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Entscheidung 9 Nc 26/20b×

Entscheidung 9 Nc 26/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc26/20b

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Artikel 13 und 17 EMRK“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Artikel 13 und 17 EMRK“ vom 11. 10. 2020 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2021 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Artikel 13 und 17 EMRK“ vom 11. 10. 2020 genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO).

[2]           Mit Schriftsatz vom 8. 3. 2021 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Prozessführung des Betroffenen nicht zu genehmigen.

[3] Die „Beschwerde“ ist daher unzulässig und zurückzuweisen vergleiche 1 Ob 193/18s; 9 Nc 1/20a).

Textnummer

E131534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00026.20B.0324.000

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210324_OGH0002_0090NC00026_20B0000_000