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Entscheidung 9 Fs 501/00×

Entscheidung 9 Fs 501/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

9Fs501/00

Entscheidungsdatum

10.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin Dipl.-Ing. Dr. Emilia R*****, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Wien bei der Erledigung eines Rekurses gestellten Fristsetzungsantrag den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG übermittelt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin brachte direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien (und auch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) ein. Das genannte Gericht hätte über ihren am 6. 9. 1999 eingebrachten Rekurs, verbunden mit einer Vorstellung gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 6. 1999, GZ 40 Fs 6/99h sowie der am 14. 9. 1999 beantragten Berichtigung und Ergänzung ihres Rekurses zu 6 Nc 38/99g des Oberlandesgerichtes Wien, bisher nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Fristsetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.

Der Akt wird daher im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerberin durchzuführen hat (4 Fs 501/99; 6 Fs 503-515/99 ua).

Anmerkung

E57934 09O05010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090FS00501..0510.000

Dokumentnummer

JJT_20000510_OGH0002_0090FS00501_0000000_000