Entscheidung 9 Nc 19/04z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.07.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W. ***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Doralt/Seist/Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** wegen EUR 1.290 sA, infolge des Ordinationsantrags der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei beantragt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie Transportentgelt für von der beklagten Partei in Auftrag gegebene LKW-Gütertransporte nach Österreich geltend macht. Sie verweist auf Art 31 CMR, nach dem die Gerichte jenes Landes international zuständig sind, in dem der für die Entladung vorgesehene Ort liegt.Die klagende Partei beantragt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie Transportentgelt für von der beklagten Partei in Auftrag gegebene LKW-Gütertransporte nach Österreich geltend macht. Sie verweist auf Artikel 31, CMR, nach dem die Gerichte jenes Landes international zuständig sind, in dem der für die Entladung vorgesehene Ort liegt.
Rechtliche Beurteilung
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach den Behauptungen der klagenden Partei grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut jeweils in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (vgl nur die Nachweise bei Schütz in Straube, HGB I3 Art 31 CMR Rz 3). Für das von der klagenden Partei genannte Gericht sprechen die leichte Erreichbarkeit Wiens für ausländische Prozessbeteiligte, der häufigste Ablieferungsort bei den einzelnen Transporten sowie der Sitz der Kanzlei der Klagevertreter.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach den Behauptungen der klagenden Partei grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut jeweils in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen vergleiche nur die Nachweise bei Schütz in Straube, HGB I3 Artikel 31, CMR Rz 3). Für das von der klagenden Partei genannte Gericht sprechen die leichte Erreichbarkeit Wiens für ausländische Prozessbeteiligte, der häufigste Ablieferungsort bei den einzelnen Transporten sowie der Sitz der Kanzlei der Klagevertreter.
Anmerkung
E73877
9Nc19.04z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090NC00019.04Z.0708.000
Dokumentnummer
JJT_20040708_OGH0002_0090NC00019_04Z0000_000