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Entscheidung 9 Nc 8/20f×

Entscheidung 9 Nc 8/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc8/20f

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Beschwerde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 5. 8. 2020 wurde in dieser Rechtssache der für den Antragsteller mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde Rechtsbeugung durch Amtsmissbrauch“ vom 25. 5. 2020 genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO).

Mit Schriftsatz vom 14. 9. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zu genehmigen.

Die Beschwerde ist daher unzulässig und zurückzuweisen vergleiche 1 Ob 193/18s).

Textnummer

E129598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00008.20F.0922.000

Im RIS seit

02.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20200922_OGH0002_0090NC00008_20F0000_000