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Entscheidung 9 Nc 27/20z×

Entscheidung 9 Nc 27/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc27/20z

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“ vom 9. 10. 2020 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2021 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer am 9. 10. 2020 eingebrachte „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“ genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO).

[2]                                Mit Schriftsatz vom 18. 2. 2021 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Prozessführung des Betroffenen nicht zu genehmigen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“ des nicht prozessfähigen Klägers (Paragraph eins, Absatz 2, ZPO) ist daher unzulässig und zurückzuweisen vergleiche 1 Ob 193/18s; 9 Nc 1/20a).

Textnummer

E131010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00027.20Z.0224.000

Im RIS seit

10.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210224_OGH0002_0090NC00027_20Z0000_000