Entscheidung 9 Nc 29/03v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Bt, *****, Ungarn, wegen EUR 2.475 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Bt, *****, Ungarn, wegen EUR 2.475 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Liezen bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei brachte beim BG Liezen eine Klage auf Zahlung von zusammen EUR 2.475 sA als Entgelt für grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführte Güterbeförderungen aus Ungarn, wo die Übernahme der Güter stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Österreich (Liezen) ein. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei verband die klagende Partei mit ihrer Klage den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Liezen.Die klagende Partei brachte beim BG Liezen eine Klage auf Zahlung von zusammen EUR 2.475 sA als Entgelt für grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführte Güterbeförderungen aus Ungarn, wo die Übernahme der Güter stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Österreich (Liezen) ein. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei verband die klagende Partei mit ihrer Klage den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Liezen.
Das Bezirksgerichtes Liezen legte den Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Ungarn und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, der Ort der Ablieferung der Güter liegt in Österreich (Art 31 Abs 1 lit b 2. Fall CMR). Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist.Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Ungarn und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, der Ort der Ablieferung der Güter liegt in Österreich (Artikel 31, Absatz eins, Litera b, 2. Fall CMR). Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist.
Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und entsprechend der Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht Liezen als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E71286
9Nc29.03v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090NC00029.03V.1016.000
Dokumentnummer
JJT_20031016_OGH0002_0090NC00029_03V0000_000