Entscheidung 9 Nc 10/24f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers Ing. R*, vertreten durch Mag. Andrea Zapotoczky, Rechtsanwältin in Wien, über den Ordinationsantrag des Antragstellers den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und beabsichtigt seine geschiedene in Ungarn wohnhafte Ehegattin, klageweise für von ihm zu Unrecht geleistete Rückzahlungen für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit in Anspruch zu nehmen.
[2] Er beantragt, das Bezirksgericht Eisenstadt als dafür zuständiges Gericht in Österreich zu bestimmen, weil seine Rechtsverfolgung in Ungarn für ihn weder möglich noch ihm zumutbar sei. Er spreche kein Ungarisch, weshalb im Gerichtsverfahren die Beiziehung eines Dolmetschs notwendig wäre. Die Beklagte arbeite hingegen in Österreich und sei auch der deutschen Sprache mächtig. Zudem sei der Kreditvertrag in Österreich abgeschlossen worden und der Kredit auch in Österreich zur Zahlung fällig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor. [3] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen nicht vor.
[4] 1. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN (Ordination) setzt das Fehlen eines Gerichtsstands in Österreich voraus. Weiters muss eine der drei in § 28 Abs 1 JN (alternativ) normierten Voraussetzungen (Z 1, Z 2 oder Z 3) vorliegen. Hier stützt sich der Antragsteller auf § 28 Abs 1 Z 2 JN. [4] 1. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 28, JN (Ordination) setzt das Fehlen eines Gerichtsstands in Österreich voraus. Weiters muss eine der drei in Paragraph 28, Absatz eins, JN (alternativ) normierten Voraussetzungen (Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3,) vorliegen. Hier stützt sich der Antragsteller auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN.
[5] 2. Nach Lehre und Rechtsprechung ist aber eine Ordination wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im abschließenden Zuständigkeitssystem des europäischen Zivilprozessrechts regelmäßig ausgeschlossen (Mayr in Rechberger3 § 28 JN Rz 9; Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 59; RS0112108). [5] 2. Nach Lehre und Rechtsprechung ist aber eine Ordination wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im abschließenden Zuständigkeitssystem des europäischen Zivilprozessrechts regelmäßig ausgeschlossen (Mayr in Rechberger3 Paragraph 28, JN Rz 9; Garber in Fasching/Konecny3 Paragraph 28, JN Rz 59; RS0112108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0090NC00010.24F.0829.000
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
JJT_20240829_OGH0002_0090NC00010_24F0000_000