Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Nc 19/20y×

Entscheidung 9 Nc 19/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc19/20y

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Dr. E*****, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien, wegen „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen“ in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage“ vom 20. August 2020 zu AZ 9 Ob 4/12x wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. 8. 2012, 9 Ob 4/12x, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.

Am 20. 8. 2020 brachte der Kläger beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine als „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen zu nachfolgenden LG f ZRS-Verfahren und Rechtsmittelentscheidungen des BG Josefstadt wegen Kindesunterhalt und Kontaktverbot und sonstigen dreist rechtswidrigen wie immerdort …“ bezeichnete Eingabe ein, in der ua auch die Aktenzahl 9 Ob 4/12x des Obersten Gerichtshofs genannt ist.

Mit Beschluss vom 29. 9. 2020 wurde der für den Kläger bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Dr. Herbert Kaspar aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage zu 9 Ob 4/12x“ genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 2. 11. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, keine Genehmigung zu erteilen.

Rechtliche Beurteilung

Die „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage zu 9 Ob 4/12x“ des nicht prozessfähigen Klägers (Paragraph eins, Absatz 2, ZPO) ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E130138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00019.20Y.1125.000

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201125_OGH0002_0090NC00019_20Y0000_000