Entscheidung 9 Nc 18/10m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Adrian S*****, geboren am 13. Juni 1999, und Florian S*****, geboren am 27. September 2001, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung für den 2. und 20. Bezirk, 1200 Wien, Meldemannstraße 12-14), wegen Unterhaltsvorschuss, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter S***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit dem Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 10. Senat zuständig, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er möglicherweise befangen sei. Er kenne den unterhaltspflichtigen Vater seit seiner Kindheit. Die Familien seien früher sehr oft miteinander Ski fahren gewesen. Senatspräsident Dr. S***** sei vom Vater auch informiert worden, dass dieser Probleme mit den Kindern habe. Obwohl der Kontakt in den letzten Jahren nachgelassen habe, bestehe nach wie vor ein herzliches Verhältnis. Senatspräsident Dr. S***** erachtete sich zwar in der Lage, eine unbefangene Entscheidung zu treffen, doch könne der Eindruck einer Voreingenommenheit entstehen.Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit dem Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 10. Senat zuständig, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, dass er möglicherweise befangen sei. Er kenne den unterhaltspflichtigen Vater seit seiner Kindheit. Die Familien seien früher sehr oft miteinander Ski fahren gewesen. Senatspräsident Dr. S***** sei vom Vater auch informiert worden, dass dieser Probleme mit den Kindern habe. Obwohl der Kontakt in den letzten Jahren nachgelassen habe, bestehe nach wie vor ein herzliches Verhältnis. Senatspräsident Dr. S***** erachtete sich zwar in der Lage, eine unbefangene Entscheidung zu treffen, doch könne der Eindruck einer Voreingenommenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt nahe, sodass der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben ist.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt nahe, sodass der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0090NC00018.10M.0616.000
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
JJT_20100616_OGH0002_0090NC00018_10M0000_000