Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9a und 10 des § 281 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde führt unter dem erstangeführten Anfechtungsgrund zunächst aus, der Gerichtshof habe wesentliche Teile der Verantwortung des Angeklagten rücksichtlich des ersten von ihm verübten Überfalls unerörtert gelassen, namentlich aber den Umstand übergangen, dass dieser sein Opfer nur gewürgt habe, bevor sich dieses dann selbst die Hose ausgezogen und sich ihm ohne weitere Gegenwehr hingegeben habe. Der damit gegen das Urteil gerichtete Vorwurf der Unvollständigkeit ist unstichhältig, ja geradezu mutwillig erhoben, weil ein Vergleich seiner Feststellungen mit der Aktenlage zeigt, dass sich das Urteil mit allen Einzelheiten der im Übrigen voll geständigen Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat und diese mit der Darstellung in einem anonymen, offenbar von der im S*****wald überfallenen Frau veranlassten Schreiben (S 13) voll übereinstimmt. Erst unter Berücksichtigung dieser und aller übrigen Verfahrensergebnisse hat das Erstgericht dem Geständnis des Angeklagten volle Beweiskraft zuerkannt, es hat zudem aber auch die von der Beschwerde vermisste Feststellung ausdrücklich getroffen, sodass die Beschwerdebehauptungen, mit denen übrigens - wie noch auszuführen sein wird - für den Angeklagten auch rechtlich nichts gewonnen ist, völlig ins Leere gehen. Unzutreffend ist auch der Beschwerdeeinwand, der Gerichtshof habe sich auch über die Aussage der Zeugin Elfriede M***** hinweggesetzt. Soweit in diesem Zusammenhang die Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte die Genannte plötzlich ansprang, als aktenwidrig gerügt wird, ist die Beschwerde nicht begründet. Denn der gerügte Ausspruch des Gerichtshofs steht mit den von dieser Zeugin vor der Polizei abgelegten, beim Untersuchungsrichter aufrecht erhaltenen und in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen Bekundungen (S 86, ONr 9) im Einklang. Da das Urteil, gestützt auf die Aussage der Margarethe Kr*****, auch feststellt, dass diese den ihr vom Angeklagten vorgehaltenen Gegenstand als Pistolenattrappe erkannt hat, geht die Rüge, die einen solchen Ausspruch vermisst und dies als Unvollständigkeit geltend macht, auch in dieser Richtung fehl. Soweit aber die Beschwerde zusammenfassend darzutun sucht, dass aus dem „Verhalten des Angeklagten und seinen - die Überfälle begleitenden - Äußerungen nicht unter allen Umständen geschlossen werden könne, welche Absichten er seinen Opfern gegenüber hatte“, macht sie keineswegs den Mangel einer unzureichenden Begründung geltend, sondern greift in Wahrheit nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung in die erstrichterliche Beweiswürdigung ein. Ihre bezüglichen Ausführungen können daher nicht berücksichtigt werden.