Entscheidung 9 Nc 27/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“ vom 9. 10. 2020 wird zurückgewiesen.Die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“ vom 9. 10. 2020 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2021 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer am 9. 10. 2020 eingebrachte „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“ genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO). [1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2021 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer am 9. 10. 2020 eingebrachte „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“ genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO).
[2] Mit Schriftsatz vom 18. 2. 2021 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Prozessführung des Betroffenen nicht zu genehmigen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“ des nicht prozessfähigen Klägers (§ 1 Abs 2 ZPO) ist daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s; 9 Nc 1/20a). [3] Die „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“ des nicht prozessfähigen Klägers (Paragraph eins, Absatz 2, ZPO) ist daher unzulässig und zurückzuweisen vergleiche 1 Ob 193/18s; 9 Nc 1/20a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00027.20Z.0224.000
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210224_OGH0002_0090NC00027_20Z0000_000