Entscheidung 9 Nc 106/02s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, *****, wegen EUR 870,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, *****, wegen EUR 870,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus einer grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführten Güterbeförderung von Polen zu einem Ablieferungsort in Österreich (Wien) die Zahlung des Klagebetrages. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus einer grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführten Güterbeförderung von Polen zu einem Ablieferungsort in Österreich (Wien) die Zahlung des Klagebetrages. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Polen und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar - entsprechend dem Begehren der Klägerin - das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Polen und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar - entsprechend dem Begehren der Klägerin - das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).
Anmerkung
E67223
9Nc106.02s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090NC00106.02S.1025.000
Dokumentnummer
JJT_20021025_OGH0002_0090NC00106_02S0000_000