Entscheidung 9 Nd 501/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 17.000,-- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 7.000,--), über Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden.
Die Beklagte widerspricht der von der klagenden Partei beantragten Delegierung nicht, das Erstgericht befürwortet diese als zweckmäßig. In der Tat ist die Delegierung zweckmäßig, weil die von der Klägerin beantragten neun Zeugen wie auch diese selbst im Raum Linz wohnen und der von der Klägerin beantragte Sachverständigenbeweis aus dem Bauwesen auch in diesem Sprengel durchzuführen ist. Umstände, die gegen die beantragte Delegierung sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090ND00501.99.0923.000
Dokumentnummer
JJT_19990923_OGH0002_0090ND00501_9900000_000