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Entscheidung 9 Nc 5/08x×

Entscheidung 9 Nc 5/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc5/08x

Entscheidungsdatum

16.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Yvonne P*****, wegen 472,86 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Beklagte beantragte die Delegierung des Verfahrens nach Wien, weil es ihr wegen ihrer Betreuungspflichten gegenüber ihren beiden Kindern und aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, nach Salzburg zu fahren.

Die Klägerin sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Daraufhin legte das Landesgericht Salzburg den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor, ohne zum Antrag der Beklagten eine Äußerung abzugeben.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (Paragraph 31, Absatz 3, JN). Das Erstgericht hat sich noch nicht zum Delegierungsantrag geäußert. Es wird daher zum Antrag der Beklagten Stellung zu nehmen und sodann den Akt wieder vorzulegen haben (2 Nd 3/00; 7 Nd 505/01; 10 NdS 2/02 uva).

Anmerkung

E88050 9Nc5.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090NC00005.08X.0516.000

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080516_OGH0002_0090NC00005_08X0000_000