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9 a und 10 des Paragraph 281, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde führt unter dem erstangeführten Anfechtungsgrund zunächst aus, der Gerichtshof habe wesentliche Teile der Verantwortung des Angeklagten rücksichtlich des ersten von ihm verübten Überfalls unerörtert gelassen, namentlich aber den Umstand übergangen, dass dieser sein Opfer nur gewürgt habe, bevor sich dieses dann selbst die Hose ausgezogen und sich ihm ohne weitere Gegenwehr hingegeben habe. Der damit gegen das Urteil gerichtete Vorwurf der Unvollständigkeit ist unstichhältig, ja geradezu mutwillig erhoben, weil ein Vergleich seiner Feststellungen mit der Aktenlage zeigt, dass sich das Urteil mit allen Einzelheiten der im Übrigen voll geständigen Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat und diese mit der Darstellung in einem anonymen, offenbar von der im S*****wald überfallenen Frau veranlassten Schreiben (S 13) voll übereinstimmt. Erst unter Berücksichtigung dieser und aller übrigen Verfahrensergebnisse hat das Erstgericht dem Geständnis des Angeklagten volle Beweiskraft zuerkannt, es hat zudem aber auch die von der Beschwerde vermisste Feststellung ausdrücklich getroffen, sodass die Beschwerdebehauptungen, mit denen übrigens - wie noch auszuführen sein wird - für den Angeklagten auch rechtlich nichts gewonnen ist, völlig ins Leere gehen. Unzutreffend ist auch der Beschwerdeeinwand, der Gerichtshof habe sich auch über die Aussage der Zeugin Elfriede M***** hinweggesetzt. Soweit in diesem Zusammenhang die Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte die Genannte plötzlich ansprang, als aktenwidrig gerügt wird, ist die Beschwerde nicht begründet. Denn der gerügte Ausspruch des Gerichtshofs steht mit den von dieser Zeugin vor der Polizei abgelegten, beim Untersuchungsrichter aufrecht erhaltenen und in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen Bekundungen (S 86, ONr 9) im Einklang. Da das Urteil, gestützt auf die Aussage der Margarethe Kr*****, auch feststellt, dass diese den ihr vom Angeklagten vorgehaltenen Gegenstand als Pistolenattrappe erkannt hat, geht die Rüge, die einen solchen Ausspruch vermisst und dies als Unvollständigkeit geltend macht, auch in dieser Richtung fehl. Soweit aber die Beschwerde zusammenfassend darzutun sucht, dass aus dem „Verhalten des Angeklagten und seinen - die Überfälle begleitenden - Äußerungen nicht unter allen Umständen geschlossen werden könne, welche Absichten er seinen Opfern gegenüber hatte“, macht sie keineswegs den Mangel einer unzureichenden Begründung geltend, sondern greift in Wahrheit nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung in die erstrichterliche Beweiswürdigung ein. Ihre bezüglichen Ausführungen können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9a des § 281 StPO führt die Beschwerde bezüglich des Vorfalls vom 3. 1. 1961 aus, dass von einer Überwältigung im Sinne des § 125 StG keine Rede sein könne, weil ein „Außerstandesetzen, Widerstand zu tun“ gefährliche Bedrohung und - dieser nachfolgend - wirklich ausgeübte Gewalttätigkeit voraussetze, an der es aber im gegebenen Fall deshalb mangle, weil sich die Überfallene dem Angeklagten gar nicht widersetzt hätte.Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO führt die Beschwerde bezüglich des Vorfalls vom 3. 1. 1961 aus, dass von einer Überwältigung im Sinne des Paragraph 125, StG keine Rede sein könne, weil ein „Außerstandesetzen, Widerstand zu tun“ gefährliche Bedrohung und - dieser nachfolgend - wirklich ausgeübte Gewalttätigkeit voraussetze, an der es aber im gegebenen Fall deshalb mangle, weil sich die Überfallene dem Angeklagten gar nicht widersetzt hätte.
