Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragssaat ist (Art 1 Z 1 CMR). Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem unterliegenden Beförderung - auch über Schadenersatzansprüche, die aus dem Beförderungsvertrag resultieren (RIS-Justiz RS0046376/T26) - kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b CMR die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragssaat ist (Artikel eins, Ziffer eins, CMR). Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem unterliegenden Beförderung - auch über Schadenersatzansprüche, die aus dem Beförderungsvertrag resultieren (RIS-Justiz RS0046376/T26) - kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.
Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Mazedonien sind Vertragsstaaten des CMR (Schütz in Straube, HGB I², § 452 Anh I Rz 1; BGBl III 1998/205; BGBl III 1999/171). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz aaO Art 31 CMR Rz 3; Matscher in Jbl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376 ua). Da Art 31 CMR ausschließlich Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt, ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde (RIS-Justiz RS0046185). In Stattgebung des Ordinationsantrages war zweckmäßiger Weise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Mazedonien sind Vertragsstaaten des CMR (Schütz in Straube, HGB I², Paragraph 452, Anh römisch eins Rz 1; BGBl römisch drei 1998/205; BGBl römisch drei 1999/171). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz aaO Artikel 31, CMR Rz 3; Matscher in Jbl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu Paragraph 28, JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376 ua). Da Artikel 31, CMR ausschließlich Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt, ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde (RIS-Justiz RS0046185). In Stattgebung des Ordinationsantrages war zweckmäßiger Weise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.