Entscheidung 9 Nc 14/20p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Beschwerden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde nach § 78 Abs 2 GOG“ vom 24. 6. 2020 genehmigt.1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde nach Paragraph 78, Absatz 2, GOG“ vom 24. 6. 2020 genehmigt.
2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Text
Begründung:
Der Beschwerdeführer erhebt eine „Beschwerde gemäß § 78 Abs 2 GOG“.Der Beschwerdeführer erhebt eine „Beschwerde gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GOG“.
Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, gemäß § 120 AußStrG für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde.Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, gemäß Paragraph 120, AußStrG für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen ua auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer kann daher grundsätzlich in diesen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (vgl § 1 Abs 2 ZPO; § 2 Abs 3 AußStrG). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl 1 Ob 193/18s mwN).Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen ua auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer kann daher grundsätzlich in diesen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, ZPO; Paragraph 2, Absatz 3, AußStrG). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche 1 Ob 193/18s mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00014.20P.0805.000
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20200805_OGH0002_0090NC00014_20P0000_000