Entscheidung 9 Nc 5/08x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.05.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Yvonne P*****, wegen 472,86 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Beklagte beantragte die Delegierung des Verfahrens nach Wien, weil es ihr wegen ihrer Betreuungspflichten gegenüber ihren beiden Kindern und aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, nach Salzburg zu fahren.
Die Klägerin sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Daraufhin legte das Landesgericht Salzburg den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor, ohne zum Antrag der Beklagten eine Äußerung abzugeben.
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Rechtliche Beurteilung
Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (§ 31 Abs 3 JN). Das Erstgericht hat sich noch nicht zum Delegierungsantrag geäußert. Es wird daher zum Antrag der Beklagten Stellung zu nehmen und sodann den Akt wieder vorzulegen haben (2 Nd 3/00; 7 Nd 505/01; 10 NdS 2/02 uva).Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (Paragraph 31, Absatz 3, JN). Das Erstgericht hat sich noch nicht zum Delegierungsantrag geäußert. Es wird daher zum Antrag der Beklagten Stellung zu nehmen und sodann den Akt wieder vorzulegen haben (2 Nd 3/00; 7 Nd 505/01; 10 NdS 2/02 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090NC00005.08X.0516.000
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080516_OGH0002_0090NC00005_08X0000_000