Entscheidung 9 Nc 26/20b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Art 13 und 17 EMRK“, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Artikel 13 und 17 EMRK“, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Art 13 und 17 EMRK“ vom 11. 10. 2020 wird zurückgewiesen.Die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Artikel 13 und 17 EMRK“ vom 11. 10. 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2021 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Art 13 und 17 EMRK“ vom 11. 10. 2020 genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO). [1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2021 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Artikel 13 und 17 EMRK“ vom 11. 10. 2020 genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO).
[2] Mit Schriftsatz vom 8. 3. 2021 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Prozessführung des Betroffenen nicht zu genehmigen.
[3] Die „Beschwerde“ ist daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s; 9 Nc 1/20a). [3] Die „Beschwerde“ ist daher unzulässig und zurückzuweisen vergleiche 1 Ob 193/18s; 9 Nc 1/20a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00026.20B.0324.000
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Dokumentnummer
JJT_20210324_OGH0002_0090NC00026_20B0000_000