Entscheidung 9 Nc 9/20b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Beschwerde gemäß § 78 Abs 2 GOG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Beschwerde gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GOG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 5. 8. 2020 wurde in dieser Rechtssache der für den Antragsteller mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde nach § 78 Abs 2 GOG“ vom 31. 5. 2020 genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO).Mit Beschluss vom 5. 8. 2020 wurde in dieser Rechtssache der für den Antragsteller mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde nach Paragraph 78, Absatz 2, GOG“ vom 31. 5. 2020 genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO).
Mit Schriftsatz vom 14. 9. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zu genehmigen.
Die Beschwerde ist daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s).Die Beschwerde ist daher unzulässig und zurückzuweisen vergleiche 1 Ob 193/18s).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00009.20B.0922.000
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20200922_OGH0002_0090NC00009_20B0000_000