Entscheidung 9 Fsc 1/23f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Dr. R*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalt GmbH in Schruns infolge Rekurses des Dr. R* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. September 2023, GZ 10 Fsc 6/23z-1, mit dem der Fristsetzungsantrag des Dr. R* vom 5. September 2023 abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das dem Bezirksgericht Feldkirch übergeordnete Landesgericht Feldkirch den Fristsetzungsantrag des Antragstellers ab. Dagegen richtet sich sein Rekurs.
[2] Der Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 Satz 2 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RS0059291). [3] Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, Satz 2 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RS0059291).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:009FSC00001.23F.1214.000
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2024
Dokumentnummer
JJT_20231214_OGH0002_009FSC00001_23F0000_000