Das Erstgericht gab keine Äußerung ab.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies gilt auch für das Pflegschaftsverfahren (2 Ob 141/15x ua), sodass der Delegierungsantrag der Mutter entgegen der Rechtsansicht des Vaters nicht unzulässig ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies gilt auch für das Pflegschaftsverfahren (2 Ob 141/15x ua), sodass der Delegierungsantrag der Mutter entgegen der Rechtsansicht des Vaters nicht unzulässig ist.
Ausschlaggebendes Kriterium für die Delegierung ist, so wie auch im Fall der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN, das Wohl des Kindes (8 Ob 136/15f mwN; s auch RIS-Justiz RS0046319). Nach ständiger Rechtsprechung wird der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind gewöhnlich ständig aufhält (RIS-Justiz RS0047300). In erster Linie kommt es auf das örtliche Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Kind an. Dafür ist der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes im Sinn eines stabilen Aufenthalts entscheidend. Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (8 Ob 136/15f mwN). Dagegen stellt das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder von sachlich nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen keinen Grund für eine Zuständigkeitsübertragung dar (s RIS-Justiz RS0114309; RS0046192).Ausschlaggebendes Kriterium für die Delegierung ist, so wie auch im Fall der Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN, das Wohl des Kindes (8 Ob 136/15f mwN; s auch RIS-Justiz RS0046319). Nach ständiger Rechtsprechung wird der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind gewöhnlich ständig aufhält (RIS-Justiz RS0047300). In erster Linie kommt es auf das örtliche Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Kind an. Dafür ist der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes im Sinn eines stabilen Aufenthalts entscheidend. Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (8 Ob 136/15f mwN). Dagegen stellt das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder von sachlich nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen keinen Grund für eine Zuständigkeitsübertragung dar (s RIS-Justiz RS0114309; RS0046192).
Das Vorbringen der Mutter, dass nach wie vor kein (Ergänzungs-)Gutachten vorliege und seit dem Richterwechsel im Frühjahr 2016 vom Bezirksgericht Josefstadt nur eine Kontaktregelung getroffen worden sei, rechtfertigt eine Delegierung daher nicht. Allerdings spricht im Anlassfall das örtliche Naheverhältnis für die Delegierung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Steyr, da der Vater und der Minderjährige nunmehr im Sprengel dieses Bezirksgerichts wohnhaft sind und davon auszugehen ist, dass der Minderjährige auch durch den Besuch der Volksschule nun dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Allfällige Beweisaufnahmen zu seinen aktuellen Lebensumständen werden daher kostengünstiger und zweckmäßiger vor Ort erfolgen können. Das betrifft insbesondere auch die Bestellung eines neuen Sachverständigen zur Befundung und Begutachtung der Obsorgesituation, weil der vom Bezirksgericht Josefstadt ursprünglich bestellte Sachverständige seines Amtes enthoben wurde und mit ihm selbst dann, wenn er ungeachtet seiner Enthebung noch vor seinem Tod ein Gutachten an das Erstgericht geschickt haben sollte, keine Gutachtenserörterung mehr erfolgen könnte. Dass das Pflegschaftsverfahren kurz vor dem Abschluss stünde, ist nicht ersichtlich. Die vom Vater vorgebrachte Komplexität und hohe Strittigkeit des Verfahrens spricht auch nicht dafür, die Übersiedlung des Vaters und des Minderjährigen nach Steyr unbeachtet zu lassen. Nach dem im Frühjahr 2016 erfolgten Richterwechsel beim Bezirksgericht Josefstadt ist von keiner langjährigen Vertrautheit der Pflegschaftsrichterin mit dem Obsorgeverfahren auszugehen. Die relevanten Entscheidungsgrundlagen sind auch für das Bezirksgericht Steyr erschließbar. Insgesamt ist daher dieses Gericht im Interesse des Kindes besser in der Lage, die pflegschaftsgerichtlichen Agenden zu besorgen.
Da aus Sicht des Kindes die Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung eindeutig zu bejahen ist, erübrigt sich hier auch die Einholung einer Äußerung des Gerichts (s Schneider in Fasching/Konecny, ZPG I3 § 31 JN Rz 39 mwN).Da aus Sicht des Kindes die Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung eindeutig zu bejahen ist, erübrigt sich hier auch die Einholung einer Äußerung des Gerichts (s Schneider in Fasching/Konecny, ZPG I3 Paragraph 31, JN Rz 39 mwN).