Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn in der Rechtssache der klagenden Partei P*, gegen die beklagte Partei H* S.A., *, Deutschland, wegen 2.000 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn in der Rechtssache der klagenden Partei P*, gegen die beklagte Partei H* S.A., *, Deutschland, wegen 2.000 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger strebt erkennbar die Bestimmung der Zuständigkeit für eine streitige bürgerliche Rechtssache durch den Obersten Gerichtshof an.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 27 Abs 1 ZPO müssen sich die Parteien „vor allen höheren Gerichten“ durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Das gilt auch dann, wenn diese – wie hier der Oberste Gerichtshof in einer Ordinationssache – funktionell als Erstgericht einschreiten (vgl 3 Nc 3/18y). Der Kläger hat seinen Ordinationsantrag persönlich eingebracht. Auf den dadurch verwirklichten Formmangel ist aber nicht näher einzugehen, weil der Ordinationsantrag ohnehin nicht berechtigt ist: [2] Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO müssen sich die Parteien „vor allen höheren Gerichten“ durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Das gilt auch dann, wenn diese – wie hier der Oberste Gerichtshof in einer Ordinationssache – funktionell als Erstgericht einschreiten vergleiche 3 Nc 3/18y). Der Kläger hat seinen Ordinationsantrag persönlich eingebracht. Auf den dadurch verwirklichten Formmangel ist aber nicht näher einzugehen, weil der Ordinationsantrag ohnehin nicht berechtigt ist:
[3] Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn [3] Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn
1. Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist;
2. der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre;
3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.
[4] Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 JN erfüllt wären. Dass sowohl ein deutsches als auch ein österreichisches Gericht Anträge des Klägers auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die Beklagte (bereits aufgrund der Angaben des Klägers) zurückgewiesen haben, reicht für eine Ordination nicht aus. [4] Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, JN erfüllt wären. Dass sowohl ein deutsches als auch ein österreichisches Gericht Anträge des Klägers auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die Beklagte (bereits aufgrund der Angaben des Klägers) zurückgewiesen haben, reicht für eine Ordination nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0090NC00008.25P.0505.000
Dokumentnummer
JJT_20250505_OGH0002_0090NC00008_25P0000_000