Entscheidung 9 Nc 25/20f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Klägers und Antragstellers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Klage gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ua“, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die vom Kläger und Antragsteller eingebrachte „Klage gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und andere Beklagte“ vom 9. 10. 2020 samt Ergänzung vom 17. 10. 2020 sowie die damit verbundenen „Anträge gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN“ vom 5. 10. 2020 und 19. 10. 2020 werden zurückgewiesen.Die vom Kläger und Antragsteller eingebrachte „Klage gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und andere Beklagte“ vom 9. 10. 2020 samt Ergänzung vom 17. 10. 2020 sowie die damit verbundenen „Anträge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN“ vom 5. 10. 2020 und 19. 10. 2020 werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2021 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Kläger und Antragsteller eingebrachte „Klage gegen der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und andere Beklagte“ vom 9. 10. 2020 samt Ergänzung vom 17. 10. 2020 sowie die damit verbundenen „Anträge gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN“ vom 5. 10. 2020 und 19. 10. 2020 genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO). [1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2021 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Kläger und Antragsteller eingebrachte „Klage gegen der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und andere Beklagte“ vom 9. 10. 2020 samt Ergänzung vom 17. 10. 2020 sowie die damit verbundenen „Anträge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN“ vom 5. 10. 2020 und 19. 10. 2020 genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO).
[2] Mit Schriftsatz vom 15. 2. 2021 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Prozessführung des Betroffenen nicht zu genehmigen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die „Klage“ samt Ergänzungen und die damit verbundenen Anträge des nicht prozessfähigen Klägers (§ 1 Abs 2 ZPO) sind daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s; 9 Nc 1/20a). [3] Die „Klage“ samt Ergänzungen und die damit verbundenen Anträge des nicht prozessfähigen Klägers (Paragraph eins, Absatz 2, ZPO) sind daher unzulässig und zurückzuweisen vergleiche 1 Ob 193/18s; 9 Nc 1/20a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00025.20F.0224.000
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210224_OGH0002_0090NC00025_20F0000_000