Die Rüge ist nicht begründet, weil, wie sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, „gefährliche Bedrohung, wirklich ausgeübte Gewalttätigkeit oder arglistige Betäubung der Sinne“ als Mittel der Überwältigung einander - gleichwertig - gegenübergestellt sind. Daraus folgt allerdings auch, dass unter „gefährlicher Bedrohung“ im Sinne des § 125 StG - anders als in jenem des § 98 lit b StG - nur eine solche verstanden werden kann, die ihrer Qualität nach „vis absoluta“ gleichkommt. Sie muss daher die Zufügung eines das Leben, die körperliche Integrität oder die Gesundheit der Bedrohten gefährdenden Übels betreffen und sowohl imminent, als auch - mit Rücksicht auf die begleitenden Umstände, auf die Verhältnisse und auf die persönliche Beschaffenheit der Betroffenen - geeignet sein, die Freiheit des Willensentschlusses insoferne aufzuheben, als die Bedrohte den vom Täter beabsichtigten außerehelichen Beischlaf aus Furcht vor dem ihr angedrohten Übel als das geringere Übel ansieht und deswegen ihren Widerstand aufgibt oder einen solchen erst gar nicht leistet (vgl EvBl 1948 Nr 675).Die Rüge ist nicht begründet, weil, wie sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, „gefährliche Bedrohung, wirklich ausgeübte Gewalttätigkeit oder arglistige Betäubung der Sinne“ als Mittel der Überwältigung einander - gleichwertig - gegenübergestellt sind. Daraus folgt allerdings auch, dass unter „gefährlicher Bedrohung“ im Sinne des Paragraph 125, StG - anders als in jenem des Paragraph 98, Litera b, StG - nur eine solche verstanden werden kann, die ihrer Qualität nach „vis absoluta“ gleichkommt. Sie muss daher die Zufügung eines das Leben, die körperliche Integrität oder die Gesundheit der Bedrohten gefährdenden Übels betreffen und sowohl imminent, als auch - mit Rücksicht auf die begleitenden Umstände, auf die Verhältnisse und auf die persönliche Beschaffenheit der Betroffenen - geeignet sein, die Freiheit des Willensentschlusses insoferne aufzuheben, als die Bedrohte den vom Täter beabsichtigten außerehelichen Beischlaf aus Furcht vor dem ihr angedrohten Übel als das geringere Übel ansieht und deswegen ihren Widerstand aufgibt oder einen solchen erst gar nicht leistet vergleiche EvBl 1948 Nr 675).
Im gegebenen Fall hat - nach den Urteilsfeststellungen - der 21 Jahre alte Angeklagte eine etwa 40 Jahre alte und ihm offenbar an Körperkräften unterlegene Frau nachts und an einsamer Stelle von hinten angefallen, zu Boden gerissen, sich über sie hingekniet und mit einem Würgegriff am Hals erfasst, wobei er durch die Aufforderung, sich die Hose auszuziehen, keinen Zweifel über seine weiteren Absichten offen ließ und dann an ihr den außerehelichen Beischlaf vollzogen. Damit hat er aber ein Verhalten betätigt, das der Gerichtshof nach den im Übrigen gegebenen Umständen, namentlich aber im Hinblick darauf, dass sich die Unbekannte dem Angeklagten nicht weiter widersetzte, sondern ihm - wie gleichfalls festgestellt - unter flehentlichen Bitten um Schonung zu Willen war, mit Recht als Überwältigung durch gefährliche Bedrohung im Sinne des § 125 StG beurteilt.Im gegebenen Fall hat - nach den Urteilsfeststellungen - der 21 Jahre alte Angeklagte eine etwa 40 Jahre alte und ihm offenbar an Körperkräften unterlegene Frau nachts und an einsamer Stelle von hinten angefallen, zu Boden gerissen, sich über sie hingekniet und mit einem Würgegriff am Hals erfasst, wobei er durch die Aufforderung, sich die Hose auszuziehen, keinen Zweifel über seine weiteren Absichten offen ließ und dann an ihr den außerehelichen Beischlaf vollzogen. Damit hat er aber ein Verhalten betätigt, das der Gerichtshof nach den im Übrigen gegebenen Umständen, namentlich aber im Hinblick darauf, dass sich die Unbekannte dem Angeklagten nicht weiter widersetzte, sondern ihm - wie gleichfalls festgestellt - unter flehentlichen Bitten um Schonung zu Willen war, mit Recht als Überwältigung durch gefährliche Bedrohung im Sinne des Paragraph 125, StG beurteilt.
