Entscheidung 9 Nc 22/11a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wegen 4.732,68 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse aufgrund nicht eingelöster Verträge und Stornierungen. Der Beklagte bestreitet die Rückzahlungspflicht und beantragt die Delegierung der Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht. Die überwiegende Zahl der Zeugen sei nämlich - wie der Beklagte selbst - im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch wohnhaft. Aufgrund der Vielzahl vorgelegter Urkunden sei eine Videokonferenz nicht möglich.
Die Klägerin gab zum Antrag des Beklagten keine Äußerung ab.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien befürwortete den Delegierungsantrag des Beklagten und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag des Beklagten ist gerechtfertigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Im vorliegenden Fall kann jedoch - unbeeinsprucht von der Klägerin - davon ausgegangen werden, dass für die beantragte Delegierung Zweckmäßigkeitsgründe zugunsten beider Parteien sprechen. Nicht nur der Beklagte selbst, sondern auch 17 von 19 beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch. Damit kann jedenfalls der überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem dann erkennenden Gericht durchgeführt werden. Von der damit erreichbaren Verfahrenskonzentration, Kosten- und Zeitersparnis profitieren beide Parteien. Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Im vorliegenden Fall kann jedoch - unbeeinsprucht von der Klägerin - davon ausgegangen werden, dass für die beantragte Delegierung Zweckmäßigkeitsgründe zugunsten beider Parteien sprechen. Nicht nur der Beklagte selbst, sondern auch 17 von 19 beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch. Damit kann jedenfalls der überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem dann erkennenden Gericht durchgeführt werden. Von der damit erreichbaren Verfahrenskonzentration, Kosten- und Zeitersparnis profitieren beide Parteien. Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0090NC00022.11A.1129.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012
Dokumentnummer
JJT_20111129_OGH0002_0090NC00022_11A0000_000