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Entscheidung 9 Nd 506/02×

Entscheidung 9 Nd 506/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nd506/02

Entscheidungsdatum

22.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q***** KG, H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pro Holz - Holzagentur, Inhaber C***** R*****, **********, Bundesrepublik Deutschland, wegen EUR 371,10 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus einer grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführten Güterbeförderung mit einem fixen Frachtsatz (Paragraph 413, HGB) von Österreich (Bergheim), wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Deutschland, die Zahlung des Klagebetrages. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Salzburg.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht Salzburg, zu bestimmen war (RdW 987, 411 mwN uva).

Anmerkung

E66572 9Nd506.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090ND00506.02.0722.000

Dokumentnummer

JJT_20020722_OGH0002_0090ND00506_0200000_000