Entscheidung 9 Nc 29/04w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Eckhard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Roland U*****, vertreten durch Dr. Wolf-Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 117.510 sA, über den im Verfahren zu 21 Cg 124/04s gestellten Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte führte über Auftrag der klagenden Partei Installationsarbeiten beim Umbau eines Seminarzentrums in Kärnten durch. Bei Auftragserteilung war zwischen den Parteien die Zuständigkeit der Wiener Gerichte für alle Streitigkeiten vereinbart worden.
Die klagende Partei begehrt nun die Rückerstattung von Überzahlungen in Höhe des Klagebetrags, die daraus resultierten, dass der Beklagte vertragswidrig und überhöht abgerechnet hätte.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und führte unter anderem eine Vielzahl von nachträglichen Zusatzaufträgen ins Treffen. Er beantragte die Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit dem Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung zu übertragen. Es gehe primär um Abrechnungsfragen, die eine Überprüfung vor Ort erforderlich erscheinen ließen. Beide Streitteile hätten sich auf die Durchführung eines Ortsaugenscheins als Beweismittel berufen. Der wesentliche Zeuge der beklagten Partei habe seinen Wohnsitz und den Sitz seines Unternehmens in Klagenfurt, der Beklagten unweit davon. Ein weiterer in Graz wohnhafter Zeuge könne seine Zureise nach Klagenfurt mit geringerem Zeitaufwand bewerkstelligen als eine solche nach Wien. Insgesamt käme es bei einer Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens. Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Einerseits sei eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen bei einem durch Parteienvereinbarung zuständig gemachten Gericht ausgeschlossen, weil dies dem Zweck der Vereinbarung widerspreche. Darüber hinaus seien die Zeugen der klagenden Partei in Wien aufhältig. Für den in Graz wohnhaften Zeugen mache es keinen Unterschied, ob das Verfahren in Wien oder in Klagenfurt stattfindet. Die klagende Partei habe bewusst mit dem Beklagten eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, um allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen am Sitz der Gesellschaft austragen zu können. Da die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt worden sei, sei die Anwesenheit des Gerichtes bei Lokalaugenschein oder Befundaufnahme gar nicht notwendig.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach sich zur Beschleunigung und Aufwandsverringerung für eine Delegierung aus; es sei zu berücksichtigen, dass beide Partei einen Ortsaugenschein beantragt hätten.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der herrschenden Judikatur, dass eine Delegierung über einseitigen Parteienantrag gegen den Willen des Prozessgegners in der Regel ausgeschlossen ist, wenn eine Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt (JBl 1960, 451), sofern nicht nachträglich Umstände eingetreten sind, auf die bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte (SZ 33/7, RZ 1989/107 ua). Der zuletzt angeführte Ausnahmefall liegt keinesfalls vor, war doch von vornherein absehbar, dass im Falle von Streitigkeiten über das dem Beklagten zustehende Entgelt eine Befundaufnahme an Ort und Stelle erforderlich sein könnte. Hat sich der Beklagte ungeachtet dessen auf die Vereinbarung eines auswärtigen Gerichts eingelassen, kann er den der klagenden Partei dadurch vertraglich eingeräumten Gerichtsstand nicht im Wege einer Delegierung nach § 31 JN wieder zunichte machen, zumal auch nicht von einer sehr erheblichen Erleichterung der Gerichtstätigkeit im Falle einer Delegierung ausgegangen werden kann.Es entspricht der herrschenden Judikatur, dass eine Delegierung über einseitigen Parteienantrag gegen den Willen des Prozessgegners in der Regel ausgeschlossen ist, wenn eine Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt (JBl 1960, 451), sofern nicht nachträglich Umstände eingetreten sind, auf die bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte (SZ 33/7, RZ 1989/107 ua). Der zuletzt angeführte Ausnahmefall liegt keinesfalls vor, war doch von vornherein absehbar, dass im Falle von Streitigkeiten über das dem Beklagten zustehende Entgelt eine Befundaufnahme an Ort und Stelle erforderlich sein könnte. Hat sich der Beklagte ungeachtet dessen auf die Vereinbarung eines auswärtigen Gerichts eingelassen, kann er den der klagenden Partei dadurch vertraglich eingeräumten Gerichtsstand nicht im Wege einer Delegierung nach Paragraph 31, JN wieder zunichte machen, zumal auch nicht von einer sehr erheblichen Erleichterung der Gerichtstätigkeit im Falle einer Delegierung ausgegangen werden kann.
Anmerkung
E75026
9Nc29.04w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090NC00029.04W.1103.000
Dokumentnummer
JJT_20041103_OGH0002_0090NC00029_04W0000_000