Entscheidung 9 Nc 19/20y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Dr. E*****, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien, wegen „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen“ in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage“ vom 20. August 2020 zu AZ 9 Ob 4/12x wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. 8. 2012, 9 Ob 4/12x, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.
Am 20. 8. 2020 brachte der Kläger beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine als „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen zu nachfolgenden LG f ZRS-Verfahren und Rechtsmittelentscheidungen des BG Josefstadt wegen Kindesunterhalt und Kontaktverbot und sonstigen dreist rechtswidrigen wie immerdort …“ bezeichnete Eingabe ein, in der ua auch die Aktenzahl 9 Ob 4/12x des Obersten Gerichtshofs genannt ist.
Mit Beschluss vom 29. 9. 2020 wurde der für den Kläger bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Dr. Herbert Kaspar aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage zu 9 Ob 4/12x“ genehmigt.
Mit Schriftsatz vom 2. 11. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, keine Genehmigung zu erteilen.
Rechtliche Beurteilung
Die „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage zu 9 Ob 4/12x“ des nicht prozessfähigen Klägers (§ 1 Abs 2 ZPO) ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Die „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage zu 9 Ob 4/12x“ des nicht prozessfähigen Klägers (Paragraph eins, Absatz 2, ZPO) ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00019.20Y.1125.000
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201125_OGH0002_0090NC00019_20Y0000_000