Entscheidung 9 Nc 23/22i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Ganner Lawfirm Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 14.656,32 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Salzburg das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin macht vor dem Landesgericht Salzburg Schadenersatzansprüche aus einem Sturz in einer Filiale der Beklagten in Leibnitz geltend.
[2] Die Klägerin beantragte nach der ersten mündlichen Streitverhandlung über Anregung des Gerichts die Delegierung nach § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, da die einzuvernehmenden Zeugen im Sprengel dieses Gerichts ihren Wohnsitz hätten und ein allfälliger Lokalaugenschein in Leibnitz durchzuführen wäre. [2] Die Klägerin beantragte nach der ersten mündlichen Streitverhandlung über Anregung des Gerichts die Delegierung nach Paragraph 31, JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, da die einzuvernehmenden Zeugen im Sprengel dieses Gerichts ihren Wohnsitz hätten und ein allfälliger Lokalaugenschein in Leibnitz durchzuführen wäre.
[3] Die Beklagte erklärte sich vorab mit einer Delegierung einverstanden.
[4] Das Erstgericht verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass es eine Delegierung für zweckmäßig erachtet.
Rechtliche Beurteilung
[5] Da der Antrag erst nach der ersten mündlichen Streitverhandlung gestellt wurde, kommt eine vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN nicht in Betracht. [5] Da der Antrag erst nach der ersten mündlichen Streitverhandlung gestellt wurde, kommt eine vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN nicht in Betracht.
[6] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung des Verfahrens, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). [6] Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung des Verfahrens, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333).
[7] Dies ist hier der Fall, da die Zeugen (mit Ausnahme eines in Deutschland wohnhaften Zeugen) ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz haben, wo sich auch der Unfall ereignete. Die Klägerin selbst wohnt in keinem der beiden Gerichtssprengel.
[8] Dem Delegierungsantrag der Klägerin war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0090NC00023.22I.0509.000
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220509_OGH0002_0090NC00023_22I0000_000