Entscheidung 9 Nc 7/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****,D-*****, wegen EUR 7.928,50 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Spedition GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****,D-*****, wegen EUR 7.928,50 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage erhebt die Klägerin gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Forderung in der Höhe von EUR 7.928,50 sA aus zehn offenen Rechnungen für Transportleistungen (auf der Straße). Es habe sich um grenzüberschreitende Transporte gehandelt, die dem CMR und den AÖSp unterliegen; die Beladestelle sei jeweils in Deutschland gelegen, die Entladestelle in Österreich. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach Art 31 CMR. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage erhebt die Klägerin gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Forderung in der Höhe von EUR 7.928,50 sA aus zehn offenen Rechnungen für Transportleistungen (auf der Straße). Es habe sich um grenzüberschreitende Transporte gehandelt, die dem CMR und den AÖSp unterliegen; die Beladestelle sei jeweils in Deutschland gelegen, die Entladestelle in Österreich. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach Artikel 31, CMR. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Auszugehen ist von den Klagebehauptungen. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung nach Österreich erfolgte, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB3 Anh I zu § 452, Vorbemerkungen zu CMR Rz 2).Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Auszugehen ist von den Klagebehauptungen. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung nach Österreich erfolgte, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB3 Anh römisch eins zu Paragraph 452,, Vorbemerkungen zu CMR Rz 2).
Da die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN mangels eines schon nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen zuständigen Gerichtes ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Entsprechend dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen liegt die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vor, weshalb in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RIS-Justiz RS0113086, RS0113199 ua).Da die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN mangels eines schon nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen zuständigen Gerichtes ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Entsprechend dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen liegt die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vor, weshalb in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RIS-Justiz RS0113086, RS0113199 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090NC00007.04K.0319.000
Dokumentnummer
JJT_20040319_OGH0002_0090NC00007_04K0000_000