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Entscheidung 9 Nd 507/01×

Entscheidung 9 Nd 507/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nd507/01

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Transportorganisation AG, IZ NÖ Süd, Straße 14, 2355 Wr. Neudorf, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Spedition GmbH, *****, wegen S 38.343,62 sA = Euro 2.786,54 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus grenzüberschreitend durchgeführten Transportaufträgen von Deutschland (D-57250 Netphen-Deuz, D-57271 Hilchenbach), wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu Ablieferungsorten in Österreich (A-8261 Sinabelkirchen, A-3163 Rohrbach) aus mehreren Rechnungen insgesamt die Zahlung von Euro 2.786,54 sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 5, Rz 8 mwN, 9 Nd 505/00).

Anmerkung

E61999 09J05071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090ND00507.01.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20010612_OGH0002_0090ND00507_0100000_000

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