Begründung:
Der im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck wohnhafte Kläger behauptet, infolge einer unwirksamen Entlassung nach wie vor in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum beklagten Verein zu stehen, der seinen Sitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg hat. Der Kläger begehrt primär mittlerweile fällig gewordenes Entgelt, stützt seinen Anspruch aber auch auf Schadenersatz. Sein Beweisvorbringen umfasst Urkunden und seine Einvernahme als Partei.
Der beklagte Verein beantragte, die Arbeitsrechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, wo bereits ein weiteres Verfahren (gemeint offenbar: 32 Cga 34/06z) zwischen den Streitteilen anhängig sei. Eine Führung des gegenständlichen Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck sei unökonomisch. Man müsse sich vor Augen halten, dass „alle bisher bereits im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg vernommenen", überwiegend in Salzburg ansässigen Zeugen zu einer weiteren Vernehmung nach Innsbruck reisen müssten und „alle weiteren in Betracht kommenden" Zeugen näher zu Salzburg als zu Innsbruck wohnten. Um welche bzw wieviele Zeugen es sich dabei handelt, geht aus dem Schriftsatz (ON 2), der auch den Delegierungsantrag enthält, nicht hervor.Der beklagte Verein beantragte, die Arbeitsrechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, wo bereits ein weiteres Verfahren (gemeint offenbar: 32 Cga 34/06z) zwischen den Streitteilen anhängig sei. Eine Führung des gegenständlichen Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck sei unökonomisch. Man müsse sich vor Augen halten, dass „alle bisher bereits im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg vernommenen", überwiegend in Salzburg ansässigen Zeugen zu einer weiteren Vernehmung nach Innsbruck reisen müssten und „alle weiteren in Betracht kommenden" Zeugen näher zu Salzburg als zu Innsbruck wohnten. Um welche bzw wieviele Zeugen es sich dabei handelt, geht aus dem Schriftsatz (ON 2), der auch den Delegierungsantrag enthält, nicht hervor.
Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Abgesehen davon, dass der Beklagte bislang überhaupt keine Zeugen angeboten habe, hätten auch diejenigen (gemeint offenbar: aus dem Parallelverfahren), welche zum Sachverhalt etwas aussagen könnten, ihren Wohnsitz nicht in Salzburg.
Trotz dieses - auch noch mündlich ergänzten (AS 35 f) - Einwands verwies der Beklagte lediglich auf sein schon im Schriftsatz ON 2 erstattetes Vorbringen (AS 36).
Das Landesgericht Innsbruck trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen, weil beim Landesgericht Salzburg neben dem schon erwähnten Verfahren 32 Cga 34/06z (Anfechtung der Entlassung) noch ein weiteres Verfahren des Klägers (Anm: gegen Dkfm D***** M***** wegen § 1330 ABGB) zu 12 Cg 87/06a anhängig sei. Soweit bekannt bzw aus dem Register ersichtlich, kämen die Zeugen überwiegend nicht aus dem Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Weiters müssten aus Salzburg Akten beigeschafft werden, welche bisher trotz Ersuchens nicht übersendet worden seien.Das Landesgericht Innsbruck trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen, weil beim Landesgericht Salzburg neben dem schon erwähnten Verfahren 32 Cga 34/06z (Anfechtung der Entlassung) noch ein weiteres Verfahren des Klägers Anmerkung, gegen Dkfm D***** M***** wegen Paragraph 1330, ABGB) zu 12 Cg 87/06a anhängig sei. Soweit bekannt bzw aus dem Register ersichtlich, kämen die Zeugen überwiegend nicht aus dem Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Weiters müssten aus Salzburg Akten beigeschafft werden, welche bisher trotz Ersuchens nicht übersendet worden seien.