Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Die beantragte Delegierung kann daher nur dann erfolgen, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt (Mayr in Rechberger, § 31 JN Rz 4 mwN).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Die beantragte Delegierung kann daher nur dann erfolgen, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt (Mayr in Rechberger, Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).
Hier kann im Hinblick darauf, dass der weit überwiegende Teil der Zeugen sowie die Kläger aus Vorarlberg zu laden sind, nicht zweifelhaft sein, dass die beantragte Delegierung zu einer Erleichterung, Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens führen kann. Dass - wie die Beklagte meint - der Großteil der Zeugen mangels eines schlüssigen Vorbringens ohnedies nicht zu laden sein wird, kann nach der derzeitigen Aktenlage nicht gesagt werden. Zwar ist richtig, dass das Erstgericht das entsprechende Vorbringen der Kläger zunächst (zu Recht) als unzureichend erachtet und ihnen die Erstattung zusätzlichen Vorbringens aufgetragen hat. Diesem Auftrag sind die Kläger aber nachgekommen.
Die Delegierung ist daher zweckmäßig, was im Übrigen ursprünglich offenbar auch der Ansicht der Beklagten entsprach, die sich zu einem Zeitpunkt, als die Kläger noch dagegen waren, für eine Delegierung ausgesprochen haben.
Auf eine Gerichtsstandsvereinbarung hat sich im bisherigen Verfahren keine der Parteien berufen. Es ist aber richtig, dass aus dem im Akt erliegenden Agenturvertrag ersichtlich ist, dass eine solche Vereinbarung offenbar Bestandteil der von den Klägern mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge ist. Nach dieser Vereinbarung wurde als ausschließlicher Gerichtsstand „für sämtliche sich aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Agentenvertrag .... ergebenden Streitigkeiten .. je nach Wertzuständigkeit das Bezirksgericht für Handelssachen Wien oder das Handelsgericht Wien" als zuständig vereinbart. Auf diese Vereinbarung kann sich die Beklagte aber nicht berufen, weil ihrer Wirksamkeit § 9 ASGG entgegensteht: Beim vorliegenden Verfahren, in dem die Behauptung der Kläger über ihre Arbeitnehmerähnlichkeit nicht bestritten wurde, handelt es sich um eine Arbeitsrechtssache, in der nach der zitierten Gesetzesstelle die sachliche Zuständigkeit überhaupt nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der in § 50 Abs 1 Z 1 bis 3 ASGG genannten Art durch Vereinbarung geändert werden kann. Dem entspricht der Umstand, dass ja auch die Einbringung der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bereits ein - der Rechtslage entsprechendes - Abgehen von der Gerichtsstandsvereinbarung darstellte, die ja die Klageführung beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien oder beim Handelsgericht Wien vorgesehen hätte. Dass beim Arbeits- und Sozialgericht weitere gleichartige Verfahren anhängig sind, steht der Delegierung schon deshalb nicht entgegen, weil solche Verfahren auch beim Landesgericht Feldkirch geführt werden.Auf eine Gerichtsstandsvereinbarung hat sich im bisherigen Verfahren keine der Parteien berufen. Es ist aber richtig, dass aus dem im Akt erliegenden Agenturvertrag ersichtlich ist, dass eine solche Vereinbarung offenbar Bestandteil der von den Klägern mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge ist. Nach dieser Vereinbarung wurde als ausschließlicher Gerichtsstand „für sämtliche sich aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Agentenvertrag .... ergebenden Streitigkeiten .. je nach Wertzuständigkeit das Bezirksgericht für Handelssachen Wien oder das Handelsgericht Wien" als zuständig vereinbart. Auf diese Vereinbarung kann sich die Beklagte aber nicht berufen, weil ihrer Wirksamkeit Paragraph 9, ASGG entgegensteht: Beim vorliegenden Verfahren, in dem die Behauptung der Kläger über ihre Arbeitnehmerähnlichkeit nicht bestritten wurde, handelt es sich um eine Arbeitsrechtssache, in der nach der zitierten Gesetzesstelle die sachliche Zuständigkeit überhaupt nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ASGG genannten Art durch Vereinbarung geändert werden kann. Dem entspricht der Umstand, dass ja auch die Einbringung der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bereits ein - der Rechtslage entsprechendes - Abgehen von der Gerichtsstandsvereinbarung darstellte, die ja die Klageführung beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien oder beim Handelsgericht Wien vorgesehen hätte. Dass beim Arbeits- und Sozialgericht weitere gleichartige Verfahren anhängig sind, steht der Delegierung schon deshalb nicht entgegen, weil solche Verfahren auch beim Landesgericht Feldkirch geführt werden.
Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.