Entscheidung 9 Nc 11/26f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn (§ 7 Abs 1 Z 4 OGHG) als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen T*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, OGHG) als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen T*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem vorlegenden Bezirksgericht Urfahr zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Pflegschaftssache ist beim Bezirksgericht Urfahr anhängig. Über Antrag der Mutter übertrug das Bezirksgericht Urfahr mit Beschluss vom 21. 4. 2026 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Baden (ON 99). Dieses lehnte die Übernahme ab. Die Pflegschaftssache ist beim Bezirksgericht Urfahr anhängig. Über Antrag der Mutter übertrug das Bezirksgericht Urfahr mit Beschluss vom 21. 4. 2026 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Baden (ON 99). Dieses lehnte die Übernahme ab.
[2] Mit Beschluss vom 1. 6. 2026 widerrief das Bezirksgericht Urfahr die Übertragung und wies den Antrag der Mutter auf Übertragung ab (ON 107).
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen diesen Beschluss erhob die Mutter Rekurs. Über den Rekurs wurde noch nicht entschieden. Nunmehr legt das Bezirksgericht Urfahr den Akt an den Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt mit dem Bezirksgericht Baden“ vor.
[4] Für eine Aktenvorlage besteht derzeit keine Grundlage.
[5] Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (nach § 111 Abs 2 JN) nicht in Betracht (RS0047067; vgl auch RS0128772). Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (nach Paragraph 111, Absatz 2, JN) nicht in Betracht (RS0047067; vergleiche auch RS0128772).
[6] Im vorliegenden Fall hat das übertragende Gericht allerdings die Übertragung widerrufen (vgl dazu Fucik in Fasching/Konecny3 I § 111 JN Rz 17). Der diesbezügliche Antrag der Mutter wurde (noch nicht rechtskräftig) abgewiesen. Derzeit liegt daher überhaupt kein Kompetenzkonflikt vor, weshalb eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hat das übertragende Gericht allerdings die Übertragung widerrufen vergleiche dazu Fucik in Fasching/Konecny3 römisch eins Paragraph 111, JN Rz 17). Der diesbezügliche Antrag der Mutter wurde (noch nicht rechtskräftig) abgewiesen. Derzeit liegt daher überhaupt kein Kompetenzkonflikt vor, weshalb eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090NC00011.26F.0721.000
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260721_OGH0002_0090NC00011_26F0000_000