Entscheidung 9 Nc 2/03y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Wolfgang F*****, Inhaber einer Wirtschaftskanzlei, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag des Klägers, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.Dem Antrag des Klägers, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der im Sprengel des Landesgerichts Ried wohnhafte Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage vom Beklagten, der im Sprengel des zuletzt genannten Gerichtes ansässig ist, Rechnungslegung über die Veranlagung gezahlter Gelder und Zahlung des sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Betrags. Der Kläger beantragte bislang die Einvernahme dreier Zeugen, von denen zwei unstrittig im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg ansässig sind. Die Adresse des dritten Zeugen (Markus R*****) gab der Kläger ebenfalls mit Salzburg an.
Der Beklagte hat bisher keine Zeugen namhaft gemacht. Der Kläger beantragte die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgerichts Salzburg, weil angesichts seines eigenen Wohnsitz und des Umstands, dass sämtliche beantragten Zeugen in Salzburg ansässig seien, die Führung des Verfahrens vor diesem Gericht zweckmäßiger sei.Der Beklagte hat bisher keine Zeugen namhaft gemacht. Der Kläger beantragte die Delegierung des Verfahrens gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgerichts Salzburg, weil angesichts seines eigenen Wohnsitz und des Umstands, dass sämtliche beantragten Zeugen in Salzburg ansässig seien, die Führung des Verfahrens vor diesem Gericht zweckmäßiger sei.
Der Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus und brachte insbesondere vor, dass der Zeuge R***** in Wahrheit nicht in Salzburg sondern im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohne. Das Landesgericht Klagenfurt befürwortete den Delegierungsantrag, wobei es die Frage nach dem Wohnsitz des Zeugen R***** offen ließ. Über Aufforderung des Obersten Gerichtshofs, den tatsächlichen Wohnsitz des Zeugen R***** klarzustellen, forderte das Landesgericht Klagenfurt beide Parteien auf, ihr jeweiliges Vorbringen über den Wohnsitz des Zeugen zu bescheinigen.
Der Beklagte legte daraufhin eine Auskunft des Zentralen Melderegisters vor, aus der sich ergibt, dass der Zeuge R***** in Villach wohnt.
Der Kläger brachte vor, dass der Zeuge R***** derzeit unbekannten Aufenthaltes sei; er solle sich aber in Salzburg aufhalten. Seine aktuelle Wohnanschrift habe noch nicht ausfindig gemacht werden können.
Rechtliche Beurteilung
Auf dieser Grundlage erweist sich der Delegierungsantrag als nicht berechtigt:
Eine Delegierung nach § 31 JN soll die Ausnahme bilden. Sie kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben. Eine großzügigere Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589; zuletzt etwa 7 Nd 106/02a).Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN soll die Ausnahme bilden. Sie kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben. Eine großzügigere Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589; zuletzt etwa 7 Nd 106/02a).
Entgegen der Meinung des Klägers kann hier die Frage nach der Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden. Selbst wenn man trotz der vorgelegten Meldeauskunft nicht davon ausgehet, dass der Zeuge R***** in Villach wohnt, ist unklar, wo dieser Zeuge Resch wohnhaft ist bzw. ob es überhaupt möglich sein wird, ihn ausfindig zu machen. Es bleibt daher nur der Umstand, dass zwei Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg ansässig sind und dass für den im Sprengel des Landesgerichtes Ried ansässigen Kläger die Anreise nach Salzburg günstiger wäre, als die Anreise nach Klagenfurt. Dem steht aber gegenüber, dass für den Beklagten die Anreise nach Klagenfurt wesentlich günstiger ist, als die Anreise nach Salzburg. Ein nachhaltiger Einfluss auf Dauer und Kosten des Verfahrens ist unter diesen Umständen durch die beantragte Delegierung nicht zu erwarten. Angesichts der oben wiedergegebenen Rechtslage kommt daher die vom Beklagten abgelehnte Delegierung nicht in Betracht.
Anmerkung
E69710
9Nc2.03y-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090NC00002.03Y.0508.000
Dokumentnummer
JJT_20030508_OGH0002_0090NC00002_03Y0000_000