des Tatbestands der Teilnehmung liegt darin, dass die Vindikation des gestohlenen, veruntreuten oder geraubten Gutes erschwert wird. Darin liegt auch die Schädigung des Bestohlenen, des in seinem Vertrauen Getäuschten oder Beraubten. Daraus ergibt sich aber weiter, dass in jenen Fällen, in denen der Geschädigte die Vindikation rechtlich nicht mehr hat, von Teilnehmung im Sinne der Paragraphen 185, 196, StG nicht mehr gesprochen werden kann. Lehre und Rechtsprechung sind sich daher zumindest darüber einig, dass eine Teilnehmung an dem Erlös von erworbenen Sachen oder an den um gestohlenes, geraubtes oder veruntreutes Geld angeschafften Gegenständen nicht möglich ist (Löffler zu ÖR 183, 664, Finger römisch zwei, S 516 Nowakowski S 177 f, ferner derselbe, in JBl 1956 Heft 4, S 89, Altmann-Jacob römisch eins, S 520 ff, Rittler römisch zwei S 122; KH 584, EvBl 1948 Nr 498, SSt römisch neunzehn 39 uva).
Da der Angeklagte nach dem Wahrspruche einen Geldbetrag, von dem er wusste, dass er geraubt worden war, verzechte, indem er den um diesen Betrag von Johann F*****, der zusammen mit Robert S***** diesen Geldbetrag geraubt hatte, bestellten Alkohol konsumierte, hat er den Tatbestand des Verbrechens der Teilnehmung am Raub nach dem § 196 StG nicht erfüllt. Seine Tat wurde daher einem Strafgesetz unterstellt, das darauf keine Anwendung findet, weshalb der angerufene Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 11a StPO gegeben ist.Da der Angeklagte nach dem Wahrspruche einen Geldbetrag, von dem er wusste, dass er geraubt worden war, verzechte, indem er den um diesen Betrag von Johann F*****, der zusammen mit Robert S***** diesen Geldbetrag geraubt hatte, bestellten Alkohol konsumierte, hat er den Tatbestand des Verbrechens der Teilnehmung am Raub nach dem Paragraph 196, StG nicht erfüllt. Seine Tat wurde daher einem Strafgesetz unterstellt, das darauf keine Anwendung findet, weshalb der angerufene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Ziffer 11 a, StPO gegeben ist.
Es war daher wie eingangs zu entscheiden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.