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Entscheidung 9 Nc 25/20f×

Entscheidung 9 Nc 25/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc25/20f

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Klägers und Antragstellers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Klage gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ua“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Kläger und Antragsteller eingebrachte „Klage gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und andere Beklagte“ vom 9. 10. 2020 samt Ergänzung vom 17. 10. 2020 sowie die damit verbundenen „Anträge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN“ vom 5. 10. 2020 und 19. 10. 2020 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2021 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Kläger und Antragsteller eingebrachte „Klage gegen der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und andere Beklagte“ vom 9. 10. 2020 samt Ergänzung vom 17. 10. 2020 sowie die damit verbundenen „Anträge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN“ vom 5. 10. 2020 und 19. 10. 2020 genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO).

[2]           Mit Schriftsatz vom 15. 2. 2021 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Prozessführung des Betroffenen nicht zu genehmigen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die „Klage“ samt Ergänzungen und die damit verbundenen Anträge des nicht prozessfähigen Klägers (Paragraph eins, Absatz 2, ZPO) sind daher unzulässig und zurückzuweisen vergleiche 1 Ob 193/18s; 9 Nc 1/20a).

Textnummer

E131008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00025.20F.0224.000

Im RIS seit

10.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210224_OGH0002_0090NC00025_20F0000_000