Zu den dem Angeklagten in den Fällen Elfriede M***** und Margarethe Kr***** angelasteten strafbaren Handlungen bringt die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9a des § 281 StPO zunächst vor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht strafbarer Versuch, sondern bloß straflose Vorbereitungshandlungen vorlägen, weil nicht einmal die beiden Frauen erkannt hätten, worauf der Angeklagte in Wahrheit hinaus wollte.Zu den dem Angeklagten in den Fällen Elfriede M***** und Margarethe Kr***** angelasteten strafbaren Handlungen bringt die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO zunächst vor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht strafbarer Versuch, sondern bloß straflose Vorbereitungshandlungen vorlägen, weil nicht einmal die beiden Frauen erkannt hätten, worauf der Angeklagte in Wahrheit hinaus wollte.
Die Rüge ist nicht im Recht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage liegt der Versuch eines Verbrechens vor, wenn die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters eine in seinem äußeren Verhalten klar erkennbare Darstellung gefunden hat, wobei es nicht auf die größere oder geringere Entfernung der Handlung von dem strafgesetzwidrigen Ziel oder auf die Herstellung einer größeren oder geringeren Anzahl von Bedingungen zur Erreichung dieses Zieles ankommt (vgl EvBl 1948 Nr 672 und 821, SSt XX/58, SSt XXI/l03 uva). Entscheidend ist daher, dass das Verhalten zu einer wirklichen Ausübung der Tat hinführt und der Vorsatz sich bereits im äußeren Tun manifestiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage liegt der Versuch eines Verbrechens vor, wenn die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters eine in seinem äußeren Verhalten klar erkennbare Darstellung gefunden hat, wobei es nicht auf die größere oder geringere Entfernung der Handlung von dem strafgesetzwidrigen Ziel oder auf die Herstellung einer größeren oder geringeren Anzahl von Bedingungen zur Erreichung dieses Zieles ankommt vergleiche EvBl 1948 Nr 672 und 821, SSt XX/58, SSt XXI/l03 uva). Entscheidend ist daher, dass das Verhalten zu einer wirklichen Ausübung der Tat hinführt und der Vorsatz sich bereits im äußeren Tun manifestiert.
Dies trifft aber in beiden Fällen (2 a) und b) des Urteilssatzes) zu. Denn das vom Gerichtshof festgestellte Verhalten des Angeklagten - plötzliches Anspringen der Zeugin Elfriede M***** und Umfassen ihres Halses, Anschlagen einer Pistolenattrappe auf Margarethe Kr***** mit der Aufforderung, den Weg in eine Gartenanlage einzuschlagen, verbunden mit der Drohung, dass er sonst schießen werde lässt namentlich durch die durch Zeit, Ort und Gegenstand des Angriffs bestimmten äußeren Gegebenheiten keine andere Deutung zu, als dass damit ein Tun des Angeklagten manifest wurde, das sich, und zwar wie dieser selbst eingestand, in bereits erprobter Weise bis zur Überwältigung der Frauen und deren geschlechtlichen Missbrauch durch Ausübung des außerehelichen Beischlafs fortsetzen sollte. Damit wurde aber die Grenze der straflosen Vorbereitungshandlung vom Angeklagten bei weitem überschritten und jeweils eine zur wirklichen Ausübung der Notzucht führende Handlung unternommen. Der rechtlichen Beurteilung eines solchen Verhaltens als strafbarer Versuch haftet demnach kein Rechtsirrtum an.
Auch soweit die Beschwerde in Verbindung mit dem eben besprochenen Einwand des weiteren geltend macht, es handle sich in beiden Fällen um einen untauglichen Versuch, weil der vom Angeklagten angestrebte Erfolg mit den von ihm angewandten Mitteln überhaupt nicht herbeigeführt werden könne, ist sie nicht im Recht. Denn die Strafbarkeit solcher fehlgeschlagener Versuche wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sie mit Mitteln unternommen worden wären, die unter keinen Umständen die beabsichtigte Wirkung herbeizuführen vermöchten (EvBl 1954 Nr 253).
Davon kann aber hier keine Rede sein, weil die Erfahrung lehrt, dass körperliche Attacken der vom Angeklagten geübten Art, nicht minder aber auch die entsprechende Verwendung einer schusswaffenähnlichen Attrappe, namentlich zur Nachtzeit und unter Ausnützung des Überraschungsmoments, unter ähnlichen wie in den gegebenen Fällen vorliegenden Verhältnissen immer wieder zur Überwältigung von Frauen und anschließend auch zum geschlechtlichen Missbrauch durch Ausübung des außerehelichen Beischlafs führen. Der Umstand, dass der Angeklagte schließlich nicht zum Ziele gelangte, weil ihn die Frauen mit Erfolg abwehrten, besagt aber nichts anderes, als dass es sich in den vorliegenden Fällen eben nur um eine rechtlich bedeutungslose Untauglichkeit der Mittel in concreto handelt, deren erfolglose Anwendung den Versuch nicht straflos machen.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 StPO bringt die Beschwerde vor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts die dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen vom 3. 1. 1961 [1) des Urteilsspruchs] und vom 18. 1. 1961 [2 a) des Urteilsspruchs] den Bestimmungen des § 93 StG hätten unterstellt werden müssen, während die von ihm am 25. 1. 1961 verübte Tat [2 b) des Urteilsspruchs] - richtig beurteilt - den Tatbestand des § 99 StG erfülle.Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, StPO bringt die Beschwerde vor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts die dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen vom 3. 1. 1961 [1) des Urteilsspruchs] und vom 18. 1. 1961 [2 a) des Urteilsspruchs] den Bestimmungen des Paragraph 93, StG hätten unterstellt werden müssen, während die von ihm am 25. 1. 1961 verübte Tat [2 b) des Urteilsspruchs] - richtig beurteilt - den Tatbestand des Paragraph 99, StG erfülle.
Diese Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Beschwerde nicht, was Voraussetzung für die Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitegrundes wäre, von den Urteilsfeststellungen ausgeht, denen zufolge der Angeklagte in allen ihm angelasteten Fällen in der Absicht handelte, seine Opfer durch gefährliche Bedrohung zu überwältigen, um sie dann - was im Falle der unbekannten Frauensperson auch geschah - zum außerehelichen Beischlaf zu missbrauchen; sie stützt sich vielmehr auf die willkürliches dem Urteil fremde Annahme, der Angeklagte habe ja den beiden ersten Fällen lediglich die persönliche Freiheit der betroffenen Frauen einschränken wollen, im Falle Margarethe Kr***** aber in der Absicht, diese gefährlich zu bedrohen, gehandelt.
Es war daher, da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gegeben ist, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikolaus K***** zu verwerfen.
Der Angeklagte hat die Berufung fristgerecht angemeldet, sie jedoch weder ausgeführt, noch bei der Anmeldung die Umstände, die die Berufung begründen sollen, bestimmt angegeben, weshalb auf diese gemäß dem § 294 (2) StPO keine Rücksicht zu nehmen war.Der Angeklagte hat die Berufung fristgerecht angemeldet, sie jedoch weder ausgeführt, noch bei der Anmeldung die Umstände, die die Berufung begründen sollen, bestimmt angegeben, weshalb auf diese gemäß dem Paragraph 294, (2) StPO keine Rücksicht zu nehmen war.
Im Übrigen wäre eine gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Angeklagten, auch wenn sie ausgeführt worden wäre, gemäß dem § 283 (1) StPO zurückzuweisen gewesen, da die vom Erstgericht gemäß dem § 126 StG unter Anwendung des § 265a StPO über den Angeklagten verhängte Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 2 1/2 Jahren die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes nicht übersteigt.Im Übrigen wäre eine gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Angeklagten, auch wenn sie ausgeführt worden wäre, gemäß dem Paragraph 283, (1) StPO zurückzuweisen gewesen, da die vom Erstgericht gemäß dem Paragraph 126, StG unter Anwendung des Paragraph 265 a, StPO über den Angeklagten verhängte Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 2 1/2 Jahren die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes nicht übersteigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.